PRTR-Praxishandbuch - Anhang II

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Praxishandbuch - Inhalt
Stand der Aktualisierungen

Abkürzungsverzeichnis

Vorwort

Einleitung

Rechtliche Grundlagen

Offizielle Arbeitshilfen und Webseiten

Spezielle Lösungen in Deutschland Teil I - Fristen, Vertraulichkeit, Qualitätssicherung

Spezielle Lösungen in Deutschland Teil II - Betriebseinrichtungen, E-PRTR-Tätigkeiten, Schadstoffe, Ermittlung von Freisetzungen

Präzisierungen des E-PRTR-Leitfadens

Literaturverzeichnis

Anhang I

Anhang II

Präzisierungen des E-PRTR-Leitfadens (Februar 2007)

Lfd. Nr. Kap./S. Wortlaut E-PRTR-Guidance Problem aus Sicht des Forschungsnehmers Vorschlag für neuen Wortlaut Begründung
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5 Spalte 6
1 1.1.10 / S. 31 "Der Betreiber muss angeben, ob die Abfälle zur Verwertung ("R") oder zur Beseitigung ("D") vorgesehen sind. Wenn die Abfälle zur Abfallbehandlung bestimmt sind, die sowohl eine Verwertung als auch eine Beseitigung beinhaltet (z.B. Sortierung), sollte das Behandlungsverfahren (R oder D), dem mehr als 50 % der Abfälle zugeführt werden, gemeldet werden" Diese Erläuterung im GD impliziert, dass der Betreiber immer nur ein Behandlungsverfahren anzugeben hat (entweder/oder).

Die E-PRTR-VO (Art. 2 (11), Art. 5 (1b) und Anhang III) macht hierzu keine eindeutigen Aussagen.

Tabelle 10 und 12 im GD der EU geben ein Berichtsformat vor, nach welchem der Betreiber sowohl für gefährlichen Abfall innerhalb des Landes als auch für nicht gefährliche (innerhalb/außerhalb – keine Differenzierung) beide Behandlungsverfahren mit den jeweiligen Teilmengen angeben muss.

Demnach gilt der nebenstehende Hinweis (Spalte 3) unter Kapitel 1.1.10 im Leitfaden für die Durchführung des Europäischen PRTR nur für die Einzelfälle, in denen eine eindeutige Zuordnung gemäß Anhang III des PRTR-Protokolls nicht möglich ist. Wird o.a. Empfehlung nicht nur für Einzelfälle, sondern immer angewandt, so führt dies zu weniger aussagefähigen Daten.

Ergänzung von Wortlaut in Spalte 3 um:

"In den (meisten) Fällen, in denen das Behandlungsverfahren bekannt ist, sind die jeweiligen Teilmengen der gefährlichen und nicht gefährlichen Abfälle jeweils separat unter "R" und "D" anzugeben (siehe Tabellen 10 und 12)".

Klarstellung ist notwendig, da zahlreiche Anfragen gekommen sind.
Lfd. Nr. Kap./S. Wortlaut E-PRTR-Guidance Problem aus Sicht des Forschungsnehmers Vorschlag für neuen Wortlaut Begründung
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2 Anhang 6, Beispiel 2, S. 133 Siehe Abbildung im E-PRTR-Guidance S. 133 Die in Anhang 6 unter Beispiel 2 dargestellte Abbildung 4 - Beispiel für eine Betriebseinrichtung, die gefährliche und nicht gefährliche Abfälle außerhalb des Standorts verbringt und Freisetzungen in den Boden hat - ist nicht korrekt und nicht vollständig.

1. Schwellenwerte inkl. Einheit sollten an der entsprechenden Stelle ergänzt werden:

  • Nicht gefährliche Abfälle (> 2000 t/a)
  • Gefährliche Abfälle (> 2 t/a)

2. Bei Verbringung "Nicht gefährlicher Abfälle (> 2000 t/a)" gibt es keine Differenzierung innerhalb/außerhalb des Landes (siehe Anhang III E-PRTR VO); die in der Abbildung 4 angegebene "innerhalb des Landes" ist deshalb nicht korrekt.

Siehe Abbildung unter dieser Tabelle In der E-PRTR-VO wird für die nicht gefährlichen Abfälle nicht in innerhalb und außerhalb des Landes differenziert.
Lfd. Nr. Kap./S. Wortlaut E-PRTR-Guidance Problem aus Sicht des Forschungsnehmers Vorschlag für neuen Wortlaut Begründung
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3 Kap. 1.2.4, S. 53 "In der Praxis bedeutet dies, dass im Falle von Daten über Freisetzungen und Verbringungen von in Abwasser enthaltenen Schadstoffen außerhalb des Standortes nur der Name des Schadstoffes vertraulich behandelt und stattdessen die Schadstoffgruppe angegeben werden sollte. …" Im Falle der vertraulichen Behandlung von Daten über Freisetzungen und Verbringungen von in Abwasser enthaltenen Schadstoffen außerhalb des Standorts kann der Name des Schadstoffes vertraulich behandelt und stattdessen die Schadstoffgruppe gemäß Tabelle 17 des E-PRTR-Guidance angegeben werden.

Unklar ist, ob ein Betrieb, der mehrere Schadstoffe der gleichen Schadstoffgruppe (z.B. Schwermetalle) geheim halten will, die Jahresfrachten für diese Schadstoffgruppe aggregiert oder einzeln melden soll.

