PRTR-Praxishandbuch - Präzisierungen des E-PRTR-Leitfadens

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Praxishandbuch - Inhalt
Stand der Aktualisierungen

Abkürzungsverzeichnis

Vorwort

Einleitung

Rechtliche Grundlagen

Offizielle Arbeitshilfen und Webseiten

Spezielle Lösungen in Deutschland Teil I - Fristen, Vertraulichkeit, Qualitätssicherung

Spezielle Lösungen in Deutschland Teil II - Betriebseinrichtungen, E-PRTR-Tätigkeiten, Schadstoffe, Ermittlung von Freisetzungen

Präzisierungen des E-PRTR-Leitfadens

Literaturverzeichnis

Anhang I

Anhang II

Wichtige Dokumente*

[2] UN-ECE-PRTR-Protokoll (PDF, 114 KB)

[4] E-PRTR-Leitfaden der EU (PDF, 1,7 MB)

[9] SchadRegProtAG (PDF, 14 KB)

[12] E-PRTR-VO (PDF, 151 KB)

* Vollständige Literaturangaben siehe Literaturverzeichnis

Der E-PRTR-Leitfaden der EU stellt die Hauptinformationsquelle für die Berichterstattung für das E-PRTR dar. Im Zuge der Vorbereitung der Berichterstattung in Deutschland sind jedoch einzelne Ungenauigkeiten und zweideutige Formulierungen in diesem E-PRTR-Leitfaden bekannt geworden, die im Rahmen des Forschungsvorhabens des UBA zu PRTR richtig gestellt wurden und mit der EU-Kommission abgestimmt wurden.

Das vollständige Präzisierungsdokument ist in Anhang II dieses Handbuchs enthalten. Die darin enthaltenen Aspekte, die von allgemeiner Bedeutung sind, werden im Folgenden aufgeführt und kurz erläutert.

Verbringung außerhalb des Standortes von Abfällen

Bei der Verbringung von Abfällen wird in gefährliche und nicht gefährliche Abfälle unterschieden. Für nicht gefährliche Abfälle gilt eine Mengenschwelle von 2000 t pro Jahr, für gefährliche Abfälle von 2 t pro Jahr.

Zusätzlich ist bei der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen der Name und die Anschrift des tatsächlichen Verwerters/Beseitigers und des tatsächlichen Verwertungs-/Beseitigungsortes anzugeben.

Bei nicht gefährlichen Abfällen erfolgt keine Differenzierung in innerhalb oder außerhalb des Landes, in dieser Hinsicht ist Beispiel 2 in Anhang 6 im E-PRTR-Leitfaden irreführend. (Ausführlich siehe Anhang II).

Allgemeine Anmerkung zur Verbringung von Abfällen:

Im Zusammenhang mit dem E-PRTR wird nur von "Verbringung außerhalb des Standorts" im Gegensatz zur "Verbringung" (nach Art. 2 Absatz 34 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen) gesprochen.

Gemäß Artikel 2 Nr. 11 der E-PRTR-VO ist eine "Verbringung außerhalb des Standortes"

"[…] die Verlagerung von zur Verwertung oder Beseitigung bestimmten Abfällen und von in Abwasser enthaltenen Schadstoffen zur Abwasserbehandlung über die Grenzen der Betriebseinrichtung hinaus;".

Gemäß Art. 2 Nr. 34 der o.g. VO (EG) Nr. 1013/2006 ist eine "Verbringung":

[…] "Verbringung" den Transport von zur Verwertung oder Beseitigung bestimmten Abfällen, der erfolgt oder erfolgen soll:

a) zwischen zwei Staaten oder

b) zwischen einem Staat und überseeischen Ländern und Gebieten oder anderen Gebieten, die unter dem Schutz dieses Staates stehen, oder

c) zwischen einem Staat und einem Landgebiet, das völkerrechtlich keinem Staat angehört, oder

d) zwischen einem Staat und der Antarktis oder

e) aus einem Staat durch eines der oben genannten Gebiete oder

f) innerhalb eines Staates durch eines der oben genannten Gebiete und der in demselben Staat beginnt und endet, oder

g) aus einem geografischen Gebiet, das nicht der Gerichtsbarkeit eines Staates unterliegt, in einen Staat;."

Eine "Verbringung" gemäß Abfallverbringungsverordnung kann auch eine "Verbringung außerhalb des Standortes" gemäß (E-)PRTR sein, sofern es sich um eine berichtspflichtige Betriebseinrichtung gemäß Anhang I der E-PRTR-VO handelt und die entsprechenden Schwellenwerte (2 t pro Jahr für gefährliche Abfälle oder 2000 t pro Jahr für nicht gefährliche Abfälle) überschritten werden.

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der E-PRTR-Verordnung sind für das E-PRTR nur versehentliche Freisetzungen, nicht jedoch versehentliche Verbringungen (z. B. von in Abwasser enthaltenen Schadstoffen) zu berichten. Der Eindruck, auch versehentliche Verbringungen berichten zu müssen, könnte durch einzelne im E-PRTR-Leitfaden der EU verwendete Formulierungen entstehen. (Ausführlich siehe Anhang II)

Neben diesen o.g. spezifischen Aspekten, die eine Richtigstellung bzw. Präzisierung erfordern, sind im E-PRTR-Leitfaden der EU auch allgemeinere Formulierungen enthalten, die zumindest für die deutsche Sprachfassung ausführlicher Erläuterung bedürfen, was an dieser Stelle zu den folgenden Punkten geschehen soll:

Diffuse Emissionen/Freisetzungen – Emissionen aus diffusen Quellen

Nachfolgend wird die Abgrenzung der beiden inhaltlich unterschiedlichen Begriffe diffuse/flüchtige Emissionen bzw. Freisetzungen und Emissionen aus diffusen Quellen dargestellt.

Im Zusammenhang mit dem E-PRTR sind für die einzelnen Betriebseinrichtungen Freisetzungen zu berichten, die neben den gefassten Freisetzungen (z.B. über Schornsteine etc.) auch die ungefassten, d.h. diffusen und flüchtigen Freisetzungen (z.B. über Hallenabluft etc.) umfassen. Die Begriffe "diffus" und "flüchtig" (Übersetzung der engl. Begriffe "diffuse" und "fugitive") werden dabei im Deutschen sachlich synonym verwendet und sind lediglich den verschiedenen Medien und/oder Stoffen geschuldet: Lösemittel entweichen flüchtig (Luft), Staub entweicht diffus (Luft, aber partikulär), Schwermetalle entweichen diffus (partikulär in die Luft, gelöst ins Wasser).

Die ungefassten, diffusen bzw. flüchtigen Freisetzungen waren auch bereits für das EPER für die Berichterstattung der einzelnen Betriebseinrichtungen zu berücksichtigen (siehe "Leitfaden für die Umsetzung des EPER" Abschnitt 4, S. 43: "Zu berichten sind die Emissionen aus sämtlichen (Punkt- und diffusen) Quellen einer Betriebseinrichtung […]").

Diese ungefassten, diffusen bzw. flüchtigen Freisetzungen dürfen keinesfalls mit den Emissionen aus diffusen Quellen verwechselt werden, die gemäß Artikel 7, Absatz 7 des PRTR-Protokolls von den Vertragsparteien in das nationale Register aufgenommen werden müssen. Die EU ihrerseits nimmt in ihr europäisches Register Emissionen aus diffusen Quellen auf, die von den Mitgliedstaaten (im Rahmen anderer Berichtspflichten) bereits gemeldet wurden.