Herstellung und Verarbeitung von Metallen: Unterschied zwischen den Versionen

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[[2a) Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz|2a) Röst- und Sinteranlagen für Metallerz, einschließlich sulfidischer Erze]]
  
[[#2a) "Röst- und Sinteranlagen für Metallerz, einschließlich sulfidischer Erze"|2a) "Röst- und Sinteranlagen für Metallerz, einschließlich sulfidischer Erze"]]
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[[2b) Herstellung von Roheisen oder Stahl|2b) Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen]]
  
[[#2b) "Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Kapazität von 2,5 t pro Stunde"|2b) "Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Kapazität von 2,5 t pro Stunde"]]
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2c) Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch
  
[[#2c) i) "Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch Warmwalzen mit einer Kapazität von 20 t Rohstahl pro Stunde"|2c) i) "Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch Warmwalzen mit einer Kapazität von 20 t Rohstahl pro Stunde"]]
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:[[2c) i) Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch Warmwalzen|i) Warmwalzen]]
  
[[#2c) ii) "Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch Schmieden mit Hämmern mit einer Schlagenergie von 50 Kilojoule pro Hammer bei einer Wärmeleistung von über 20 MW"|2c) ii) "Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch Schmieden mit Hämmern mit einer Schlagenergie von 50 Kilojoule pro Hammer bei einer Wärmeleistung von über 20 MW"]]
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:[[2c) ii) Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch Schmieden mit Hämmern|ii) Schmieden mit Hämmern ]]
  
[[#2c) iii) "Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten mit einer Verarbeitungskapazität von 2 t Rohstahl pro Stunde"|2c) iii) "Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten mit einer Verarbeitungskapazität von 2 t Rohstahl pro Stunde"]]
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:[[2c) iii) Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten|iii) Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten]]
  
[[#2d) "Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von 20 t pro Tag"|2d) "Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von 20 t pro Tag"]]
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[[2d) Eisenmetallgießereien|2d) Eisenmetallgießereien]]
  
[[#2e) i) "Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren"|2e) i) "Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren"]]
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2e) Anlagen
  
[[#2e) ii) "Anlagen zum Schmelzen, einschließlich Legieren, von Nichteisenmetallen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Gießen usw.)"|2e) ii) "Anlagen zum Schmelzen, einschließlich Legieren, von Nichteisenmetallen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Gießen usw.)"]]
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:[[2e) i) Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen|i) Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren]]
  
[[#2f) "Anlagen zur Behandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30m³ übersteigt"|2f) "Anlagen zur Behandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30m³ übersteigt"]]
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:[[2e) ii) Schmelzen von Nichteisenmetallen einschließlich Legieren|ii) Anlagen zum Schmelzen, einschließlich Legieren, von Nichteisenmetallen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Gießen usw.)]]
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[[2f) Anlagen zur Behandlung von Metallen und Kunststoffen|2f) Anlagen zur Behandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren]]
  
 
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|'''(C):''' Vorschlag zur Diskussion (aus unterschiedlichen Quellen)
 
|'''(C):''' Vorschlag zur Diskussion (aus unterschiedlichen Quellen)
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== 2a) "Röst- und Sinteranlagen für Metallerz, einschließlich sulfidischer Erze" ==
 
 
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|colspan=2 style="background-color:#E8E8E8;"|Anlagen nach Nr. '''3.1 Sp. 1''' der '''4. BImSchV''' ''"Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überführung in Oxide), Schmelzen oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen) von Erzen"'' sind der Nr. '''2a)''' der '''E-PRTR-VO''' zugeordnet.
 
 
Wird für das PRTR nur Rösten oder Sintern berücksichtigt, und reines Schmelzen ist davon ausgenommen?
 
 
|-
 
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|(C) Reines Schmelzen ist von der Nr. '''2a)''' der '''E-PRTR-VO''' ausgenommen. Der Begriff "[to] sinter" der englischen Sprachfassung der E-PRTR-VO bedeutet: "to cause to become a coherent mass by heating without melting" ([http://www.m-w.com/cgi-bin/dictionary?book=Dictionary&va=sinter Merriam Webster Online]); das bedeutet, dass auch der englische Begriff "to sinter” das Schmelzen nicht umfasst.
 
|}
 
 
== 2b) "Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Kapazität von 2,5 t pro Stunde" ==
 
 
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|colspan=2 style="background-color:#E8E8E8;"|Wie sind Schmelzereien einzuordnen?
 
