9c) Oberflächenbehandlung mit organischen Lösungsmitteln

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Vollständige Bezeichnung:
9c) Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung organischer Lösungsmittel, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken mit einer Verbrauchskapazität von 150 kg Lösungsmittel pro Stunde oder 200 t pro Jahr

Sind bei Druckereien auch Druckverfahren für die Nr. 9 c) der E-PRTR-VO und für die Nr. 6.7 der IVU-RL in Betracht zu ziehen, die bisher nicht in der 4. BImSchV als genehmigungsbedürftig aufgeführt sind (z.B. Siebdruck)?
(A) Die Nr. 5.1 Sp. 1 der 4. BImSchV entspricht der Nr. 9c) der E-PRTR-VO und Nr. 6.7 der IVU-RL, von denen alle Druckanlagen erfasst werden, die den Schwellenwert für die Lösemittelverbrauchskapazität von 200 t/Jahr oder 150 kg/h überschreiten.

Muss bei der Überprüfung der Schwellenwerte der Verbrauchskapazität neben dem Lösemittelverbrauch aus der Druckfarbe (Vorgehen gem. 4. BImSchV) zusätzlich auch der Lösemittelverbrauch für Reinigungsschritte erfasst werden?
(A) Ja, das Reinigen ist in der Nr. 9 c) der E-PRTR-VO und Nr. 6.7 der IVU-RL explizit als Tätigkeit ausgeführt und muss daher auch bei der Bestimmung der Verbrauchskapazität berücksichtigt werden.

Werden Lackier-, Kaschier- oder Klebeanlagen (z. B. Folien) im Holzbereich unter der Nr. 9 c) der E-PRTR-VO subsumiert?
(B) Ja, typische Holzlackieranlagen mit lösemittelhaltigen Lacksystemen unterliegen bei Erreichen der Kapazitätsschwelle von 150 kg Lösemittel/Stunde oder 200 t/Jahr der Nr. 9 c) der E-PRTR-VO (Anlagen zur Oberflächenbehandlung).

Hinweis: Zur Abgrenzung der E-PRTR-Tätigkeiten 9 c) und 6 c) (Industrieanlagen für den Schutz von Holz und Holzprodukten mit Chemikalien) beachten Sie bitte auch die Antworten zu den Fragen zur E-PRTR-Tätigkeit 6 c).

Kann eine "Behälterreinigungsanlage" der Nr. 10.21 Sp. 2 der 4. BImSchV "Anlagen zur Innenreinigung von Eisenbahnkesselwagen, Straßentankfahrzeugen, Tankschiffen oder Tankcontainern sowie Anlagen zur automatischen Reinigung von Fässern einschließlich zugehöriger Aufarbeitungsanlagen, soweit die Behälter von organischen Stoffen gereinigt werden, ausgenommen Anlagen, in denen Behälter ausschließlich von Nahrungs-, Genuss- oder Futtermittel gereinigt werden", die nicht unter die IVU-RL fällt, der 9 c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
Eine Anlage Nr. 10.21 Sp. 2 der 4. BImSchV kann der Nr. 9 c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden, wenn die Verbrauchkapazität von 150 kg Lösungsmittel pro Stunde oder 200 t pro Jahr überschritten ist.