Biogasanlagen

Aus wikiopenprtr
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Biogasanlagen

Fallen Biogasanlagen unter die PRTR-Berichtspflicht?
Für das PRTR sind Betriebseinrichtungen berichtspflichtig, wenn sie unter die in Anhang I der E-PRTR VO genannten Tätigkeiten fallen und die darin genannten Kapazitätsschwellenwerte überschritten werden. Außerdem müssen zur Berichtspflicht die in Anhang II der o.g. VO genannten Schadstoffe in Mengen über den dort angegebenen Emissionsschwellenwerten freigesetzt oder in Abwasser außerhalb der Standortes zur Abwasserbehandlung verbracht werden, oder Abfälle außerhalb des Standortes in Mengen größer 2 Tonnen pro Jahr für gefährliche Abfälle oder größer 2000 Tonnen pro Jahr für nicht gefährliche Abfälle verbracht werden.

In Deutschland erfolgt die Identifizierung der berichtspflichtigen Betriebseinrichtungen meist über die Zuordnung der Nummern des Anhangs der 4. BImSchV zu den E-PRTR-Tätigkeiten gemäß Anhang I der E-PRTR-VO. Eine vorläufige Synopse der E-PRTR-Tätigkeiten, der Nummern des Anhangs der 4. BImSchV und der Anlagen der IE-RL findet sich unter der vorläufigen Synopse.

Biogasanlagen werden in Abhängigkeit der Durchsatzleistung oder der Feuerungswärmeleistung entweder baurechtlich oder immissionsschutzrechtlich genehmigt.

Immissionsschutzrechtlich sind dabei die Nr. 8.6.2 (für nicht gefährliche Abfälle), 8.6.3.1 EG (Gülle), 8.6.1 (für gefährliche Abfälle), 1.2.2, 1.4.1 (Energieerzeugung) oder 9.36 (Güllelager) die relevanten Nummern des Anhangs der 4. BImSchV.

Tätigkeiten der Abfall- und Abwasserbewirtschaftung finden sich in Nr. 5 des Anhang I E-PRTR-VO. Für Biogasanlagen können die E-PRTR-Tätigkeiten:

  • Nr. 5.c) "Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von 50 t pro Tag" oder
  • Nr. 5.a) "Anlagen zur Verwertung oder Beseitigung gefährlicher Abfälle mit einer Aufnahmekapazität von 10 t pro Tag" in Frage kommen.

Nach der korrigierten Fassung des Beschlusses "Vollzug PRTR-Verordnung" der 69. ATA-Sitzung am 03./04.07.2007 in der Fassung der Änderung durch die 89. LAGA am 05./06.09.2007 (TOP 2.3) unter TOP 6.3 "Vollzug der PRTR-Verordnung" gilt:

Grundsätzlich werden alle Anlagen von der Berichtspflicht ausgeschlossen, die nach ihrer prägenden Tätigkeit üblicherweise nur nicht gefährliche Abfälle zur Verwertung behandeln. Ausnahmen bestehen, wenn anlagenkonkret andere Erkenntnisse vorliegen (z.B. wenn auch gefährliche Abfälle oder Abfälle zur Beseitigung zugelassen sind).

Explizit sind im o.g. Beschluss auch Kompostierungsanlagen von der PRTR-Berichtspflicht ausgenommen, da sie nur nicht gefährliche Abfälle zur Verwertung behandeln. Dies kann analog auf die Vergärungsanlagen (Biogasanlagen) angewendet werden, wenn diese ebenfalls nur nicht gefährliche Abfälle zur Verwertung behandeln. Für beide Fälle gilt jedoch die Bemerkung des o.g. Beschlusses: "wenn Anlagenzulassung keine gefährlichen Abfälle bzw. Abfälle zur Beseitigung enthält; Fehlwürfe / Störstoffe, die als Abfälle zur Beseitigung entsorgt werden müssen bleiben außer Betracht".

In den Fällen, in denen auch gefährliche Abfälle (im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG (siehe Artikel 2 Nr. 14 E-PRTR-VO)) in einer Biogasanlage mitverwertet werden, fallen diese Biogasanlagen unter Berücksichtigung der Kapazitätsschwelle von 10 t pro Tag unter die Nr. 5.a) der E-PRTR-VO.

Eine Zuordnung von Biogasanlagen zur Nr. der 1.b) "Vergasungs- und Verflüssigungsanlagen" der E-PRTR-VO scheidet aus, da es sich bei den hier genannten Vergasungs- und Verflüssigungsanlagen um thermo-chemische Prozesse handelt (Vergasung/Verflüssigung von Kohle, Schiefergestein, Petrolkoks...), bei der Biogaserzeugung um biologische Fermentationsprozesse. (Siehe hierzu auch den E-PRTR-Leitfaden der EU Anhang 2 Seite 87 Nr. 1b).

Eine Zuordnung der Nr. 1.c) "Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt (MW)" der E-PRTR-VO ist gegeben, wenn die Kapazitätsschwelle von 50 MW überschritten wird.

Baurechtlich genehmigte Biogasanlagen liegen zum einen unterhalb der relevanten Mengenschwellen für die E-PRTR-Berichtspflicht, zum anderen sind auch hier die Anlagen zur Verwertung nicht gefährlicher Abfälle grundsätzlich von der Berichtspflicht ausgeschlossen (s.o.).