3g) Herstellung keramischer Erzeugnisse

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Vollständige Bezeichnung:
3g) Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan, mit einer Produktionskapazität von 75 t pro Tag oder einer Ofenkapazität von 4 m3 und einer Besatzdichte pro Ofen von über 300 kg/m3.

Anlagen nach Nr. 2.10 Sp. 2 der 4. BImSchV "Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der Rauminhalt der Brennanlage vier Kubikmeter oder mehr oder die Besatzdichte mehr als 100 Kilogramm und weniger als 300 Kilogramm je Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch…" sind der Nr. 3g) der E-PRTR-VO zugeordnet.

Anlagen < 4 m3 sind nicht genehmigungsbedürftig (bei Besatzdichte >= 300 kg/m3)! Können solche Anlagen > 75 t pro Tag produzieren?

(C) Aus technischen Überlegungen heraus kann man davon ausgehen, dass mit kleineren Anlagen, die nicht unter die Nr. 2.10 Sp. 1 der 4. BImSchV fallen, die Mengenschwelle von 75 t pro Tag normalerweise nicht erreicht werden kann.

Die notwendige Verweilzeit im Ofen ist in aller Regel so groß, dass mit kleinerem Rauminhalt oder geringerer Besatzdichte diese Mengenschwelle nicht erreicht wird. Es kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass es einzelne Sonderfälle gibt, die dann als Einzelfallentscheidung zu klären wären.

Betrifft Besatzdichte pro Ofen von über 300 kg/m3: Werden Besatzdichten bei mehreren Kleinöfen addiert und mit Kapazitätsschwelle 300 kg/m3 verglichen?
Der Lösungsansatz ergibt sich aus dem E-PRTR-Leitfaden der EU, Kap. 1.1.2, S.10:

(A) "Wenn ein Betreiber mehrere Tätigkeiten durchführt, die unter dieselbe Anhang-I-Tätigkeit für dieselbe Betriebseinrichtung am selben Standort fallen, werden die Kapazitäten dieser Tätigkeiten (z.B. die Wirkbadvolumina) addiert. Die Kapazitäten der einzelnen Tätigkeiten sollten gemäß den Tätigkeitsebenen in Anhang I zusammengefasst werden. Die Summe der Kapazitäten wird dann mit dem Kapazitätsschwellenwert für die betreffende Anhang-I-Tätigkeit wie in Anhang I der E-PRTR-Verordnung aufgeführt verglichen."

Ein weiteres Beispiel finden Sie auch unter FAQ 1. Energiesektor - Tätigkeit 1c) Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen (Frage Nr. 2: "Können separat genehmigte Anlagen (eines Betreibers an einem Standort) der Nrn. 1.4 Sp. 2 und 1.5 Sp. 2 der 4. BImSchV") […]".