Mineral verarbeitende Industrie: Unterschied zwischen den Versionen

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[[3a) Untertage-Bergbau und damit verbundene Tätigkeiten|3a) Untertage-Bergbau und damit verbundene Tätigkeiten]]
  
[[#3a) "Untertage-Bergbau und damit verbundene Tätigkeiten"|3a) "Untertage-Bergbau und damit verbundene Tätigkeiten"]]
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[[3b) Tagebau und Steinbruch|3b) Tagebau und Steinbruch]]
  
[[#3b) "Tagebau und Steinbruch, wenn die Oberfläche des Gebietes, in dem der Abbau tatsächlich betrieben wird 25 ha entspricht"|3b) "Tagebau und Steinbruch, wenn die Oberfläche des Gebietes, in dem der Abbau tatsächlich betrieben wird 25 ha entspricht"]]
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3c) Anlagen zur Herstellung von
  
[[#3c) i) "Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von 500 t pro Tag" (kein Eintrag)|3c) i) "Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von 500 t pro Tag" (kein Eintrag)]]
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:[[3c) i) Herstellung von Zementklinkern in Drehrohröfen|i) Zementklinkern in Drehrohröfen]]
  
[[#3c) ii) "Anlagen zur Herstellung von Kalk in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von 50 t pro Tag" (kein Eintrag)|3c) ii) "Anlagen zur Herstellung von Kalk in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von 50 t pro Tag" (kein Eintrag)]]
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:[[3c) ii) Herstellung von Kalk in Drehrohröfen |ii) Kalk in Drehrohröfen]]
  
[[#3c) iii) "Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern oder Kalk in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von 50 t pro Tag" (kein Eintrag)|3c) iii) "Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern oder Kalk in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von 50 t pro Tag" (kein Eintrag)]]
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:[[3c) iii) Herstellung von Zementklinkern oder Kalk in anderen Öfen |iii) Zementklinkern oder Kalk in anderen Öfen]]
  
[[#3d) "Anlagen zur Gewinnung von Asbest und zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest" (kein Eintrag)|3d) "Anlagen zur Gewinnung von Asbest und zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest" (kein Eintrag)]]
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[[3d) Gewinnung von Asbest und zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest|3d) Anlagen zur Gewinnung von Asbest und zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest]]
  
[[#3e) "Anlagen zur Herstellung von Glas, einschließlich Betriebseinrichtungen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von 20 t pro Tag" (kein Eintrag)|3e) "Anlagen zur Herstellung von Glas, einschließlich Betriebseinrichtungen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von 20 t pro Tag" (kein Eintrag)]]
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[[3e) Herstellung von Glas und Glasfasern|3e) Anlagen zur Herstellung von Glas, einschließlich Betriebseinrichtungen zur Herstellung von Glasfasern]]
  
[[#3f) "Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich der Herstellung von Mineralfasern" mit einer Schmelzkapazität von 20 t pro Tag" (kein Eintrag)|3f) "Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich der Herstellung von Mineralfasern" mit einer Schmelzkapazität von 20 t pro Tag" (kein Eintrag)]]
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[[3f) Schmelzen mineralischer Stoffe und Herstellung v. Mineralfasern|3f) Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich der Herstellung von Mineralfasern]]
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[[3g) Herstellung keramischer Erzeugnisse|3g) Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan]]
  
[[#3g) "Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von 75 t pro Tag oder einer Ofenkapazität von 4 m³ und einer Besatzdichte pro Ofen von über 300 kg/m³"|3g) "Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von 75 t pro Tag oder einer Ofenkapazität von 4 m³ und einer Besatzdichte pro Ofen von über 300 kg/m³"]]
 
 
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|'''(C):''' Vorschlag zur Diskussion (aus unterschiedlichen Quellen)
 
|'''(C):''' Vorschlag zur Diskussion (aus unterschiedlichen Quellen)
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== 3a) "Untertage-Bergbau und damit verbundene Tätigkeiten" ==
 
 
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|colspan=2 style="background-color:#E8E8E8;"|Was fällt beim Untertage-Bergbau unter die "damit verbundene Tätigkeiten"?
 
