Nahrungsmittelsektor: Unterschied zwischen den Versionen

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[[8a) Schlachthöfe|8a) Anlagen zum Schlachten]]
  
[[#8a) "Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von 50 t pro Tag"|8a) "Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von 50 t pro Tag"]]
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8b) Behandlung und Verarbeitung für die Herstellung von Nahrungsmittel- und Getränkeprodukten aus:
  
[[#8b) i) und ii) "Behandlung und Verarbeitung für die Herstellung von Nahrungsmittel- und Getränkeprodukten aus tierischen (außer Milch) und pflanzlichen Rohstoffen" - Definition von Rohstoffen|8b) i) und ii) "Behandlung und Verarbeitung für die Herstellung von Nahrungsmittel- und Getränkeprodukten aus tierischen (außer Milch) und pflanzlichen Rohstoffen" - Definition von Rohstoffen]]
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:[[8b) i) Herstellung v. Nahrungsmitteln/Getränkeprodukten aus tierischen Rohstoffen|i) tierischen Rohstoffen (außer Milch)]]
  
[[#8b) i) "Behandlung und Verarbeitung für die Herstellung von Nahrungsmittel- und Getränkeprodukten aus tierischen Rohstoffen (außer Milch) mit einer Produktionskapazität von 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag"|8b) i) "Behandlung und Verarbeitung für die Herstellung von Nahrungsmittel- und Getränkeprodukten aus tierischen Rohstoffen (außer Milch) mit einer Produktionskapazität von 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag"]]
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:[[8b) ii) Herstellung v. Nahrungsmitteln/Getränkeprodukten aus pflanzlichen Rohstoffen|ii) pflanzlichen Rohstoffen]]
  
[[#8b) ii) "Behandlung und Verarbeitung für die Herstellung von Nahrungsmittel- und Getränkeprodukten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag (Vierteljahresdurchschnitt)"|8b) ii) "Behandlung und Verarbeitung für die Herstellung von Nahrungsmittel- und Getränkeprodukten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag (Vierteljahresdurchschnitt)"]]
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[[8c) Behandlung und Verarbeitung von Milch|8c) Behandlung und Verarbeitung von Milch]]
  
[[#8c) "Behandlung und Verarbeitung von Milch mit einer Aufnahmekapazität von 200 t Milch pro Tag (Jahresdurchschnittswert)" (kein Eintrag)|8c) "Behandlung und Verarbeitung von Milch mit einer Aufnahmekapazität von 200 t Milch pro Tag (Jahresdurchschnittswert)" (kein Eintrag)]]
 
  
  
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|colspan=2|'''Bitte beachten:'''
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|colspan=2 style="background-color:#EEE9E9;"|'''Bitte beachten:''' Die Antworten sind nach ihrem Status folgendermaßen gekennzeichnet:
 
 
Die Antworten sind nach ihrem Status folgendermaßen gekennzeichnet:
 
  
 
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|'''(B):''' erste Abstimmung bereits erfolgt (abgestimmt mit UBA oder Landesministerien)
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|'''(B):''' erste Abstimmung bereits erfolgt (abgestimmt mit UBA und Fachgremien)
  
 
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|'''(C):''' Vorschlag zur Diskussion (aus unterschiedlichen Quellen)
 
|'''(C):''' Vorschlag zur Diskussion (aus unterschiedlichen Quellen)
 
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== 8a) "Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von 50 t pro Tag" ==
 
 
 
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|colspan=2 style="background-color:#E8E8E8;"|Gemäß der Abfallrahmenrichtlinie sind auch tierische Nebenprodukte unter die Abfälle zu fassen. Dementsprechend wären tierische Nebenprodukte als "nicht gefährliche Abfälle" im Sinne der PRTR-VO zu melden, sofern die Mengenschwelle von 2000 t/Jahr überschritten ist.
 
 
 
Tierische Nebenprodukte sind jedoch ausdrücklich in § 2 Abs. 2 Pkt. 2 des deutschen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes von abfallrechtlichen Regelungen ausgenommen.
 
Sind tierische Nebenprodukte im Rahmen der E-PRTR-Meldungen als Abfälle zu berücksichtigen?
 
 
 
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|(A) Die Verbringung von tierischen Nebenprodukten außerhalb des Standortes ist gem. '''Art. 5 Abs. 1 b''') i.V.m. '''Art. 2 Nr. 13 E-PRTR-VO''' meldepflichtig, wenn es sich um Abfall im Sinne des '''Art. 1 Abs. 1 a)''' der Richtlinie '''2006/12/EG''' (AbfRRL) handelt. Der Anwendungsbereich der '''AbfRRL, insbesondere '''Artikel 2 Abs. 1''', ist hierfür ausdrücklich irrelevant.
 
