3a) Untertage-Bergbau und damit verbundene Tätigkeiten

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Vollständige Bezeichnung:
3a) Untertage-Bergbau und damit verbundene Tätigkeiten.

Was fällt beim Untertage-Bergbau unter die "damit verbundene Tätigkeiten"?
Eine Betriebseinrichtung, die untertägigen Abbau von Bodenschätzen betreibt, kann der Nr. 3a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden, wenn diese Betriebseinrichtung unter die Bestimmungen des Bundesberggesetzes (BBergG) fällt.

Unterliegt eine Betriebseinrichtung dem BBergG, so ergibt sich für den Betreiber unmittelbar die Pflicht, einen Betriebsplan zu führen. Ein Betriebsplan führt sämtliche unter- und übertägigen Betriebs- und Anlagenteile des Bergwerksbetriebes auf. Daher ist es zweckmäßig, für die E-PRTR-Berichterstattung den Betriebsplan als Grundlage einer Bestimmung der mit dem Untertage-Bergbau verbundenen Tätigkeiten heranzuziehen. Sämtliche im Betriebsplan des Bergwerks aufgeführten unter- und übertägigen Betriebs- und Anlagenteile sind als mit dem Untertage-Bergbau verbundene Tätigkeiten aufzufassen.

Zu beachten:

Zur Eingrenzung der mit dem Untertage-Bergbau verbundenen Tätigkeiten kann das Bundesberggesetz (BBergG) allenfalls als Ergänzung der E-PRTR-VO herangezogen werden, jedoch hat die E-PRTR-VO eindeutig Vorrang in der Anwendung. Eine deutsche Regelung kann folglich nicht den Anwendungsbereich der europaweit geltenden E-PRTR-VO eingrenzen. Solange jedoch keine verbindliche Auslegung auf europarechtlicher Ebene existiert und vorstehender Sachverhalt Beachtung findet, bietet sich die Heranziehung des BBergG als Grundlage einer Eingrenzung der mit dem Untertage-Bergbau verbundenen Tätigkeiten an.

Wie verhält es sich, wenn ein Betreiber (eigenständige juristische Person) mit eigener Arbeitstättennummer keinen Untertage-Bergbau, sondern – lediglich – eine Aufbereitungsanlage betreibt?

Dies bringt zwei Problemfelder ins Spiel. Zum einen die Frage, welche Tätigkeiten "mit dem Untertage-Bergbau verbunden" sind, mithin, wie weit dieser Tätigkeitsbegriff überhaupt auszulegen ist, und zum anderen die Frage, ob auch ein Betrieb, der lediglich eine "Teiltätigkeit" i.S.v. Ziffer 3.a) E-PRTR-VO ausübt, berichtspflichtig ist.

Würde man bei Beantwortung der ersten Frage, z.B. den Betrieb einer Salzaufbereitungsanlage als mit dem Untertage-Bergbau verbundene Tätigkeit bezeichnen und würde ein und dieselbe juristische Person sowohl Untertage-Bergbau als auch die Aufbereitungsanlage betreiben, würde sich die Berichtspflicht unzweifelhaft auch auf die Aufbereitungsanlage erstrecken. Insofern wäre es aus materieller Sicht konsequent, wenn auch der – lediglich – Aufbereitungsbetreiber berichtspflichtig wäre. Aus formaler Sicht bestehen hingegen Zweifel, ob auch der Betreiber einer Anlage, der nur teilweise eine Tätigkeit i.S.v. 3a) E-PRTR-VO ausübt, der Berichtspflicht unterliegt.

Eine Tätigkeit, die Übertage ausgeführt wird, wird dann der Nr. 3a) der E-PRTR-VO zugeordnet, wenn die zu der fraglichen Tätigkeit zugehörige Betriebseinrichtung bzw. die Anlage oder Tätigkeit im Betriebsplan eines Bergwerks aufgeführt ist und den Bestimmungen des Bundesberggesetzes (BBergG) unterliegt. Eine Aufbereitungsanlage kann demnach als eine mit dem Untertage-Bergbau verbundene Tätigkeit aufgefasst werden, wenn sie im Betriebsplan eines Bergwerks aufgeführt ist. Da es für diese Tätigkeit keinen Schwellenwert gibt, sind in diesem Fall auch "teilweise" Tätigkeiten berichtspflichtig.