 
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|(C) Eine Betriebseinrichtung, die untertägigen Abbau von Bodenschätzen betreibt, kann der Nr. '''3a)''' der '''E-PRTR-VO''' zugeordnet werden, wenn diese Betriebseinrichtung unter die Bestimmungen des '''Bundesberggesetzes (BBergG)''' fällt.
 
 
Unterliegt eine Betriebseinrichtung dem '''BBergG''', so ergibt sich für den Betreiber unmittelbar die Pflicht, einen Betriebsplan zu führen. Ein Betriebsplan führt sämtliche unter- und übertägigen Betriebs- und Anlagenteile des Bergwerksbetriebes auf. Daher ist es zweckmäßig, für die E-PRTR-Berichterstattung den Betriebsplan als Grundlage einer Bestimmung der mit dem Untertage-Bergbau verbundenen Tätigkeiten heranzuziehen. Sämtliche im Betriebsplan des Bergwerks aufgeführten unter- und übertägigen Betriebs- und Anlagenteile sind als mit dem Untertage-Bergbau verbundene Tätigkeiten aufzufassen.
 
 
'''Zu beachten:'''
 
 
Zur Eingrenzung der mit dem Untertage-Bergbau verbundenen Tätigkeiten kann das '''Bundesberggesetz (BBergG)''' allenfalls als Ergänzung der '''E-PRTR-VO''' herangezogen werden, jedoch hat die '''E-PRTR-VO''' eindeutig Vorrang in der Anwendung. Eine deutsche Regelung kann folglich nicht den Anwendungsbereich der europaweit geltenden '''E-PRTR-VO''' eingrenzen. Solange jedoch keine verbindliche Auslegung auf europarechtlicher Ebene existiert und vorstehender Sachverhalt Beachtung findet, bietet sich die Heranziehung des '''BBergG''' als Grundlage einer Eingrenzung der mit dem Untertage-Bergbau verbundenen Tätigkeiten an.
 
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|colspan=2 style="background-color:#E8E8E8;"|Wie verhält es sich, wenn ein Betreiber (eigenständige juristische Person) mit eigener Arbeitstättennummer keinen Untertage-Bergbau, sondern – lediglich – eine Aufbereitungsanlage betreibt?
 
 
Dies bringt zwei Problemfelder ins Spiel. Zum einen die Frage, welche Tätigkeiten "mit dem Untertage-Bergbau verbunden" sind, mithin, wie weit dieser Tätigkeitsbegriff überhaupt auszulegen ist, und zum anderen die Frage, ob auch ein Betrieb, der lediglich eine "Teiltätigkeit" i.S.v. Ziffer 3a) E-PRTR-VO ausübt, berichtspflichtig ist.
 
 
Würde man bei Beantwortung der ersten Frage, z.B. den Betrieb einer Salzaufbereitungsanlage als mit dem Untertage-Bergbau verbundene Tätigkeit bezeichnen und würde ein und dieselbe juristische Person sowohl Untertage-Bergbau als auch die Aufbereitungsanlage betreiben, würde sich die Berichtspflicht unzweifelhaft auch auf die Aufbereitungsanlage erstrecken. Insofern wäre es aus materieller Sicht konsequent, wenn auch der – lediglich – Aufbereitungsbetreiber berichtspflichtig wäre. Aus formaler Sicht bestehen hingegen Zweifel, ob auch der Betreiber einer Anlage, der nur teilweise eine Tätigkeit i.S.v. '''3a)''' '''E-PRTR-VO''' ausübt, der Berichtspflicht unterliegt.
 