 
 
Die '''E-PRTR-VO''' hat unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten und geht eventuell entgegenstehenden deutschen Rechtsvorschriften vor. Soweit tierische Nebenprodukte meldepflichtige Abfälle im Sinne der '''E-PRTR-VO''' sind, ist es unerheblich, ob deutsche Rechtsvorschriften eine andere Einordnung treffen.
 
Tierische Nebenprodukte sind nach '''Nr. 8a)''' der '''E-PRTR-VO''' meldepflichtig, sofern sie Abfall im Sinne des '''Art. 1 Abs. 1 a)''' der Richtlinie '''2006/12/EG''' (AbfRRL) sind und die weiteren Voraussetzungen der '''E-PRTR-VO''' erfüllen.
 
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== 8b) i) und ii) "Behandlung und Verarbeitung für die Herstellung von Nahrungsmittel- und Getränkeprodukten aus tierischen (außer Milch) und pflanzlichen Rohstoffen" - Definition von Rohstoffen ==
 
 
 
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|colspan=2 style="background-color:#E8E8E8;"|Wie ist die Definition von "Rohstoffen"?
 
 
 
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|(A) Es wurde die Anfrage zur Definition von "Rohstoffen" im Zusammenhang mit der Nr. '''8b) i)''' und '''8b) ii)''' der '''E-PRTR-VO''' und der Nr. '''6.4b''' der '''IVU-RL''' gestellt. Hierbei wird auf die Webseite der KOM, die im April 2007 "Leitlinien zur Interpretation von Begriffen und Aussagen der IVU-Richtlinie" veröffentlicht hat (http://ec.europa.eu/environment/air/pollutants/stationary/ippc/general_guidance.htm) verwiesen:
 
 
 
Unter der '''IPPC No. 6.4b''' wird ausgesagt, dass der Begriff "Rohstoffe" alle Arten von Einsatzstoffen umfasst, unabhängig davon, ob es sich um Rohstoffe im engeren Sinne oder um Vor- und Zwischenprodukte handelt. Als Beispiel wird der Einsatz von Mehl genannt. Demnach würden auch solche Betriebe PRTR- und IVU-Tätigkeiten ausüben, die Nahrungsmittelerzeugnisse aus Vor- und Zwischenprodukten herstellen.
 
 
 
Dies würde der bisherigen Vorgehensweise, wie sie im Rahmen des LAI besprochen wurde, widersprechen, wonach der Begriff Rohstoffe eng auszulegen sei. Die weitere Vorgehensweise in D sollte überprüft und bundeseinheitlich festgelegt werden.
 
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== 8b) i) "Behandlung und Verarbeitung für die Herstellung von Nahrungsmittel- und Getränkeprodukten aus tierischen Rohstoffen (außer Milch) mit einer Produktionskapazität von 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag" ==
 
 
 
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|colspan=2 style="background-color:#E8E8E8;"|Können Anlagen nach der Nr. '''7.4b Sp. 1''' der '''4. BImSchV''' ''"Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Tierfutter durch Erwärmen der Bestandteile tierischer Herkunft"'' der Nr. '''8 b) i)''' der '''E-PRTR-VO''' und der Nr. '''6.4b''' der '''IVU-RL''' zugeordnet werden?
 
 
 
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|(A) Bei dem Begriff "Nahrungsmittel" handelt es sich um einen Oberbegriff, der Nahrungsmittel sowohl für den Mensch als auch für das Tier einbezieht. In der englischen Originalfassung der Richtlinie "Council Directive 96/61/EC of 24 September 1996" wird unter der IPPC Nr. 6.4b der Begriff "Food Production" verwendet, der keine Eingrenzung vorgibt.
 
 
 
In einem nicht offiziellen FAQ-Dokument der europäischen Kommission (siehe Quelle) wird die Zuordnung von Tierfutter zu Nahrungsmittelerzeugnissen im Sinne der IVU.-Nr. 6.4b IVU-RL unterstützt.
 
 
 
Quelle:
 
 
 
Unofficial FAQ documents on the Integrated Pollution Prevention and Control Directive (96/61/EC) issued by the Environment DG of the European Commission (July 2004) 14. In Annex I section 6.4(b), does the "food products" cover animal food? "Since the aim of the Directive relates to achieving a high level of protection of the environment and not specifically to consumer protection, there is no reason to restrict the scope of "food products" to human food. Animal foods are often manufactured from poorer quality raw materials, the potential for pollution arising from their manufacture may be greater than in the case of human food".
 