Zu beachten:

Zur Eingrenzung der mit dem Untertage-Bergbau verbundenen Tätigkeiten kann das Bundesberggesetz (BBergG) allenfalls als Ergänzung der E-PRTR-VO herangezogen werden, jedoch hat die E-PRTR-VO eindeutig Vorrang in der Anwendung. Eine deutsche Regelung kann folglich nicht den Anwendungsbereich der europaweit geltenden E-PRTR-VO eingrenzen. Solange jedoch keine verbindliche Auslegung auf europarechtlicher Ebene existiert und vorstehender Sachverhalt Beachtung findet, bietet sich die Heranziehung des BBergG als Grundlage einer Eingrenzung der mit dem Untertage-Bergbau verbundenen Tätigkeiten an"

Wie ist bei einem Untertage-Bergwerk der Begriff "Standort" definiert?
Der Begriff "Standort" im Sinne des Art. 2 (5) E-PRTR-VO bezieht sich lediglich auf das Areal des übertägigen Betriebsgeländes (Standort der Tagesanlagen).


Ist eine Betriebseinrichtung zur Kochsalzherstellung durch Eindampfen einer untertägig gewonnenen Sole als eine mit dem Untertage-Bergbau verbundene Tätigkeit der Nr. 3a) der E-PRTR-VO zuzuordnen?
Eine Betriebseinrichtung zur Kochsalzherstellung durch Eindampfen einer untertägig gewonnen Sole ist dann der Nr. 3a) der E-PRTR-VO zuzuordnen, wenn die Betriebseinrichtung als Betriebsteil des Bergwerks im Betriebsplan aufgeführt ist.

Ist die Betriebseinrichtung zur Kochsalzherstellung nicht im Betriebsplan des Bergwerksbetriebes aufgeführt (z. B. wenn kein unmittelbarer und insbesondere kein räumlicher Zusammenhang zwischen der Betriebseinrichtung zur Kochsalzherstellung und dem Bergwerksbetrieb besteht), ist die Kochsalzherstellung als Weiterverarbeitung der Sole und nicht als deren Aufbereitung aufzufassen und damit keine mit dem Untertage-Bergbau verbundene Tätigkeit im Sinne der Nr. 3a) der E-PRTR-VO.

Fällt eine E-PRTR-Tätigkeit, die Übertage ausgeführt wird (z. B. das Betreiben eines Kraftwerks) unter die Nr. 3a) der E-PRTR-VO, wenn sie ausschließlich dem Untertage-Bergbau dient?
Eine E-PRTR-Tätigkeit, die Übertage ausgeführt wird und ausschließlich dem Untertage-Bergbau dient, wird dann der Nr. 3a) der E-PRTR-VO zugeordnet, wenn die zu der fraglichen Tätigkeit zugehörige Betriebseinrichtung bzw. die Anlage im Betriebsplan des Bergwerks aufgeführt ist.

Das Betreiben eines Kraftwerks kann demnach als eine mit dem Untertage-Bergbau verbundene Tätigkeit aufgefasst werden, wenn der Kraftwerksbetrieb im Betriebsplan des Bergwerks aufgeführt ist.

Ist dies nicht der Fall, so ist der Kraftwerksbetrieb nicht der Nr. 3a) der E-PRTR-VO zuzuordnen, selbst dann, wenn das Kraftwerk ausschließlich der Energieversorgung des Bergbaubetriebes dient. Eine Berichtspflicht des Kraftwerkbetriebes im Sinne der E-PRTR-VO nach einer anderen Nummer der E-PRTR-VO bleibt hiervon unberührt.

Wie sind PM10-Emissionen im Rahmen der Nr. 3a) der E-PRTR-VO zu berichten?
Im Hauptwetterabstrom eines Untertage-Bergbaus ist nicht mit einer Überschreitung des Schwellenwertes bei PM10-Emissionen zu rechnen. PM10-Emissionen aus der übertägigen Lagerung oder Aufbereitung von gefördertem Material (z.B. Verladung, Halden) sind nicht auszuschließen. Belastbare wissenschaftliche Grundlagen zur Berechnung des Umfangs von PM10-Emissionen bzw. von PM10-Emissionsfaktoren fehlen bislang in Deutschland. Unter U. kann zur Berichterstattung auf Ausbreitungsrechnungen nach TA-Luft oder auf Angaben in den Genehmigungen nach der 4. BImSchV zurückgegriffen werden.

