2c) iii) Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten

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Vollständige Bezeichnung:
2c) iii) Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten mit einer Verarbeitungskapazität von 2 t Rohstahl pro Stunde.

Wie erfolgt die Zuordnung von Flamm- oder Lichtbogenspritzen im PRTR?
Flamm- oder Lichtbogenspritzen (Anlagen nach Nr. 3.9. Sp.1 der 4. BImSchV) sind kein Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten im Sinne der Nr. 2c) iii) der E-PRTR-VO und der Nr. 2.3.c) der IVU-RL.