 
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|(A) Schmelzereien der Nr. '''3.2 a,b''' der '''4. BImSchV''' sind unter die Nr. '''2b)''' der '''E-PRTR-VO''' und die Nr. '''2.2''' der '''IVU-RL''' zu fassen. Ausnahme: Schmelzanlagen für Gießereien.
 
|}
 
 
== 2c) i) "Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch Warmwalzen mit einer Kapazität von 20 t Rohstahl pro Stunde" ==
 
 
Kein Eintrag vorhanden.
 
 
== 2c) ii) "Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch Schmieden mit Hämmern mit einer Schlagenergie von 50 Kilojoule pro Hammer bei einer Wärmeleistung von über 20 MW" ==
 
 
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|colspan=2 style="background-color:#E8E8E8;"|Auf welchen Prozess bezieht sich die Wärmeleistung?
 
 
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|(B) Die Wärmeleistung bezieht sich auf den Prozess zur Erhitzung des Metalls, der dem Schmieden unmittelbar vorausgeht. Schmieden mit Hämmern mit einer Schlagenergie größer 50 kJ, bei denen die Erwärmung mit einer geringeren Wärmeleistung erfolgt, ist keine E-PRTR-Tätigkeit und keine IVU-Tätigkeit.
 
|}
 
 
== 2c) iii) "Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten mit einer Verarbeitungskapazität von 2 t Rohstahl pro Stunde" ==
 
 
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|colspan=2 style="background-color:#E8E8E8;"|Wie erfolgt die Zuordnung von Flamm- oder Lichtbogenspritzen im PRTR?
 
 
|-
 
|width=1 style="background-color:#00CD00;"|
 
|(B) Flamm- oder Lichtbogenspritzen (Anlagen nach Nr. '''3.9 b''' der '''4. BImSchV''') sind kein Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten im Sinne der Nr. '''2c) iii)''' der '''E-PRTR-VO''' und der Nr. '''2.3 c)''' der '''IVU-RL'''.
 
|}
 
 
== 2d) "Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von 20 t pro Tag" ==
 
 
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|colspan=2 style="background-color:#E8E8E8;"|Sind unter der Nr. '''2d)''' der '''E-PRTR-VO''' und der Nr. '''2.4''' der '''IVU-RL''' auch Schmelzanlagen für Eisenmetalle ohne eigentliche Gießerei zu fassen (z.B. wenn das geschmolzene Eisen zu Pellets verdüst wird)?
 
 
|-
 
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|(A) Nein. Diese Tätigkeit ist der Nr. '''2b)''' der '''E-PRTR-VO''' und der '''2.2''' der '''IVU-RL''' zuzuordnen. Anmerkung: Im BREF werden Schmelzanlagen für Gießereien unter der IVU-Nr. 2.4 behandelt, alle anderen Schmelzanlagen unter 2.2.
 
|}
 
 
== 2e) i) "Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren" ==
 
 
Kein Eintrag vorhanden.
 
 
== 2e) ii) "Anlagen zum Schmelzen, einschließlich Legieren, von Nichteisenmetallen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Gießen usw.)" ==
 
 
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|-
 
|colspan=2 style="background-color:#E8E8E8;"|Fallen Anlagen nach Nr. '''3.8''' der '''4. BImSchV''' ''"Gießereien für Nichteisenmetalle soweit 4 Tonnen oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder 20 Tonnen oder mehr je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen abgegossen werden"'', die nur gießen und nicht schmelzen auch unter die Nr. '''2e) ii)''' der '''E-PRTR-VO'''?
 
 
|-
 
|width=1 style="background-color:#00008B;"|
 
|(A) Anlagen der Nr. '''3.8''' der '''4. BImSchV''', die ausschließlich gießen und nicht schmelzen sind der Nr. '''2e) ii)''' der '''E-PRTR-VO''' und der Nr. '''2.5b''' der '''IVU-RL''' zuzuordnen.
 
|}
 
 
== 2f) "Anlagen zur Behandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30m³ übersteigt" ==
 
 
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|-
 
|colspan=2 style="background-color:#E8E8E8;"|Wie ist die Definition des Begriffs Wirkbad?
 
|}
 
 
 
'''Vorbemerkung:'''
 
 
Die Nr. '''2f)''' der '''E-PRTR-VO''' "Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m³ beträgt" und die Nr. '''2.6''' der '''IVU-RL''' "Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m³ übersteigt" können der Nr. '''3.10 Spalte 1''' der '''4. BImSchV''' "Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von 30 Kubikmeter oder mehr" zugeordnet werden, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m³ überschritten wird.
 