 
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|(C) Eine Tätigkeit, die Übertage ausgeführt wird, wird dann der Nr. '''3a) der E-PRTR-VO''' zugeordnet, wenn die zu der fraglichen Tätigkeit zugehörige Betriebseinrichtung bzw. die Anlage oder Tätigkeit im Betriebsplan eines Bergwerks aufgeführt ist und den Bestimmungen des '''Bundesberggesetzes (BBergG)''' unterliegt. Eine Aufbereitungsanlage kann demnach als eine mit dem Untertage-Bergbau verbundene Tätigkeit aufgefasst werden, wenn sie im Betriebsplan eines Bergwerks aufgeführt ist. Da es für diese Tätigkeit keinen Schwellenwert gibt, sind in diesem Fall auch "teilweise" Tätigkeiten berichtspflichtig.
 
 
'''Zu beachten:'''
 
 
Zur Eingrenzung der mit dem Untertage-Bergbau verbundenen Tätigkeiten kann das '''Bundesberggesetz (BBergG)''' allenfalls als Ergänzung der '''E-PRTR-VO''' herangezogen werden, jedoch hat die '''E-PRTR-VO''' eindeutig Vorrang in der Anwendung. Eine deutsche Regelung kann folglich nicht den Anwendungsbereich der europaweit geltenden '''E-PRTR-VO''' eingrenzen. Solange jedoch keine verbindliche Auslegung auf europarechtlicher Ebene existiert und vorstehender Sachverhalt Beachtung findet, bietet sich die Heranziehung des BBergG als Grundlage einer Eingrenzung der mit dem Untertage-Bergbau verbundenen Tätigkeiten an"
 
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|colspan=2 style="background-color:#E8E8E8;"|Wie ist bei einem Untertage-Bergwerk der Begriff "Standort" definiert?
 
 
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|(C) Der Begriff "Standort" im Sinne des Art. '''2 (5) E-PRTR-VO''' bezieht sich lediglich auf das Areal des übertägigen Betriebsgeländes (Standort der Tagesanlagen).
 
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|colspan=2 style="background-color:#E8E8E8;"|Ist eine Betriebseinrichtung zur Kochsalzherstellung durch Eindampfen einer untertägig gewonnenen Sole als eine mit dem Untertage-Bergbau verbundene Tätigkeit der Nr. '''3a)''' der '''E-PRTR-VO''' zuzuordnen?
 
 
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|(C) Eine Betriebseinrichtung zur Kochsalzherstellung durch Eindampfen einer untertägig gewonnen Sole ist dann der Nr. '''3a)''' der '''E-PRTR-VO''' zuzuordnen, wenn die Betriebseinrichtung als Betriebsteil des Bergwerks im Betriebsplan aufgeführt ist.
 
 
Ist die Betriebseinrichtung zur Kochsalzherstellung nicht im Betriebsplan des Bergwerksbetriebes aufgeführt (z. B. wenn kein unmittelbarer und insbesondere kein räumlicher Zusammenhang zwischen der Betriebseinrichtung zur Kochsalzherstellung und dem Bergwerksbetrieb besteht), ist die Kochsalzherstellung als Weiterverarbeitung der Sole und nicht als deren Aufbereitung aufzufassen und damit keine mit dem Untertage-Bergbau verbundene Tätigkeit im Sinne der Nr. '''3a)''' der '''E-PRTR-VO'''.
 
|}
 
 
 
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|colspan=2 style="background-color:#E8E8E8;"|Fällt eine E-PRTR-Tätigkeit, die Übertage ausgeführt wird (z. B. das Betreiben eines Kraftwerks) unter die Nr. '''3a)''' der '''E-PRTR-VO''', wenn sie ausschließlich dem Untertage-Bergbau dient?
 
 
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|(C) Eine E-PRTR-Tätigkeit, die Übertage ausgeführt wird und ausschließlich dem Untertage-Bergbau dient, wird dann der Nr. '''3a)''' der '''E-PRTR-VO''' zugeordnet, wenn die zu der fraglichen Tätigkeit zugehörige Betriebseinrichtung bzw. die Anlage im Betriebsplan des Bergwerks aufgeführt ist.
 
