Version vom 1. Juli 2009, 16:30 Uhr von imported>Leve
9a) Anlagen zur Vorbehandlung (zum Beispiel Waschen, Bleichen, Merzerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien
9b) Anlagen zum Gerben von Häuten oder Fellen
9c) Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung organischer Lösungsmittel, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken
9d) Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren
9e) Anlagen für den Bau und zum Lackieren von Schiffen oder zum Entfernen von Lackierungen von Schiffen
Bitte beachten:
Die Antworten sind nach ihrem Status folgendermaßen gekennzeichnet:
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(A): abgesicherte Aussage (aus Verordnung (EG) Nr. 166/2006 zum Europäischen PRTR oder aus IVU-RL)
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(B): erste Abstimmung bereits erfolgt (abgestimmt mit UBA oder Landesministerien)
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(C): Vorschlag zur Diskussion (aus unterschiedlichen Quellen)
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