Ausführliche Begründung

Aus wikiopenprtr
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Ausführliche Begründung

  • Der Betrieb von Anlagen zur Trocknung von Kot kann eine Tätigkeit gem. Nr. 5 e) des Anhang I der PRTR-Verordnung darstellen, wenn es sich bei dem Kot um Abfälle in Sinne der PRTR-Verordnung handelt.
  • Nach Art. 2 Nummer 13 der PRTR-Verordnung sind "Abfälle alle Stoffe oder Gegenstände im Sinne von Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 19975 über Abfälle". Abfälle im Sinne des Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG sind alle “Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muß“ (siehe Fußnote 1).
  • Diese Richtlinie ist mittlerweile durch die Richtlinie 2006/12/EG ersetzt worden. Nach Art. 1 Abs. 1 Buchstabe a) Richtlinie 2006/12/EG ist Abfall "alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss". Diese Definition ersetzt gem. der zur Richtlinien gehörenden Entsprechungstabelle den vorherigen Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG, auf den die PRTR-Verordnung verweist (siehe Fußnote 2).
  • Ab dem 12. Dezember 2010 (siehe Fußnote 3) wird Richtlinie 2006/12/EG ebenfalls durch die neue Richtlinie 2008/98/EG ersetzt. Nach deren Artikel 3 handelt es sich bei Abfall um „jeden Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.“ Gem. der neuen Entsprechungstabelle gilt ab 12.12.2010 die Definition in Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EG.
  • Anlagen zur Verwertung bzw. der Trocknung von Kot sind demnach berichtspflichtig, wenn die genannten Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 Buchstabe a) Richtlinie 2006/12/EG vorliegen. Entscheidend ist, dass für das PRTR nur die jeweils geltende Abfalldefinition relevant ist. Es kommt nicht darauf an, ob der Gegenstand über die Definition hinaus auch vom weiteren Geltungsbereich der jeweils geltenden Abfallrahmenrichtlinie erfasst ist. Denn die PRTR-Verordnung verweist ausdrücklich nur auf einen bestimmten Buchstaben eines Artikels in der Abfallrahmenrichtlinie und nicht auf die gesamte Richtlinie.
  • Es ist daher unerheblich, dass der Artikel 2 Absatz 1 b) der Richtlinie 2006/12/EG bzw. der Artikel 2 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2008/98/EG bestimmte tierische Abfälle aus dem Abfallbegriff herausnehmen. Bereits die ursprüngliche Abfallrahmenrichtlinie Richtlinie 75/442/EWG nahm gem. Artikel 2 bestimmte Stoffe – darunter auch Abfälle aus der Landwirtschaft – aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie heraus. Auf diesen Artikel 2 der Richtlinie 75/442/EWG verweist die PRTR-Verordnung jedoch ausdrücklich nicht. Das Gleiche gilt gem. den Entsprechungstabellen für entsprechende Ausschlüsse in den neuen Richtlinien 2006/12/EG und 2008/98/EG. Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht über die Änderungen und Entsprechungen gem. den amtlichen Entsprechungstabellen.
  • Fußnote 1: Ursprünglich lautete die Definition: Alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigt oder gemäß den geltenden einzelstaatlichen Vorschriften zu entledigen hat. Durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 – also bereits vor der Verabschiedung der PRTR-Verordnung erschien, wurde der Buchstabe a) aber geändert.
  • Fußnote 2: Siehe Artikel 20 der Richtlinie 2006/127EG: Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen. Artikel 41 der Richtlinie 2008/98/EG liest sich ebenso.
  • Fußnote 3: Zwar ist die Richtlinie bereits am 12. Dezember 2008 in Kraft getreten. Die alte Rahmenrechtsrichtlinie wird nach Artikel 41 der Richtlinie 2008/98/EG erst mit Wirkung zum 12. Dezember 2010 aufgehoben. Solange ist damit die Abfalldefinition in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2006/12/EG maßgeblich.

Vergleichstabelle

75/442/EWG 75/442/EWG nach Änderungen durch Richtlinie 91/156/EWG Richtlinie 2006/12/EG Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG Artikel 1 Buchstabe a Absatz 1 Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 3 Nummer 1
Artikel 2 Artikel 2 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 2 Absatz 2
Artikel 2 Artikel 2 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 2 Buchstabe c