 
Das Betreiben eines Kraftwerks kann demnach als eine mit dem Untertage-Bergbau verbundene Tätigkeit aufgefasst werden, wenn der Kraftwerksbetrieb im Betriebsplan des Bergwerks aufgeführt ist.
 
 
Ist dies nicht der Fall, so ist der Kraftwerksbetrieb nicht der Nr. '''3a)''' der '''E-PRTR-VO''' zuzuordnen, selbst dann, wenn das Kraftwerk ausschließlich der Energieversorgung des Bergbaubetriebes dient. Eine Berichtspflicht des Kraftwerkbetriebes im Sinne der '''E-PRTR-VO''' nach einer anderen Nummer der '''E-PRTR-VO''' bleibt hiervon unberührt.
 
|}
 
 
 
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|colspan=2 style="background-color:#E8E8E8;"|Wie sind PM<sub>10</sub>-Emissionen im Rahmen der Nr. '''3a''') der '''E-PRTR-VO''' zu berichten?
 
 
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|(C) Im Hauptwetterabstrom eines Untertage-Bergbaus ist nicht mit einer Überschreitung des Schwellenwertes bei PM<sub>10</sub>-Emissionen zu rechnen. PM<sub>10</sub>-Emissionen aus der übertägigen Lagerung oder Aufbereitung von gefördertem Material (z.B. Verladung, Halden) sind nicht auszuschließen. Belastbare wissenschaftliche Grundlagen zur Berechnung des Umfangs von PM<sub>10</sub>-Emissionen bzw. von PM<sub>10</sub>-Emissionsfaktoren fehlen bislang in Deutschland. Unter U. kann zur Berichterstattung auf Ausbreitungsrechnungen nach '''TA-Luft''' oder auf Angaben in den Genehmigungen nach der '''4. BImSchV''' zurückgegriffen werden.
 
|}
 
 
 
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|colspan=2 style="background-color:#E8E8E8;"|Unterliegt die Gewinnung bzw. die Verpressung von Sole der E-PRTR-Berichtspflicht?
 
 
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|(C) Die Gewinnung von Sole (i. d. R. mittels so genanntem "Bohrloch-Bergbau" durchgeführt) unterliegt grundsätzlich dem '''Bundesberggesetz (BBergG)''' und ist damit der Nr. '''3a)''' der '''E-PRTR-VO''' zuzuordnen.
 
 
Sole, die direkt in einen Vorfluter eingeleitet wird, unterliegt der E-PRTR-Berichtspflicht.
 
 
Zur Entscheidung, ob eine Verpressung von Sole in den Untergrund E-PRTR-berichtspflichtig ist, kann das Vorliegen einer wasserrechtlichen Erlaubnis herangezogen werden.
 
 
Zu beachten ist, dass Abfälle, die im Rahmen einer "Behandlung im Boden" oder "Verpressung" beseitigt werden, gemäß Art. '''6 E-PRTR-VO''' als Freisetzungen in den Boden zu berichten sind.
 
|}
 
 
 
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|colspan=2 style="background-color:#E8E8E8;"|Unterliegen Gradierwerke der E-PRTR-Berichtspflicht?
 
 
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|(C) Bei größeren Gradierwerken kann u. U. eine Überschreitung des Schwellenwertes für Chlorid-Emissionen nach der '''E-PRTR-VO Anhang II''' im Abwasser eines Gradierwerkes nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere wenn das Gradierwerk im Betriebsplan des Solegewinnungsbetriebes aufgeführt wird und damit den Bestimmungen des '''Bundesberggesetzes (BBergG)''' unterliegt, ist eine Berichtspflicht nach der '''E-PRTR-VO''' zu prüfen. Aufgrund der überschaubaren Anzahl der Gradierwerke fraglicher Größe sowie aufgrund der historisch gewachsenen, unterschiedlichen Zuordnung der Gradierwerke zu Bergbaubetrieben in den einzelnen Bundesländern wird eine Einzelfallprüfung empfohlen.
 
|}
 
 
 
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|colspan=2 style="background-color:#E8E8E8;"|Sind bergbauliche Abfälle Abfälle im Sinne der E-PRTR-VO?
 
