8b) ii) Herstellung v. Nahrungsmitteln/Getränkeprodukten aus pflanzlichen Rohstoffen

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Vollständige Bezeichnung:
8b) ii) Behandlung und Verarbeitung für die Herstellung von Nahrungsmittel- und Getränkeprodukten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag (Vierteljahresdurchschnittswert)

Wie ist die Definition von "Rohstoffen"?
(A) Es wurde die Anfrage zur Definition von "Rohstoffen" im Zusammenhang mit der Nr. 8b) i) und 8b) ii) der E-PRTR-VO und der Nr. 6.4b der IVU-RL gestellt. Hierbei wird auf die Webseite der KOM, die im April 2007 "Leitlinien zur Interpretation von Begriffen und Aussagen der IVU-Richtlinie" veröffentlicht hat (http://ec.europa.eu/environment/air/pollutants/stationary/ippc/general_guidance.htm) verwiesen:

Unter der IPPC No. 6.4b wird ausgesagt, dass der Begriff "Rohstoffe" alle Arten von Einsatzstoffen umfasst, unabhängig davon, ob es sich um Rohstoffe im engeren Sinne oder um Vor- und Zwischenprodukte handelt. Als Beispiel wird der Einsatz von Mehl genannt. Demnach würden auch solche Betriebe PRTR- und IVU-Tätigkeiten ausüben, die Nahrungsmittelerzeugnisse aus Vor- und Zwischenprodukten herstellen.

Dies würde der bisherigen Vorgehensweise, wie sie im Rahmen des LAI besprochen wurde, widersprechen, wonach der Begriff Rohstoffe eng auszulegen sei. Die weitere Vorgehensweise in D sollte überprüft und bundeseinheitlich festgelegt werden.

Können Anlagen nach Nr. 7.21 Sp.1 der 4. BImSchV "Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert" der Nr. 8bii) der E-PRTR-VO und der Nr. 6.4 b der IVU-RL zugeordnet werden? Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob Futtermittel als Nahrungsmittelerzeugnisse im Sinne 8bii) der E-PRTR-VO und der Nr. 6.4 b der IVU-RL anzusehen sind.

(A) Bei dem Begriff "Nahrungsmittel" handelt es sich um einen Oberbegriff, der Nahrungsmittel sowohl für den Mensch als auch für das Tier einbezieht. In der englischen Originalfassung der Richtlinie "Council Directive 96/61/EC of 24 September 1996" wird unter der IPPC Nr. 6.4b der Begriff "Food Production" verwendet, der keine Eingrenzung vorgibt.

In einem nicht offiziellen FAQ-Dokument der europäischen Kommission (siehe Quelle) wird die Zuordnung von Tierfutter zu Nahrungsmittelerzeugnissen im Sinne der IVU.-Nr. 6.4b IVU-RL unterstützt.

Quelle: Unofficial FAQ documents on the Integrated Pollution Prevention and Control Directive (96/61/EC) issued by the Environment DG of the European Commission (July 2004) 14. In Annex I section 6.4(b), does the "food products" cover animal food? "Since the aim of the Directive relates to achieving a high level of protection of the environment and not specifically to consumer protection, there is no reason to restrict the scope of "food products" to human food. Animal foods are often manufactured from poorer quality raw materials, the potential for pollution arising from their manufacture may be greater than in the case of human food”.

Weiterhin werden auch in den BREFs pflanzliche Lebensmittel für Tiere zu dem BREF "Food, drink and Milk" und tierische Lebensmittel für Tiere zu dem BREF "Schlachthäuser und TKV" gezählt.

Als weiterer Hinweis darauf, dass Mühlen für Futtermittel unter der Nummer 6.4.b der IVU-RL zu sehen sind kann der Anhang 1 der 11. BImSchV (a.F. vom 29.April 2004, BGBl I 2004 Nr.20 S. 694 vom 5.5.2004) dienen. In der Tabelle des Anhangs 1 werden unter der Aufzählung der Anlagen, aus denen sich eine Betriebseinrichtung zusammensetzt, Anlagen der Nummer 7.21 der 4. BImSchV der IVU-RL Nummer 6.4.b zugeordnet.

In der 110. Sitzung des LAI-Unterausschusses AISV wurde das Thema ebenfalls behandelt. Obwohl es keine offizielle Beschlussfassung zu diesem Punkt gibt, wurde die Sichtweise, dass derartige Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel der Nummer 6.4.b der IVU-RL zuzurechnen sind, bestätigt.

Aus den oben gemachten Ausführungen ergibt sich, dass Anlagen der Nr. 7.21 Sp.1 der 4. BImSchV "Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert" der Nr. 8bii) der E-PRTR-VO und der Nr. 6.4 b der IVU-RL zugeordnet werden können.