8b) i) Herstellung v. Nahrungsmitteln/Getränkeprodukten aus tierischen Rohstoffen

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Vollständige Bezeichnung:
8b) i) Behandlung und Verarbeitung für die Herstellung von Nahrungsmittel- und Getränkeprodukten aus tierischen Rohstoffen (außer Milch) mit einer Produktionskapazität von 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag

Wie ist die Definition von "Rohstoffen"?
(A) Es wurde die Anfrage zur Definition von "Rohstoffen" im Zusammenhang mit der Nr. 8b) i) und 8b) ii) der E-PRTR-VO und der Nr. 6.4b der IVU-RL gestellt. Hierbei wird auf die Webseite der KOM, die im April 2007 "Leitlinien zur Interpretation von Begriffen und Aussagen der IVU-Richtlinie" veröffentlicht hat (http://ec.europa.eu/environment/air/pollutants/stationary/ippc/general_guidance.htm) verwiesen:

Unter der IPPC No. 6.4b wird ausgesagt, dass der Begriff "Rohstoffe" alle Arten von Einsatzstoffen umfasst, unabhängig davon, ob es sich um Rohstoffe im engeren Sinne oder um Vor- und Zwischenprodukte handelt. Als Beispiel wird der Einsatz von Mehl genannt. Demnach würden auch solche Betriebe PRTR- und IVU-Tätigkeiten ausüben, die Nahrungsmittelerzeugnisse aus Vor- und Zwischenprodukten herstellen.

Dies würde der bisherigen Vorgehensweise, wie sie im Rahmen des LAI besprochen wurde, widersprechen, wonach der Begriff Rohstoffe eng auszulegen sei. Die weitere Vorgehensweise in D sollte überprüft und bundeseinheitlich festgelegt werden.

Können Anlagen nach der Nr. 7.4b Sp. 1 der 4. BImSchV "Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Tierfutter durch Erwärmen der Bestandteile tierischer Herkunft" der Nr. 8 b) i) der E-PRTR-VO und der Nr. 6.4b der IVU-RL zugeordnet werden?
(A) Bei dem Begriff "Nahrungsmittel" handelt es sich um einen Oberbegriff, der Nahrungsmittel sowohl für den Mensch als auch für das Tier einbezieht. In der englischen Originalfassung der Richtlinie "Council Directive 96/61/EC of 24 September 1996" wird unter der IPPC Nr. 6.4b der Begriff "Food Production" verwendet, der keine Eingrenzung vorgibt.

In einem nicht offiziellen FAQ-Dokument der europäischen Kommission (siehe Quelle) wird die Zuordnung von Tierfutter zu Nahrungsmittelerzeugnissen im Sinne der IVU.-Nr. 6.4b IVU-RL unterstützt.

Quelle:

Unofficial FAQ documents on the Integrated Pollution Prevention and Control Directive (96/61/EC) issued by the Environment DG of the European Commission (July 2004) 14. In Annex I section 6.4(b), does the "food products" cover animal food? "Since the aim of the Directive relates to achieving a high level of protection of the environment and not specifically to consumer protection, there is no reason to restrict the scope of "food products" to human food. Animal foods are often manufactured from poorer quality raw materials, the potential for pollution arising from their manufacture may be greater than in the case of human food".

Aus den oben gemachten Ausführungen ergibt sich, dass die Anlagen Nr. 7.4b Sp. 1 der 4. BImSchV "Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Tierfutter durch Erwärmen der Bestandteile tierischer Herkunft" der Nr. 8 b) i) der E-PRTR-VO und der Nr. 6.4 b der IVU-RL zugeordnet werden können.

"Anlagen zur Aufbereitung oder ungefassten Lagerung von Fischmehl" nach Nr. 7.17 Sp. 1 der 4. BImSchV können nicht der Nr. 8.b) i) der E-PRTR-VO zugeordnet werden, da die Lagerung von der Nr. 8b) i) der E-PRTR-VO ausgenommen ist?
(B) In den Fällen, in denen die Aufbereitung oder ungefasste Lagerung des Fischmehls der Tierfuttererzeugung dienen, fallen Anlagen der Nr. 7.17 der 4. BImSchV unter die E-PRTR-Tätigkeit 8b) i), wenn die Kapazitätsschwellenwerte überschritten werden. Siehe hierzu auch die Beantwortung der Frage zur E-PRTR-Tätigkeit 5e).

"Anlagen zum Umschlag oder zur Verarbeitung von ungefasstem Fischmehl, soweit 200 Tonnen oder mehr je Tag bewegt oder verarbeitet werden können" nach Nr. 7.17 Sp. 2 der 4. BImSchV können nicht der Nr. 8b) i) der E-PRTR-VO zugeordnet werden, da Umschlag von der Nr. 8b) i) der E-PRTR-VO ausgenommen ist?

(B) In den Fällen, in denen der Umschlag oder die Verarbeitung des Fischmehls der Tierfuttererzeugung dienen, fallen Anlagen der Nr. 7.17 der 4. BImSchV unter die E-PRTR-Tätigkeit 8b) i), wenn die Kapazitätsschwellenwerte überschritten werden. Siehe hierzu auch die Beantwortung der Frage zur E-PRTR-Tätigkeit 5e).

Können "Garnelendarren (Krabbendarren) oder Kochereien für Futterkrabben" nach Nr. 7.18 Sp. 2 der 4. BImSchV ab einer Produktionskapazität > 75 t/Tag nicht der Nr. 8.b) i) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
Bisher ohne Antwort.

Sind Anlagen der Nr. 7.8 Sp. 1,2 des Anhangs der 4. BImSchV "Anlagen zur Herstellung von Gelatine mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag bzw. Anlagen zur Herstellung von Gelatine mit einer Produktionsleistung von weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag sowie Anlagen zur Herstellung von Hautleim, Lederleim oder Knochenleim" der Nr. 5e) der E-PRTR-VO "Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von 10 Tonnen pro Tag" oder der Nr. 8bi) der E-PRTR-VO "Behandlung und Verarbeitung für die Herstellung von Nahrungsmittel- und Getränkeprodukten aus: tierischen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag" zuzuordnen?
(C) Anlagen nach Nr. 7.8 Sp.1,2 der 4. BImSchV, in denen Gelatine für die Nahrungsmittelindustrie (Speisemittel u.a.) hergestellt werden, können der Nr. 8bi) der E-PRTR-VO zugeordnet werden, wenn die Produktionskapazität von 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag überschritten ist.

Anlagen nach Nr. 7.8 Sp.1,2 der 4. BImSchV, in denen Gelatine für die Verwendung in der Technik ("technische Gelatine"; Klebemittel, Bindemittel, Imprägniermittel u.a.) hergestellt werden, können der Nr. 5e) der E-PRTR-VO zugeordnet werden, wenn die Verarbeitungskapazität von 10 t pro Tag überschritten ist.