 
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|(A) Die '''E-PRTR-VO''' verweist noch auf die alte Abfallrahmenrichtlinie '''75/442/EG''', die inzwischen durch die neue Abfallrahmenrichtlinie '''2006/12/EG''' ersetzt wurde. Artikel '''20''' der Abfallrahmenrichtlinie '''2006/12/EG''' bestimmt, dass Verweisungen auf die Abfallrahmenrichtlinie '''75/442/EWG''' als Verweisungen auf die Richtlinie '''2006/12/EG''' gelten. Damit verweist die '''E-PRTR-VO''' in '''Artikel 1 Nr. 13''' auf den '''Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a''' der Richtlinie '''2006/12/EG'''.
 
 
Da die '''E-PRTR-VO''' nur konkret auf die Abfalldefinition der Abfallrahmenrichtlinie verweist, genügt es, wenn diese Abfalldefinition erfüllt ist. Ob die Abfallrahmenrichtlinie im Übrigen auf diesen Abfall anwendbar ist, ist für die '''E-PRTR-VO''' irrelevant. In '''Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) ii)''' der Richtlinie '''2006/12/EG''' werden bergbauliche Abfälle zwar aus dem Geltungsbereich der Richtlinie '''2006/12/EG''' unter Hinweis auf andere Rechtsvorschriften (in diesem Falle die Richtlinie 2006/21/EG, Abfallrahmenrichtlinie-Bergbau) ausgeklammert, dies berührt aber nicht die Tatsache, dass bergbauliche Abfälle grundsätzlich Abfälle im Sinne von '''Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a''' der Richtlinie '''2006/12/EG''' sind.
 
 
Demzufolge sind auch bergbauliche Abfälle im Sinne der '''E-PRTR-VO''' Abfälle und damit im Rahmen der gesetzlichen Regelungen der '''E-PRTR-VO''' berichtspflichtig.
 
|}
 
 
== 3b) "Tagebau und Steinbruch, wenn die Oberfläche des Gebietes, in dem der Abbau tatsächlich betrieben wird 25 ha entspricht" ==
 
 
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|colspan=2 style="background-color:#E8E8E8;"|Wie ist das Gebiet, in dem der Abbau "tatsächlich" betrieben wird, definiert?
 
 
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|(A) Der '''EU-Leitfaden für die Durchführung des Europäischen PRTR''' (DE_E-PRTR_fin.pdf) enthält zur Erläuterung des Gebiets, in dem der Abbau tatsächlich betrieben wird, eine eindeutige Vorgabe ('''Anhang 2, S. 90'''): "’Fläche des aktiv bearbeiteten Gebiets’ bedeutet die Fläche des Standorts reduziert um die Fläche des rekultivierten Gebiets und reduziert um das Gebiet des zukünftigen Aushubs."
 
 
Betriebsflächen eines Tagebaus oder Steinbruchs, welche als Standort weiterer Betriebsteile dienen (z. B. Anlagen zur Bereitstellung/Verladung oder zur Aufbereitung des geförderten Materials) sind der Fläche des aktiv bearbeiteten Gebietes zuzuordnen und werden daher bei der Berechnung der Fläche des aktiv bearbeiteten Gebietes berücksichtigt.
 
