9a) Vorbehandlung oder Färben von Fasern oder Textilien

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Vollständige Bezeichnung:
9a) Anlagen zur Vorbehandlung (zum Beispiel Waschen, Bleichen, Merzerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von 10 t pro Tag

Fällt unter die Nr. 9 a) der E-PRTR-VO und Nr. 6.2 der IVU-RL auch das Vorbehandeln und Färben von Teppichen bzw. Teppichböden? Ein Betreiber führt an, dass im Vergleich zum Färben von sonstigen Textilien deutlich weniger Farbstoffe verwendet werden. Zudem sind Teppiche viel schwerer, so dass die Kapazitätsschwelle leichter überschritten wird. (Betrieb ist auch von Anhang 38 ausgenommen).
(B) Generell sind auch Teppiche als Textilien aufzufassen, so dass bei Überschreiten der Kapazitätsschwelle eine Tätigkeit nach Nr. 9 a) der E-PRTR-VO und Nr. 6.2 der IVU-RL vorliegt.

Sind Wäschereien, z.B. große Klinik- und Universitätswäschereien nach Anhang I, Nr. 9a) der E-PRTR-VO berichtspflichtig?

Ist die Tätigkeit von Wäschereien als Vorgang der Vorbehandlung zu betrachten? Oder ist Waschen erst dann eine Vorbehandlung, wenn im Nachgang weiterbehandelt wird (Textilveredlung)?

Wie ist vorzugehen, wenn Wäschereien für andere Unternehmen waschen und die Textilien zur Weiterbehandlung an die o.a. Unternehmen gehen; wären die Wäschereien dann berichtspflichtig?

(C) Aus Anhang I, Nr. 9a) der E-PRTR-VO geht nicht eindeutig hervor, ob Betreiber von Wäschereien der Berichtspflicht unterliegen sollen. Gegen eine Berichtspflicht spricht der Wortlaut, der nur Anlagen zur Vorbehandlung (pretreatment) von Fasern oder Textilien berichtspflichtig macht. Sofern das beispielhaft aufgezählte "Waschen" immer und unabhängig von darauf folgenden Produktionsschritten erfasst sein sollte, würde man den Begriff "Behandlung" erwarten. Dagegen setzt Vorbehandlung eine weitere Behandlung voraus.

Nach dem Wortlaut besteht die Berichtspflicht nur dann, wenn auf das Waschen weitere Produktionsschritte folgen. In der Praxis können Wäschereien kaum bei jedem Auftrag ermitteln, ob die Wäsche später einer Folgebehandlung unterzogen wird oder nicht. Demnach sind Wäschereien nicht generell berichtspflichtig gem. Anhang I, Nr. 9a) der E-PRTR-VO. Im Einzelfall muss die zuständige Behörde vor Ort entscheiden.