5.e) Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern

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Vollständige Bezeichnung:
5e) Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von 10 t pro Tag

Stellen Kottrocknungsanlagen, die im Zusammenhang mit einer Biogasanlage betrieben werden, eine PRTR-Tätigkeit im Sinne der Nr. 5.e) der E-PRTR-VO dar und sind diese unter dem SchadRegProtAG bzw. der E-PRTR-VO berichtspflichtig? Dabei handelt es sich bei dem Kot um Abfälle im Sinne der E-PRTR-Verordnung, welche hinsichtlich der Abfalldefinition auf die Abfallrahmenrichtlinie verweist.
Tätigkeiten in Anlagen zur Trocknung von Kot stellen Tätigkeiten im Sinne des Nr. 5.e) der E-PRTR-VO dar und sind für das PRTR berichtspflichtig, wenn die Voraussetzungen des Artikel der Richtlinie 2008/98/EG vorliegen. Seit 12. Dezember 2010 ist die neue Definition der neuen Richtlinie 2008/98/EG maßgeblich (vorher Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Abfallrahmenrechtsrichtlinie 2006/12/EG). Siehe auch Vergleichstabelle im Anhang unter "Ausführliche Begründung").

Weitere Voraussetzung einer Berichtspflicht nach Nr. 5.e) der E-PRTR-VO ist die Überschreitung des Kapazitätsschwellenwertes und/oder der Mengenschwellen von 2000t/a für nicht gefährlichen Abfall.

Unerheblich ist, ob nach Artikel der gültigen Abfallrahmenrechtsrichtlinie 2008/98/EG bestimmte Stoffe vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden. Denn maßgeblich ist nicht der tatsächlichen Anwendungsbereich der Richtlinie, sondern nur die Abfalldefinition, auf welche die PRTR-Verordnung verweist.

Ausführliche Begründung

Beim Betrieb von "Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen" nach Nummer 7.12.1.1EG des Anhangs der 4. BImSchV, die der E-PRTR-Tätigkeit 5.e) "Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen" zugeordnet werden können, fallen Tiermehl und -fett in Mengen größer 2000 t/Jahr an. Diese werden überwiegend extern thermisch verwertet.
  1. Ist Tiermehl und -fett als Abfall im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (E-PRTR-Verordnung) einzustufen, obwohl für Tierische Nebenprodukte grundsätzlich nicht die Regelungen des Abfallrechts, sondern die Regelungen des Tierische Nebenprodukte-Rechts gelten?
  2. Wie verhält es sich für die Abfallberichterstattung für das E-PRTR bei der differenzierten Betrachtung von Tiermehl und –fett aus
  • Material der Kategorie 1 (gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002)?
  • Material der Kategorie 3 (gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002)?
zu 1.:

Die in Nr. 5.e) genannten Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen sind auch dann berichtspflichtig, wenn Tiermehl und -fett als tierische Nebenprodukte anfallen. Die Verbringung von tierischen Nebenprodukten außerhalb des Standortes ist gem. Art. 5 Abs. 1 b) i.V.m. Art. 2 Nr. 13 E-PRTR-VO meldepflichtig, wenn es sich um Abfall im Sinne des Art. 1 Abs. 1 a) der Richtlinie 75/442/EG handelt. Da diese Abfallrichtlinie mittlerweile mehrfach ersetzt wurde, ist der statische Verweis in der E-PRTR-VO gem. Verweisregelungen in den neuen Abfallvorschriften zu lesen, s.u. „Verbringung von Abfällen“.

In diesem Fall ist es für das PRTR unerheblich, ob im deutschen Recht für tierische Nebenprodukte nicht die Regelungen des Abfallrechts, sondern spezielle Regelungen gelten. Wegen der unmittelbaren Geltung der E-PRTR-VO in den Mitgliedstaaten geht die E-PRTR-VO gegenüber eventuell entgegenstehenden deutschen Rechtsvorschriften vor. Es kommt nur darauf an, ob die Abfalldefinition gem. Art. 2 Nr. 13 E-PRTR-VO i.V.m. der Definition in der Abfallrichtlinie 2008/98/EG erfüllt ist. Dagegen ist es unerheblich, ob die Abfallrichtlinie oder andere Vorschriften auch im Übrigen anwendbar sind.

Unter dieser Voraussetzung sind die genannten Tierfette und Tiermehl als Abfall zu betrachten und zu berichten, sobald der entsprechende Schwellenwert in Nr. 5.e) überschritten wird. Über die die Abfalleigenschaft ist im Einzelfall zu entscheiden.

zu 2.:

Für das E-PRTR kommt es nur darauf an, ob die Abfalleigenschaft gemäß der Richtlinie 2006/12/EG erfüllt ist und die jeweilige Mengenschwelle überschritten wird, nicht aber, ob die Richtlinie 2006/12/EG im Übrigen anwendbar ist.

Tiermehl, -fett, das aus Material der Kategorie 1 (gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte) hergestellt wurde und außerhalb des Standortes der Betriebseinrichtung z.B. zur thermischen Verwertung verbracht wird, ist für das E-PRTR als Verbringung von nicht gefährlichem Abfall zur Verwertung oder je nachdem zur Beseitigung zu berichten, wenn die Mengenschwelle von 2000 Tonnen pro Jahr überschritten wird und die Abfalleigenschaft der E-PRTR-Verordnung in Verbindung mit der Richtlinie 2006/12/EG erfüllt ist. Dies dürfte bei Tiermehl, -fett, das aus Material der Kategorie 1 hergestellt wurde, zumeist erfüllt sein.

Für Tiermehl, -fett aus Material der Kategorie 3 (gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte) besteht dann keine Verpflichtung, die Mengen zu berichten, wenn dieses nicht als Abfall gemäß der Definition in der E-PRTR-Verordnung bzw. Art. 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/12/EG verbracht wird. Dies könnte z.B. der Fall sein, wenn das K3-Tiermehl, -fett als Heimtierfutter oder als Dünger gewinnbringend veräußert wird, ist aber im Einzelfall zu entscheiden.

Sind Anlagen der Nr. 7.8.1EG des Anhang der 4. BImSchV "Anlagen zur Herstellung von Gelatine mit einer Produktionskapazität je Tag von 75 t Fertigerzeugnissen oder mehr" der Nr. 5.e) der E-PRTR-VO "Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von 10 Tonnen pro Tag" oder der Nr. 8.b)i) der E-PRTR-VO "Behandlung und Verarbeitung für die Herstellung von Nahrungsmittel- und Getränkeprodukten aus: tierischen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag" zuzuordnen?
Anlagen der Nr. 7.8.1EG der 4. BImSchV können nicht der Nr. 5.e) der E-PRTR-VO zugeordnet werden.

Ausschließlich Anlagen der Nr. 7.8.2V des Anhangs der 4.BImSchV "Anlagen zur Herstellung von Gelatine mit einer Produktionskapazität je Tag von weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen, sowie Anlagen zur Herstellung von Hautleim, Lederleim oder Knochenleim" können der Nr. 5.e) der E-PRTR-VO zugeordnet werden.