 
Der belgische Bergbauverband '''FORTEA''' hat einen nationalen Leitfaden zur PRTR-Berichterstattung im Rahmen der Nr. '''3b)''' der '''E-PRTR-VO''' entwickelt und mit den belgischen Behörden abgestimmt. Der Leitfaden wird über das '''Resource Centre for PRTR Release Estimation Techniques (RETs)''' der '''OECD''' (http://www.oecd.org/env_prtr_rc/), sowie unter [[WIKI Dokumente und Arbeitshilfen#Externe Arbeitshilfen|Deutsche Arbeitshilfen-externe Arbeitshilfen]] zur Verfügung gestellt.
 
 
http://bilan.environnement.wallonie.be/documents/documentations/guide_Carrieres_prtr_en.pdf (englisch)
 
http://bilan.environnement.wallonie.be/documents/documentations/GuideCarrieres.pdf (französisch)
 
 
Laut '''FORTEA''' beginnt die Phase, "in der der Abbau tatsächlich betrieben wird" mit dem Abtragen des Mutterbodens und endet mit der genehmigungskonformen Sanierung.
 
|}
 
 
 
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|colspan=2 style="background-color:#E8E8E8;"|Sind Betriebsflächen des Tagebaus, welche als Standort weiterer Betriebsteile dienen, der Fläche des aktiv bearbeiteten Gebietes hinzuzurechnen?
 
 
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|(C) Betriebsflächen eines Tagebaus oder Steinbruchs, welche als Standort weiterer Betriebsteile dienen (z.B. Anlagen zur Bereitstellung/Verladung oder zur Aufbereitung des geförderten Materials), sind der Fläche des aktiv bearbeiteten Gebietes zuzuordnen und werden daher bei der Berechnung der Fläche des aktiv bearbeiteten Gebietes berücksichtigt. 
 
|}
 
 
 
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|colspan=2 style="background-color:#E8E8E8;"|Wird die gesamte Fläche eines Sees, der zur Nasskiesgewinnung genutzt wird, der Fläche des aktiv bearbeiteten Gebietes zugeordnet?
 
 
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|(C) Beim Sonderfall der Nasskiesgewinnung wird nicht die gesamte Wasseroberfläche zur Fläche des aktiv bearbeiteten Gebietes gerechnet, soweit diese in der Regel bereits zum Zeitpunkt der Nasskiesgewinnung wie eine bereits rekultivierte Oberfläche betrachtet werden kann.
 
 
Demzufolge sind lediglich diejenigen Abschnitte der Wasseroberfläche der Fläche des aktiv bearbeiteten Gebietes zuzuordnen, die zur Nasskiesgewinnung herangezogen werden. Nicht mehr aktiv bearbeitete Abschnitte der Wasserfläche, soweit sie im Sinne einer Rekultivierung als abgeschlossen betrachtet werden können, sowie Abschnitte der Wasserfläche, welche einem zukünftigen Aushub unterliegen, werden der Fläche des aktiv bearbeiteten Gebietes nicht zugeordnet und gehen nicht in die Berechnung der Fläche des aktiv bearbeiteten Gebietes ein.
 
 
Zur Nasskiesgewinnung gehörende Landflächen (z.B. Flächen, die als Standort für weitere Betriebsteile dienen, z. B. für Anlagen zur Bereitstellung/Verladung oder zur Aufbereitung des geförderten Materials) sind der Fläche des aktiv bearbeiteten Gebietes zuzuordnen und werden zusammen mit der Fläche des aktiv zur Nasskiesgewinnung herangezogenen Abschnitts der Wasserfläche bei der Berechnung der Fläche des aktiv bearbeiteten Gebietes berücksichtigt.
 
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|colspan=2 style="background-color:#E8E8E8;"|Wie sind PM<sub>10</sub>-Emissionen im Rahmen der Nr. '''3b)''' der '''E-PRTR-VO''' zu berichten?
 
 
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|(C) Bei größeren Tagebaubetrieben ist eine Überschreitung des PM<sub>10</sub>-Emissionsschwellenwertes nicht auszuschließen. Belastbare wissenschaftliche Grundlagen zur Berechnung des Umfangs von PM<sub>10</sub>-Emissionen bzw. von PM<sub>10</sub>-Emissionsfaktoren im Zusammenhang mit Tagebaubetrieben fehlen bislang in Deutschland.
 