Unterliegt die Gewinnung bzw. die Verpressung von Sole der E-PRTR-Berichtspflicht?
Die Gewinnung von Sole (i. d. R. mittels so genanntem "Bohrloch-Bergbau" durchgeführt) unterliegt grundsätzlich dem Bundesberggesetz (BBergG) und ist damit der Nr. 3a) der E-PRTR-VO zuzuordnen.

Sole, die direkt in einen Vorfluter eingeleitet wird, unterliegt der E-PRTR-Berichtspflicht.

Zur Entscheidung, ob eine Verpressung von Sole in den Untergrund E-PRTR-berichtspflichtig ist, kann das Vorliegen einer wasserrechtlichen Erlaubnis herangezogen werden.

Zu beachten ist, dass Abfälle, die im Rahmen einer "Behandlung im Boden" oder "Verpressung" beseitigt werden, gemäß Art. 6 E-PRTR-VO als Freisetzungen in den Boden zu berichten sind.

Unterliegen Gradierwerke der E-PRTR-Berichtspflicht?
Bei größeren Gradierwerken kann u. U. eine Überschreitung des Schwellenwertes für Chlorid-Emissionen nach der E-PRTR-VO Anhang II im Abwasser eines Gradierwerkes nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere wenn das Gradierwerk im Betriebsplan des Solegewinnungsbetriebes aufgeführt wird und damit den Bestimmungen des Bundesberggesetzes (BBergG) unterliegt, ist eine Berichtspflicht nach der E-PRTR-VO zu prüfen. Aufgrund der überschaubaren Anzahl der Gradierwerke fraglicher Größe sowie aufgrund der historisch gewachsenen, unterschiedlichen Zuordnung der Gradierwerke zu Bergbaubetrieben in den einzelnen Bundesländern wird eine Einzelfallprüfung empfohlen.

Sind bergbauliche Abfälle Abfälle im Sinne der E-PRTR-VO?
Die E-PRTR-VO verweist noch auf die alte Abfallrahmenrichtlinie 75/442/EG, die inzwischen durch die Abfallrahmenrichtlinie 2006/12/EG und 2008/98/EG ersetzt wurde. Artikel 40 Abs.2 der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG bestimmt, dass Verweisungen auf die Abfallrahmenrichtlinie 75/442/EWG als Verweisungen auf die Richtlinie 2008/98/EG gelten. Damit verweist die E-PRTR-VO in Artikel 1 Nr. 13 auf den Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG.

Da die E-PRTR-VO nur konkret auf die Abfalldefinition der Abfallrahmenrichtlinie verweist, genügt es, wenn diese Abfalldefinition erfüllt ist. Ob die Abfallrahmenrichtlinie im Übrigen auf diesen Abfall anwendbar ist, ist für die E-PRTR-VO irrelevant. In Artikel 2 Abs. 2d) der Richtlinie 2008/98/EG werden bergbauliche Abfälle zwar aus dem Geltungsbereich der Richtlinie 2008/98/EG unter Hinweis auf andere Rechtsvorschriften (in diesem Falle die Richtlinie 2006/21/EG, Abfallrahmenrichtlinie-Bergbau) ausgeklammert, dies berührt aber nicht die Tatsache, dass bergbauliche Abfälle grundsätzlich Abfälle im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG sind.

Demzufolge sind auch bergbauliche Abfälle im Sinne der E-PRTR-VO Abfälle und damit im Rahmen der gesetzlichen Regelungen der E-PRTR-VO berichtspflichtig.


Ist der so genannte passive Bergbau (Sanierungsbergbau) ebenfalls berichtspflichtig im Sinne der E-PRTR-VO?
Der passive Bergbau (so genannter Sanierungsbergbau) unterliegt dem Bundesberggesetz (BBergG) und damit der Bergaufsicht der zuständigen Bergverwaltungen bis zur Beendigung des Abschlussbetriebsplanes. Damit stellt auch der passive Bergbau eine mit dem Untertage-Bergbau verbundene Tätigkeit im Sinne der Nr. 3a) bzw. 3b) Anhang I E-PRTR-VO dar und ist berichtspflichtig im Sinne der E-PRTR-VO. Eine Schadstoffschwellenwertüberschreitung nach Anhang II E-PRTR-VO im passiven Bergbau ist z.B. bei einem Schadstoffaustrag über Haldensickerwässer denkbar.