Sonstige Industriezweige: Unterschied zwischen den Versionen

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[[9a) Vorbehandlung oder Färben von Fasern oder Textilien|9a) Anlagen  zur Vorbehandlung (zum Beispiel Waschen, Bleichen, Merzerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien]]
  
[[#9a) "Anlagen zur Vorbehandlung (zum Beispiel Waschen, Bleichen, Merzerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität 10 t pro Tag"|9a) "Anlagen zur Vorbehandlung (zum Beispiel Waschen, Bleichen, Merzerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität 10 t pro Tag"]]
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[[9b) Gerben von Häuten und Fellen|9b) Anlagen zum Gerben von Häuten oder Fellen]]
  
[[#9b) "Anlagen zum Gerben von Häuten oder Fellen mit einer Verarbeitungskapazität von 12 t Fertigerzeugnissen pro Tag" (kein Eintrag)|9b) "Anlagen zum Gerben von Häuten oder Fellen mit einer Verarbeitungskapazität von 12 t Fertigerzeugnissen pro Tag" (kein Eintrag)]]
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[[9c) Oberflächenbehandlung mit organischen Lösungsmitteln|9c) Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung organischer Lösungsmittel, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken]]
  
[[#9c) "Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung organischer Lösungsmittel, insbesondere Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken mit einer Verbrauchkapazität von 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder 200 t pro Jahr"|9c) "Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung organischer Lösungsmittel, insbesondere Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken mit einer Verbrauchkapazität von 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder 200 t pro Jahr"]]
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[[9d) Herstellung von Kohlenstoff und Graphit|9d) Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren]]
  
[[#9d) "Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren" (kein Eintrag)|9d) "Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren" (kein Eintrag)]]
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[[9e) Bau und Lackieren von Schiffen oder Entfernen von Lackierungen von Schiffen|9e) Anlagen für den Bau und zum Lackieren von Schiffen oder zum Entfernen von Lackierungen von Schiffen]]
 
 
[[#9e) "Anlagen für den Bau und zum Lackieren von Schiffen oder zum Entfernen von Lackierungen von Schiffen mit einer Kapazität von 100 m lange Schiffe"|9e) "Anlagen für den Bau und zum Lackieren von Schiffen oder zum Entfernen von Lackierungen von Schiffen mit einer Kapazität von 100 m lange Schiffe"]]
 
 
 
 
 
{|border=0 cellpadding=3 width=100% style="background-color:#EEE9E9;"
 
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|colspan=2|'''Bitte beachten:'''
 
 
 
Die Antworten sind nach ihrem Status folgendermaßen gekennzeichnet:
 
 
 
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|width=1 style="background-color:#00008B;"|
 
|'''(A):''' abgesicherte Aussage (aus Verordnung (EG) Nr. 166/2006 zum Europäischen PRTR oder aus IVU-RL)
 
 
 
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|'''(B):''' erste Abstimmung bereits erfolgt (abgestimmt mit UBA oder Landesministerien)
 
 
 
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|'''(C):''' Vorschlag zur Diskussion (aus unterschiedlichen Quellen)
 
|}
 
 
 
 
 
== 9a) "Anlagen zur Vorbehandlung (zum Beispiel Waschen, Bleichen, Merzerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität 10 t pro Tag" ==
 
 
 
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|colspan=2 style="background-color:#E8E8E8;"|Fällt unter die Nr. '''9 a)''' der '''E-PRTR-VO''' und Nr. '''6.2''' der '''IVU-RL''' auch das Vorbehandeln und Färben von Teppichen bzw. Teppichböden? Ein Betreiber führt an, dass im Vergleich zum Färben von sonstigen Textilien deutlich weniger Farbstoffe verwendet werden. Zudem sind Teppiche viel schwerer, so dass die Kapazitätsschwelle leichter überschritten wird. (Betrieb ist auch von Anhang 38 ausgenommen).
 
 
 
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|(B) Generell sind auch Teppiche als Textilien aufzufassen, so dass bei Überschreiten der Kapazitätsschwelle eine Tätigkeit nach Nr. '''9 a)''' der '''E-PRTR-VO''' und Nr. '''6.2''' der '''IVU-RL''' vorliegt.
 
|}
 
 
 
 
 
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|colspan=2 style="background-color:#E8E8E8;"|Sind Wäschereien, z.B. große Klinik- und Universitätswäschereien nach Anhang I, Nr. '''9a)''' der '''E-PRTR-VO''' berichtspflichtig?
 