 
Betreiber großer Tagebaubetriebe führen in Kooperation mit Verwaltungs- und Forschungseinrichtungen Projekte zur Bestimmung der PM<sub>10</sub>-Emissionen aus Tagebaubetrieben durch. Die Ergebnisse sind jedoch auf der Abhängigkeit der Emissionsprozesse von meteorologischen und pedologischen/geologischen Einflüssen sowie von der eingesetzten Tagebautechnik und der Tagebauführung bislang nicht eindeutig.
 
 
Der belgische Bergbauverband '''FORTEA''' hat einen nationalen Leitfaden zur PRTR-Berichterstattung im Rahmen der Nr. '''3b)''' der '''E-PRTR-VO''' entwickelt und mit den belgischen Behörden abgestimmt. Der Leitfaden wird über das '''Resource Centre for PRTR Release Estimation Techniques (RETs)''' der '''OECD''' (http://www.oecd.org/env_prtr_rc/), sowie unter [[WIKI Dokumente und Arbeitshilfen#Externe Arbeitshilfen|Deutsche Arbeitshilfen-externe Arbeitshilfen]] zur Verfügung gestellt.
 
 
http://bilan.environnement.wallonie.be/documents/documentations/guide_Carrieres_prtr_en.pdf (englisch)
 
http://bilan.environnement.wallonie.be/documents/documentations/GuideCarrieres.pdf (französisch)
 
 
Dieser Leitfaden kann z.B. bezüglich der PM<sub>10</sub>-Emissionen als Arbeitshilfe herangezogen werden.
 
|}
 
 
 
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|-
 
|colspan=2 style="background-color:#E8E8E8;"|Sind bergbauliche Abfälle Abfälle im Sinne der E-PRTR-VO?
 
 
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|(A) Die '''E-PRTR-VO''' verweist noch auf die alte Abfallrahmenrichtlinie '''75/442/EG''', die inzwischen durch die neue Abfallrahmenrichtlinie '''2006/12/EG''' ersetzt wurde. Artikel '''20''' der Abfallrahmenrichtlinie '''2006/12/EG''' bestimmt, dass Verweisungen auf die Abfallrahmenrichtlinie '''75/442/EWG''' als Verweisungen auf die Richtlinie '''2006/12/EG''' gelten. Damit verweist die '''E-PRTR-VO''' in '''Artikel 1 Nr. 13''' auf den '''Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a''' der Richtlinie '''2006/12/EG'''.
 
 
Da die '''E-PRTR-VO''' nur konkret auf die Abfalldefinition der Abfallrahmenrichtlinie verweist, genügt es, wenn diese Abfalldefinition erfüllt ist. Ob die Abfallrahmenrichtlinie im Übrigen auf diesen Abfall anwendbar ist, ist für die '''E-PRTR-VO''' irrelevant. In '''Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) ii)''' der Richtlinie '''2006/12/EG''' werden bergbauliche Abfälle zwar aus dem Geltungsbereich der Richtlinie '''2006/12/EG''' unter Hinweis auf andere Rechtsvorschriften (in diesem Falle die Richtlinie 2006/21/EG, Abfallrahmenrichtlinie-Bergbau) ausgeklammert, dies berührt aber nicht die Tatsache, dass bergbauliche Abfälle grundsätzlich Abfälle im Sinne von '''Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a''' der Richtlinie '''2006/12/EG''' sind.
 
 
Demzufolge sind auch bergbauliche Abfälle im Sinne der '''E-PRTR-VO''' Abfälle und damit im Rahmen der gesetzlichen Regelungen der '''E-PRTR-VO''' berichtspflichtig.
 
|}
 
 
== 3c) i) "Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von 500 t pro Tag" (kein Eintrag) ==
 
 
Kein Eintrag vorhanden.
 
 
== 3c) ii) "Anlagen zur Herstellung von Kalk in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von 50 t pro Tag" (kein Eintrag) ==
 
 
Kein Eintrag vorhanden.
 
 
== 3c) iii) "Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern oder Kalk in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von 50 t pro Tag" (kein Eintrag) ==
 
 
Kein Eintrag vorhanden.
 