 
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|'''Ursprüngliche Wirkbaddefinition (aus dem Jahre 2000)'''
 
 
'''Für den Begriff des Wirkbades wurde bereits im Jahr 2000 eine EU-konforme Definition der LAWA erarbeitet (jedoch ohne offiziellen LAWA-Beschluss). Diese Definition wird als Grundlage für den Verwaltungsvollzug beispielsweise in Baden-Württemberg angewandt:'''
 
 
"Der EU – rechtlich verwendete Begriff "Wirkbad" beinhaltet alle vor- und nachgeschalteten Prozessbäder, in denen eine gezielte chemische oder elektrolytische (elektrochemische) Reaktion mit der Oberfläche von Metallen und Kunststoffen stattfindet, wie zum Beispiel beim Beizen, Phosphatieren, Beschichten und Passivieren. Bäder, in denen jedoch keine oder geringfügige oder unerwünschte Reaktionen stattfinden, wie zum Beispiel in Entfettungsbädern, Dekapierbädern, Spülbädern und Bädern, bei denen Werkstücke in Bädern nicht eingetaucht und behandelt werden, sind dagegen keine Wirkbäder."
 
 
[[media:Wirkbaddefinition_bw.pdf|Wirkbaddefinition des Bundeslandes Baden-Württemberg]]
 
 
'''Mit einem Schreiben des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 13.04.2004 wurde festgelegt, dass diese Definition für Baden-Württemberg weiterhin anzuwenden ist.'''
 
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|'''Wirkbaddefinition – eine Empfehlung des LAI (Stand 2004)'''
 
 
'''Der LAI - Unterausschuss Luft/Technik definiert den Begriff "Wirkbad" im Rahmen der Tätigkeit 3.10 Spalte 1 der 4. BImSchV "Anlagen zur Oberflächenbehandlung. Wirkbäder, Wirkbadvolumen" folgendermaßen (Stand: 107. Sitzung des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 15. -17.03.2004 in Goslar, Anlage zu Punkt 6.4.2 der Tagesordnung):'''
 
 
"Unter Wirkbäder ist hier die Summe aller Bäder zu verstehen, die zu einer ortsfesten technischen Einheit gehören, in denen eine gezielte chemische oder elektrolytische (elektrochemische) Veränderung der Oberfläche stattfindet. Hierzu zählen die Prozessbäder, in denen die bestimmungsgemäße Oberflächenbehandlung (Zweck der Anlage) von Metallen oder Kunststoffen durchgeführt wird, sowie alle diesen Bädern gegebenenfalls vor- und nachgeschalteten Prozessbäder, wie zum Beispiel Anätz-, Ätz-, Beiz-, Dekapier-, Desmearing-, Phosphatier- und Passivierungsbäder und Bäder zum chemischen Entfetten, in denen ebenfalls eine gezielte chemische oder elektrolytische Oberflächenbehandlung der Werkstücke vorgenommen wird. Bäder, in denen keine chemische oder elektrolytische (elektrochemische) Oberflächenbehandlung der Werkstücke stattfindet, sind hingegen nicht zu berücksichtigen. Daher sind bei der Ermittlung des Volumens zum Beispiel bestimmte Entfettungs- und Dekapierbäder sowie Spülbäder als auch Vorrats-, Ansetz-, Ausgleichs-, Vorlagebehälter bzw. Gegenbehälter für die Prozessbäder nicht hinzuzuzählen. Ebenfalls nicht erfasst werden Spritzverfahren, bei denen das Werkstück in kein Bad eingetaucht wird (z. B. Spritzbeizen)."
 
 
'''Der LAI Beschluss stellt eine Empfehlung für die Bundesländer dar. Inwieweit diese Empfehlung in den einzelnen Bundesländern angewandt wird, ist mit der zuständigen Behörde zu klären.'''
 
 
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Version vom 22. Juni 2009, 16:17 Uhr