 
 
Ist die Tätigkeit von Wäschereien als Vorgang der Vorbehandlung zu betrachten? Oder ist Waschen erst dann eine Vorbehandlung, wenn im Nachgang weiterbehandelt wird (Textilveredlung)?
 
 
 
Wie ist vorzugehen, wenn Wäschereien für andere Unternehmen waschen und die Textilien zur Weiterbehandlung an die o.a. Unternehmen gehen; wären die Wäschereien dann berichtspflichtig?
 
 
 
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|(C) Aus Anhang I, Nr. '''9a)''' der '''E-PRTR-VO''' geht nicht eindeutig hervor, ob Betreiber von Wäschereien der Berichtspflicht unterliegen sollen. Gegen eine Berichtspflicht spricht der Wortlaut, der nur Anlagen zur Vorbehandlung (pretreatment) von Fasern oder Textilien berichtspflichtig macht. Sofern das beispielhaft aufgezählte "Waschen" immer und unabhängig von darauf folgenden Produktionsschritten erfasst sein sollte, würde man den Begriff "Behandlung" erwarten. Dagegen setzt Vorbehandlung eine weitere Behandlung voraus.
 
 
 
Nach dem Wortlaut besteht die Berichtspflicht nur dann, wenn auf das Waschen weitere Produktionsschritte folgen. In der Praxis können Wäschereien kaum bei jedem Auftrag ermitteln, ob die Wäsche später einer Folgebehandlung unterzogen wird oder nicht. Demnach sind Wäschereien nicht generell berichtspflichtig gem. Anhang I, Nr. '''9a)''' der '''E-PRTR-VO'''. Im Einzelfall muss die zuständige Behörde vor Ort entscheiden.
 
|}
 
 
 
== 9b) "Anlagen zum Gerben von Häuten oder Fellen mit einer Verarbeitungskapazität von 12 t Fertigerzeugnissen pro Tag" (kein Eintrag) ==
 
 
 
Kein Eintrag vorhanden.
 
 
 
== 9c) "Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung organischer Lösungsmittel, insbesondere Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken mit einer Verbrauchkapazität von 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder 200 t pro Jahr" ==
 
 
 
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|colspan=2 style="background-color:#E8E8E8;"|Sind bei Druckereien auch Druckverfahren für die Nr. '''9 c)''' der '''E-PRTR-VO''' und für die Nr. '''6.7''' der '''IVU-RL''' in Betracht zu ziehen, die bisher nicht in der '''4. BImSchV''' als genehmigungsbedürftig aufgeführt sind (z.B. Siebdruck)?
 
 
 
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|(A) Die Nr. '''5.1 Sp. 1''' der '''4. BImSchV''' entspricht der Nr. '''9c)''' der '''E-PRTR-VO''' und Nr. '''6.7''' der '''IVU-RL''', von denen alle Druckanlagen erfasst werden, die den Schwellenwert für die Lösemittelverbrauchskapazität von 200 t/Jahr oder 150 kg/h überschreiten.
 
|}
 
 
 
 
 
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|colspan=2 style="background-color:#E8E8E8;"|Muss bei der Überprüfung der Schwellenwerte der Verbrauchskapazität neben dem Lösemittelverbrauch aus der Druckfarbe (Vorgehen gem. '''4. BImSchV''') zusätzlich auch der Lösemittelverbrauch für Reinigungsschritte erfasst werden?
 
 
 
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|(A) Ja, das Reinigen ist in der Nr. '''9 c)''' der '''E-PRTR-VO''' und Nr. '''6.7''' der '''IVU-RL''' explizit als Tätigkeit ausgeführt und muss daher auch bei der Bestimmung der Verbrauchskapazität berücksichtigt werden.
 
|}
 
 
 
 
 
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|colspan=2 style="background-color:#E8E8E8;"|Werden Lackier-, Kaschier- oder Klebeanlagen (z. B. Folien) im Holzbereich unter der Nr. '''9 c)''' der '''E-PRTR-VO''' subsumiert?
 
 
 
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|(B) Ja, typische Holzlackieranlagen mit lösemittelhaltigen Lacksystemen unterliegen bei Erreichen der Kapazitätsschwelle von 150 kg Lösemittel/Stunde oder 200 t/Jahr der Nr. '''9 c)''' der '''E-PRTR-VO''' (Anlagen zur Oberflächenbehandlung).
 
