8a) Schlachthöfe

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Vollständige Bezeichnung:
8a) Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von 50 t pro Tag

Gemäß der Abfallrahmenrichtlinie sind auch tierische Nebenprodukte unter die Abfälle zu fassen. Dementsprechend wären tierische Nebenprodukte als "nicht gefährliche Abfälle" im Sinne der PRTR-VO zu melden, sofern die Mengenschwelle von 2000 t/Jahr überschritten ist.

Tierische Nebenprodukte sind jedoch ausdrücklich in § 2 Abs. 2 Pkt. 2 des deutschen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes von abfallrechtlichen Regelungen ausgenommen. Sind tierische Nebenprodukte im Rahmen der E-PRTR-Meldungen als Abfälle zu berücksichtigen?

(A) Die Verbringung von tierischen Nebenprodukten außerhalb des Standortes ist gem. Art. 5 Abs. 1 b) i.V.m. Art. 2 Nr. 13 E-PRTR-VO meldepflichtig, wenn es sich um Abfall im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG handelt und die weiteren Voraussetzungen der E-PRTR-VO erfüllt sind (siehe Nr. 5 e). Der Anwendungsbereich der AbfRRL, insbesondere Artikel 2 Abs. 1, ist hierfür ausdrücklich irrelevant.

Die E-PRTR-VO hat unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten und geht eventuell entgegenstehenden deutschen Rechtsvorschriften vor. Soweit tierische Nebenprodukte meldepflichtige Abfälle im Sinne der E-PRTR-VO sind, ist es unerheblich, ob deutsche Rechtsvorschriften eine andere Einordnung treffen. Tierische Nebenprodukte sind nach Nr. 8a) der E-PRTR-VO meldepflichtig, sofern sie Abfall im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG (AbfRRL) sind und die weiteren Voraussetzungen der E-PRTR-VO erfüllen.