 
 
Aus den oben gemachten Ausführungen ergibt sich, dass die Anlagen Nr. '''7.4b Sp. 1''' der '''4. BImSchV''' ''"Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Tierfutter durch Erwärmen der Bestandteile tierischer Herkunft"'' der Nr. '''8 b) i)''' der '''E-PRTR-VO''' und der Nr. '''6.4 b''' der '''IVU-RL''' zugeordnet werden können.
 
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|colspan=2 style="background-color:#E8E8E8;"|''"Anlagen zur Aufbereitung oder ungefassten Lagerung von Fischmehl"'' nach Nr. '''7.17 Sp. 1''' der '''4. BImSchV''' können nicht der Nr. '''8.b) i)'''  der '''E-PRTR-VO''' zugeordnet werden, da die Lagerung von der Nr. '''8b) i)''' der '''E-PRTR-VO''' ausgenommen ist?
 
 
 
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|(B) In den Fällen, in denen die Aufbereitung oder ungefasste Lagerung des Fischmehls der Tierfuttererzeugung dienen, fallen Anlagen der Nr. '''7.17''' der '''4. BImSchV''' unter die E-PRTR-Tätigkeit '''8b) i)''', wenn die Kapazitätsschwellenwerte überschritten werden. Siehe hierzu auch die Beantwortung der Frage zur E-PRTR-Tätigkeit 5e).
 
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''"Anlagen zum Umschlag oder zur Verarbeitung von ungefasstem Fischmehl, soweit 200 Tonnen oder mehr je Tag bewegt oder verarbeitet werden können"'' nach Nr. '''7.17 Sp. 2''' der '''4. BImSchV''' können nicht der Nr. '''8b) i)''' der '''E-PRTR-VO''' zugeordnet werden, da Umschlag von der Nr. '''8b) i)''' der '''E-PRTR-VO''' ausgenommen ist?
 
 
 
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|(B) In den Fällen, in denen der Umschlag oder die Verarbeitung des Fischmehls der Tierfuttererzeugung dienen, fallen Anlagen der Nr. '''7.17''' der '''4. BImSchV''' unter die E-PRTR-Tätigkeit '''8b) i)''', wenn die Kapazitätsschwellenwerte überschritten werden. Siehe hierzu auch die Beantwortung der Frage zur E-PRTR-Tätigkeit 5e).
 
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|colspan=2 style="background-color:#E8E8E8;"|Können ''"Garnelendarren (Krabbendarren) oder Kochereien für Futterkrabben"'' nach Nr. '''7.18 Sp. 2''' der '''4. BImSchV''' ab einer Produktionskapazität > 75 t/Tag nicht der Nr. '''8.b) i)''' der '''E-PRTR-VO''' zugeordnet werden?
 
 
 
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|colspan=2|Bisher ohne Antwort.
 
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|colspan=2 style="background-color:#E8E8E8;"|Sind Anlagen der Nr. '''7.8 Sp. 1,2''' des Anhangs der '''4. BImSchV''' ''"Anlagen zur Herstellung von Gelatine mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag bzw. Anlagen zur Herstellung von Gelatine mit einer Produktionsleistung von weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag sowie Anlagen zur Herstellung von Hautleim, Lederleim oder Knochenleim"'' der Nr. '''5e)''' der '''E-PRTR-VO''' ''"Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von 10 Tonnen pro Tag"'' oder der Nr. '''8bi)''' der '''E-PRTR-VO''' ''"Behandlung und Verarbeitung für die Herstellung von Nahrungsmittel- und Getränkeprodukten aus: tierischen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag"'' zuzuordnen?
 
 
 
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|(C) Anlagen nach Nr. '''7.8 Sp.1,2''' der '''4. BImSchV''', in denen Gelatine für die Nahrungsmittelindustrie (Speisemittel u.a.) hergestellt werden, können der Nr. '''8bi)''' der '''E-PRTR-VO''' zugeordnet werden, wenn die Produktionskapazität von 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag überschritten ist.
 