Ergänzung von Wortlaut in Spalte 3 um: "Für mehrere vertraulich behandelte Schadstoffe einer Schadstoffgruppe nach Tabelle 17 ist für jeden einzelnen geheim gehaltenen Schadstoff die Jahresfracht der Schadstoffgruppe einzeln zu berichten." Konkretisierung erforderlich.
Was und Wie ist zu berichten?", S. 18 Versehentliche Freisetzungen Interpretation und Ausführung zu "Versehentlichen Freisetzungen" sind im Leitfaden für die Durchführung des Europäischen PRTR nicht eindeutig und stehen teilweise im Widerspruch zur E-PRTR VO.

Art. 5 (2) der E-PRTR VO und Anhang III "Format für die Berichterstattung der MS an die Europäische Kommission über Daten zu Freisetzungen und Verbringungen" legen eindeutig fest, dass die Berichterstattung zu "Versehentliche Freisetzungen" ausschließlich Freisetzungen in Luft, Wasser und Boden betrifft.

Tabelle 1, Fußnote2: "Die Gesamtmenge aller Schadstoffe, die den in Anhang II angegebenen Schwellenwert übersteigt; darüber hinaus sind alle Daten, die sich auf versehentliche Freisetzungen beziehen, sofern diese Angaben verfügbar sind, separat zu melden". Fälschlicherweise ist die Fußnote 2) auch bei "Verbringung außerhalb des Standortes von Schadstoffen in Abwasser" angebracht. Löschen von Fußnote 2 in Tabelle 1 bei "Verbringung außerhalb des Standortes von Schadstoffen in Abwasser". Versehentliche Verbringungen sind im E-PRTR nicht vorgesehen (Art. 5 (2) E-PRT-VO).
In Tabelle 9 (Seite 30) ist die Spalte A ("Accidental" versehentlich kg/Jahr) vorhanden, allerdings ohne Angaben (-). Man könnte fälschlicher Weise annehmen, dass (nur) in diesem Beispiel keine "Versehentlichen Verbringungen" zu melden waren, sie an sich aber berichtspflichtig seien. Löschen der Spalte A in Tabelle 9 Versehentliche Verbringungen sind im E-PRTR nicht vorgesehen (Art. 5 (2) E-PRT-VO).
Tabelle 7 (Seite 27) und 8 (Seite 29) Es fehlen sämtliche Fußnoten (siehe dazu Tabelle 6 Freisetzungen in Luft), auch die die versehentliche Freisetzung konkretisierenden Fußnoten Nr. 34 u. 35 der Tabelle 6. Ergänzen der Fußnoten analog Tabelle 6 Klarstellung
Anhang 2 Vergleich zwischen IVU- und E-PRTR-Tätigkeiten, S. 96 E-PRTR-Tätigkeit Nr. 5 (d) des Anhang I der E-PRTR VO, Spalte "Änderungen in der E-PRTR-Verordnung (S. 96 im Leitfaden):

"Im E-PRTR wird ein ausdrücklicher Ausschluss für solche Deponien eingeführt, die keine Abfälle mehr annehmen. Es werden diese Deponien ausgeschlossen, die

- vor dem 16.7.2001 endgültig geschlossen wurden

- bzw. deren Nachsorgephase, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 13 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien verlangt wurde, abgelaufen ist."

Die deutsche Übersetzung der englischen Originalfassung ist nicht korrekt.

Die aktuelle Übersetzung suggeriert, dass alle Deponien, die keinen Abfall mehr annehmen, von der Berichterstattung zu PRTR ausgeschlossen wären

"Im E-PRTR wird ein ausdrücklicher Ausschluss für einen bestimmten Teil von Deponien eingeführt, die keine Abfälle mehr annehmen. […]" Klarstellung - Korrektur der dt. Sprachfassung
Tabelle 6, S. 26 und Tabelle 14, S. 45 Tabelle 6: "Verwendetes Verfahren" im Widerspruch dazu Tabelle 14 "Verwendetes Verfahren" mit der Unterteilung in "Code" und "Bezeichnung oder Beschreibung" Aus der Kombination der Angaben in den beiden Tabellen und dem Text in Kap. 1.1.11.5 wird nicht deutlich, was gemeldet werden muss: Nämlich Bestimmungsmethode M/C/E und bei M u. C. das verwendete Verfahren (z.B. NRB, PER, etc. …, bei int. anerkannten Verfahren die Kurzbezeichnung der betreffenden Norm); optional können die Bezeichnungen und Beschreibungen angegeben werden. Ergänzung der Spalte "Bezeichnung oder Beschreibung" in Tabelle 6 und Kennzeichnung als optional und Kennzeichnung der Spalte "Bezeichnung oder Beschreibung" als optional in Tabelle 14. Klarstellung der Begriffsdefinitionen zur einheitlichen Berichterstattung. Eindeutige Vorgaben für Software-Entwicklung erforderlich.
zahlreiche Stellen im Text Verwendung von "und/oder" bzw. "oder" im Zusammenhang mit Messungen und Berechungen für Freisetzungen in Luft, Wasser und Boden ist uneinheitlich; Jedoch wird in Art. 5 (1) der E-PRTR-VO von "Werden Daten auf der Grundlage von Messungen oder Berechnungen gemeldet, so ist die Analyse- und/oder Berechnungsmethode anzugeben" gesprochen. Änderung aller analoger Stellen im E-PRTR-Guidance in "und/oder" Klarstellung

Abbildung zu Nr. 2 der obigen Tabelle:

Beispiel für eine Betriebseinrichtung, die gefährliche und nicht gefährliche Abfälle außerhalb des Standorts verbringt und Freisetzungen in den Boden hat.