9e) Bau und Lackieren von Schiffen oder Entfernen von Lackierungen von Schiffen

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Vollständige Bezeichnung:
9e) Anlagen für den Bau und zum Lackieren von Schiffen oder zum Entfernen von Lackierungen von Schiffen mit einr Kapazität für 100 m lange Schiffe

Anlagen nach Nr. 3.18 Sp. 1 der 4. BImSchV "Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder -sektionen aus Metall mit einer Länge von 20 Metern oder mehr" sind der Nr. 9 e) der E-PRTR-VO zugeordnet. Ist die Reparatur von Schiffen ausgenommen?
(C) Besondere Relevanz bei dieser PRTR-Tätigkeit hat das Lackieren und die Entfernung von Lackierungen (hierbei geht es besonders um die zinnorganischen Substanzen, die in den Lacken enthalten sind). Da weder beim Bau noch bei der Reparatur ausgeschlossen werden kann, dass lackiert wird oder die Lackierung entfernt wird, darf die Reparatur nicht generell ausgeschlossen werden.

Wie definiert sich die "Kapazität für 100 m lange Schiffe"?
In der Regel ist die Länge über alles (Lüa) oder auf englisch Length over all (Loa), die bei Werften angewandt wird gebräuchlich. Diese Länge ist maßgebend bei der Bestimmung der (Engpass-) Kapazität, d.h. bis zu welcher Länge können die Schiffe bearbeitet werden.

(C) Definition (aus VO zur Einführung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung*) zur Länge über alles: Länge über alles – gemessen zwischen dem hintersten und vordersten Punkt des Schiffes (der Bugsriet ist einzubeziehen). Die Länge über Alles gibt die Länge des Schiffes an, die zwischen den zwei Geraden vorliegt, die senkrecht zwischen den äußersten Punkten des über bzw. unter Wasser liegenden Schiffskörpers gezogen werden. Bei Schiffen mit ausladendem Vorsteven ist die Länge über Alles über der Konstruktionswasserlinie, bei Schiffen mit Rammsteven darunter.

Diese Länge wird in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen (auch EG) verwendet.

*) Rheinschiffsuntersuchungsordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung, §1.01 Begriffsbestimmungen, Nr. 56)