 
== 3d) "Anlagen zur Gewinnung von Asbest und zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest" (kein Eintrag) ==
 
 
Kein Eintrag vorhanden.
 
 
== 3e) "Anlagen zur Herstellung von Glas, einschließlich Betriebseinrichtungen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von 20 t pro Tag" (kein Eintrag) ==
 
 
Kein Eintrag vorhanden.
 
 
== 3f) "Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich der Herstellung von Mineralfasern" mit einer Schmelzkapazität von 20 t pro Tag" (kein Eintrag) ==
 
 
Kein Eintrag vorhanden.
 
 
== 3g) "Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von 75 t pro Tag oder einer Ofenkapazität von 4 m³ und einer Besatzdichte pro Ofen von über 300 kg/m³" ==
 
 
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|-
 
|colspan=2 style="background-color:#E8E8E8;"|Anlagen nach Nr. '''2.10 Sp. 2''' der '''4. BImSchV''' ''"Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der Rauminhalt der Brennanlage vier Kubikmeter oder mehr oder die Besatzdichte mehr als 100 Kilogramm und weniger als 300 Kilogramm je Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch…"'' sind der Nr. '''3g)''' der '''E-PRTR-VO''' zugeordnet.
 
 
Anlagen < 4 m³ sind nicht genehmigungsbedürftig (bei Besatzdichte >= 300 kg/m³)! Können solche Anlagen > 75 t pro Tag produzieren?
 
 
|-
 
|width=1 style="background-color:#FF0000;"|
 
|(C) Aus technischen Überlegungen heraus kann man davon ausgehen, dass mit kleineren Anlagen, die nicht unter die Nr. '''2.10 Sp. 1''' der '''4. BImSchV''' fallen, die Mengenschwelle von 75 t pro Tag normalerweise nicht erreicht werden kann.
 
 
Die notwendige Verweilzeit im Ofen ist in aller Regel so groß, dass mit kleinerem Rauminhalt oder geringerer Besatzdichte diese Mengenschwelle nicht erreicht wird. Es kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass es einzelne Sonderfälle gibt, die dann als Einzelfallentscheidung zu klären wären.
 
|}
 
 
 
{|border=0 cellpadding=3 width=100%
 
|-
 
|colspan=2 style="background-color:#E8E8E8;"|Betrifft Besatzdichte pro Ofen von über 300 kg/m³: Werden Besatzdichten bei mehreren Kleinöfen addiert und mit Kapazitätsschwelle 300 kg/m³ verglichen?
 
 
|-
 
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|Der Lösungsansatz ergibt sich aus dem '''[[media:EU-PRTR-Leitfaden_de.pdf|Leitfaden für die Durchführung des Europäischen PRTR]], Kap. 1.1.2, S.10''':
 
 
(A) "Wenn ein Betreiber mehrere Tätigkeiten durchführt, die unter dieselbe Anhang-I-Tätigkeit für dieselbe Betriebseinrichtung am selben Standort fallen, werden die Kapazitäten dieser Tätigkeiten (z.B. die Wirkbadvolumina) addiert. Die Kapazitäten der einzelnen Tätigkeiten sollten gemäß den Tätigkeitsebenen in Anhang I zusammengefasst werden. Die Summe der Kapazitäten wird dann mit dem Kapazitätsschwellenwert für die betreffende Anhang-I-Tätigkeit wie in Anhang I der E-PRTR-Verordnung aufgeführt verglichen."
 
 
Ein weiteres Beispiel finden Sie auch unter FAQ [[FAQ - Fragenkatalog PRTR-Tätigkeiten - 1. Energiesektor#1c) "Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW" |1. Energiesektor - Tätigkeit 1c) Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen]] (Frage Nr. 2: "Können separat genehmigte Anlagen (eines Betreibers an einem Standort) der Nrn. '''1.4 Sp. 2 und 1.5 Sp. 2''' der '''4. BImSchV"''') […]".
 
 
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Version vom 22. Juni 2009, 16:30 Uhr