 
 
Anlagen nach Nr. '''7.8 Sp.1,2''' der '''4. BImSchV''', in denen Gelatine für die Verwendung in der Technik ("technische Gelatine"; Klebemittel, Bindemittel, Imprägniermittel u.a.) hergestellt werden, können der Nr. '''5e)''' der '''E-PRTR-VO''' zugeordnet werden, wenn die Verarbeitungskapazität von 10 t pro Tag überschritten ist.
 
|}
 
 
 
== 8b) ii) "Behandlung und Verarbeitung für die Herstellung von Nahrungsmittel- und Getränkeprodukten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag (Vierteljahresdurchschnitt)" ==
 
 
 
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|colspan=2 style="background-color:#E8E8E8;"|Können Anlagen nach Nr. '''7.21 Sp.1''' der '''4. BImSchV''' ''"Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert"'' der Nr. '''8bii)''' der '''E-PRTR-VO''' und der Nr. '''6.4 b''' der '''IVU-RL''' zugeordnet werden? Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob Futtermittel als Nahrungsmittelerzeugnisse im Sinne '''8bii)''' der '''E-PRTR-VO''' und der Nr. '''6.4 b''' der '''IVU-RL''' anzusehen sind.
 
 
 
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(A) Bei dem Begriff "Nahrungsmittel" handelt es sich um einen Oberbegriff, der Nahrungsmittel sowohl für den Mensch als auch für das Tier einbezieht. In der englischen Originalfassung der Richtlinie "Council Directive 96/61/EC of 24 September 1996" wird unter der IPPC Nr. 6.4b der Begriff "Food Production" verwendet, der keine Eingrenzung vorgibt.
 
 
 
In einem nicht offiziellen FAQ-Dokument der europäischen Kommission (siehe Quelle) wird die Zuordnung von Tierfutter zu Nahrungsmittelerzeugnissen im Sinne der IVU.-Nr. 6.4b IVU-RL unterstützt.
 
 
 
Quelle: Unofficial FAQ documents on the Integrated Pollution Prevention and Control Directive (96/61/EC) issued by the Environment DG of the European Commission (July 2004) 14. In Annex I section 6.4(b), does the "food products" cover animal food? "Since the aim of the Directive relates to achieving a high level of protection of the environment and not specifically to consumer protection, there is no reason to restrict the scope of "food products" to human food. Animal foods are often manufactured from poorer quality raw materials, the potential for pollution arising from their manufacture may be greater than in the case of human food”.
 
 
 
Weiterhin werden auch in den BREFs pflanzliche Lebensmittel für Tiere zu dem BREF "Food, drink and Milk" und tierische Lebensmittel für Tiere zu dem BREF "Schlachthäuser und TKV" gezählt.
 
 
 
Als weiterer Hinweis darauf, dass Mühlen für Futtermittel unter der Nummer '''6.4.b''' der '''IVU-RL''' zu sehen sind kann der Anhang 1 der 11. BImSchV (a.F. vom 29.April 2004, BGBl I 2004 Nr.20 S. 694 vom 5.5.2004) dienen. In der Tabelle des Anhangs 1 werden unter der Aufzählung der Anlagen, aus denen sich eine Betriebseinrichtung zusammensetzt, Anlagen der Nummer '''7.21''' der '''4. BImSchV''' der '''IVU-RL''' Nummer '''6.4.b''' zugeordnet.
 
 
 
In der 110. Sitzung des LAI-Unterausschusses AISV wurde das Thema ebenfalls behandelt. Obwohl es keine offizielle Beschlussfassung zu diesem Punkt gibt, wurde die Sichtweise, dass derartige Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel der Nummer '''6.4.b''' der '''IVU-RL''' zuzurechnen sind, bestätigt.
 
 
 
Aus den oben gemachten Ausführungen ergibt sich, das Anlagen der Nr. '''7.21 Sp.1''' der '''4. BImSchV''' ''"Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert"'' der Nr. '''8bii)''' der '''E-PRTR-VO''' und der Nr. '''6.4 b''' der '''IVU-RL''' zugeordnet werden können.
 
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== 8c) "Behandlung und Verarbeitung von Milch mit einer Aufnahmekapazität von 200 t Milch pro Tag (Jahresdurchschnittswert)" (kein Eintrag) ==
 
 
 
Kein Eintrag vorhanden.
 

Aktuelle Version vom 4. August 2011, 11:38 Uhr

8a) Anlagen zum Schlachten

8b) Behandlung und Verarbeitung für die Herstellung von Nahrungsmittel- und Getränkeprodukten aus:

i) tierischen Rohstoffen (außer Milch)
ii) pflanzlichen Rohstoffen

8c) Behandlung und Verarbeitung von Milch


Bitte beachten: Die Antworten sind nach ihrem Status folgendermaßen gekennzeichnet:
(A): abgesicherte Aussage (aus Verordnung (EG) Nr. 166/2006 zum Europäischen PRTR oder aus IVU-RL)
(B): erste Abstimmung bereits erfolgt (abgestimmt mit UBA und Fachgremien)
(C): Vorschlag zur Diskussion (aus unterschiedlichen Quellen)