 
 
'''Hinweis:''' Zur Abgrenzung der E-PRTR-Tätigkeiten '''9 c)''' und '''6 c)''' (Industrieanlagen für den Schutz von Holz und Holzprodukten mit Chemikalien) beachten Sie bitte auch die Antworten zu den Fragen zur E-PRTR-Tätigkeit 6 c).
 
|}
 
 
 
 
 
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|colspan=2 style="background-color:#E8E8E8;"|Kann eine "Behälterreinigungsanlage" der Nr. '''10.21 Sp. 2''' der '''4. BImSchV''' ''"Anlagen zur Innenreinigung von Eisenbahnkesselwagen, Straßentankfahrzeugen, Tankschiffen oder Tankcontainern sowie Anlagen zur automatischen Reinigung von Fässern einschließlich zugehöriger Aufarbeitungsanlagen, soweit die Behälter von organischen Stoffen gereinigt werden, ausgenommen Anlagen, in denen Behälter ausschließlich von Nahrungs-, Genuss- oder Futtermittel gereinigt werden"'', die nicht unter die IVU-RL fällt, der '''9 c)''' der '''E-PRTR-VO''' zugeordnet werden?
 
 
 
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|colspan=2|Eine Anlage Nr. '''10.21 Sp. 2''' der '''4. BImSchV''' kann der Nr. '''9 c)''' der '''E-PRTR-VO''' zugeordnet werden, wenn die Verbrauchkapazität von 150 kg Lösungsmittel pro Stunde oder 200 t pro Jahr überschritten ist.
 
|}
 
 
 
== 9d) "Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren" (kein Eintrag) ==
 
 
 
Kein Eintrag vorhanden.
 
 
 
== 9e) "Anlagen für den Bau und zum Lackieren von Schiffen oder zum Entfernen von Lackierungen von Schiffen mit einer Kapazität von 100 m lange Schiffe" ==
 
 
 
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|colspan=2 style="background-color:#E8E8E8;"|Anlagen nach Nr. '''3.18 Sp. 1''' der '''4. BImSchV''' ''"Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder -sektionen aus Metall mit einer Länge von 20 Metern oder mehr"'' sind der Nr. '''9 e''') der '''E-PRTR-VO''' zugeordnet. Ist die Reparatur von Schiffen ausgenommen?
 
 
 
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|(C) Besondere Relevanz bei dieser PRTR-Tätigkeit hat das Lackieren und die Entfernung von Lackierungen (hierbei geht es besonders um die zinnorganischen Substanzen, die in den Lacken enthalten sind). Da weder beim Bau noch bei der Reparatur ausgeschlossen werden kann, dass lackiert wird oder die Lackierung entfernt wird, darf die Reparatur nicht generell ausgeschlossen werden.
 
|}
 
 
 
 
 
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|colspan=2 style="background-color:#E8E8E8;"|Wie definiert sich die "Kapazität für 100 m lange Schiffe"?
 
 
 
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|colspan=2|In der Regel ist die Länge über alles (Lüa) oder auf englisch Length over all (Loa), die bei Werften angewandt wird gebräuchlich. Diese Länge ist maßgebend bei der Bestimmung der (Engpass-) Kapazität, d.h. bis zu welcher Länge können die Schiffe bearbeitet werden.
 
 
 
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(C) Definition (aus VO zur Einführung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung<sup>*</sup>) zur Länge über alles: Länge über alles – gemessen zwischen dem hintersten und vordersten Punkt des Schiffes (der Bugsriet ist einzubeziehen). Die Länge über Alles gibt die Länge des Schiffes an, die zwischen den zwei Geraden vorliegt, die senkrecht zwischen den äußersten Punkten des über bzw. unter Wasser liegenden Schiffskörpers gezogen werden. Bei Schiffen mit ausladendem Vorsteven ist die Länge über Alles über der Konstruktionswasserlinie, bei Schiffen mit Rammsteven darunter.
 
 
 
Diese Länge wird in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen (auch EG) verwendet.
 
 
 
<sup>*</sup>) Rheinschiffsuntersuchungsordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung, §1.01 Begriffsbestimmungen, Nr. 56)
 
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Version vom 23. Juni 2009, 09:34 Uhr