1.c) Verbrennungsanlagen 4BV13

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Vollständige Bezeichnung:
1c) Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 Megawatt (MW)

Welche Anlagen der 4. BImSchV sind Feuerungs- und Verbrennungsanlagen im Sinne der E-PRTR-VO und der IE-RL?
Zur Nr. 1.c) der E-PRTR-VO und zur Nr. 1.1 der IE-RL gehören folgende Anlagen der 4. BImSchV:
  • Anlagen der Nr. 1.1EG, 1.4.1.1EG, 1.4.2.1EG,
  • Anlagen der Nr. 8.1.2.1EG, 8.2.1EG

Gemeinsam ist all diesen Anlagen ihre Zweckbestimmung, nämlich die Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas, was durch Einsatz von Brennstoffen in Verbrennungseinrichtungen wie

  • Kraftwerk
  • Heizkraftwerk
  • Heizwerk
  • Verbrennungsmotoranlage
  • Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen
  • Gasturbinenanlage
  • Gasturbinen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen
  • sonstige Feuerungsanlage

geschieht.

Können separat genehmigte Anlagen (eines Betreibers an einem Standort) der Nrn. 1.4.1.2V und 1.4.2.2V der 4. BImSchV, welche gemeinsam eine Feuerungswärmeleistung von 50 MW überschreiten, eine PRTR-Tätigkeit nach Nr. 1.c) der E-PRTR-VO darstellen?
Ja, Anlagen der Nrn. 1.4.1.2V und 1.4.2.2V der 4. BImSchV können der 1.c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden.

Im E-PRTR-Leitfaden der EU auf S. 10 heißt es aber: "Wenn ein Betreiber mehrere Tätigkeiten durchführt, die unter dieselbe Anhang-I-Tätigkeit für dieselbe Betriebseinrichtung am selben Standort fallen, werden die Kapazitäten dieser Tätigkeiten (z.B. die Wirkbadvolumina) addiert. Die Kapazitäten der einzelnen sollten gemäß den Tätigkeitsebenen in Anhang I zusammengefasst werden. Die Summe der Kapazitäten wird dann mit dem Kapazitätsschwellenwert für die betreffende Anhang-I-Tätigkeit wie in Anhang I der E-PRTR-Verordnung aufgeführt verglichen."

Demnach können Anlagen der Nrn. 1.4.1.2V und 1.4.2.2V der 4. BImSchV der 1.c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden.

Können Biogasanlagen der Nr. 1.c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?

siehe Biogasanlagen.