2f) Anlagen zur Behandlung von Metallen und Kunststoffen

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2.f) Anlagen zur Behandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30m3 übersteigt.

Wie ist die Definition des Begriffs Wirkbad?


Vorbemerkung:

Die Nr. 2f) der E-PRTR-VO "Anlagen zur Oberflächenbehandlung mit einem Volumen der Wirkbäder von 30 Kubikmeter oder mehr bei der Behandlung von Metall- oder Kunststoffoberflächen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren" und die Nr. 2.6 der IVU-RL "Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn 30 m3 übersteigt" können der Nr. 3.10. Sp.1 der 4. BImSchV "Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von 30 Kubikmeter oder mehr" zugeordnet werden, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m3 überschritten wird.

Ursprüngliche Wirkbaddefinition (aus dem Jahre 2000)

Für den Begriff des Wirkbades wurde bereits im Jahr 2000 eine EU-konforme Definition der LAWA erarbeitet (jedoch ohne offiziellen LAWA-Beschluss). Diese Definition wird als Grundlage für den Verwaltungsvollzug beispielsweise in Baden-Württemberg angewandt:

"Der EU – rechtlich verwendete Begriff "Wirkbad" beinhaltet alle vor- und nachgeschalteten Prozessbäder, in denen eine gezielte chemische oder elektrolytische (elektrochemische) Reaktion mit der Oberfläche von Metallen und Kunststoffen stattfindet, wie zum Beispiel beim Beizen, Phosphatieren, Beschichten und Passivieren. Bäder, in denen jedoch keine oder geringfügige oder unerwünschte Reaktionen stattfinden, wie zum Beispiel in Entfettungsbädern, Dekapierbädern, Spülbädern und Bädern, bei denen Werkstücke in Bädern nicht eingetaucht und behandelt werden, sind dagegen keine Wirkbäder."

Wirkbaddefinition des Bundeslandes Baden-Württemberg

Mit einem Schreiben des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 13.04.2004 wurde festgelegt, dass diese Definition für Baden-Württemberg weiterhin anzuwenden ist.


Wirkbaddefinition – eine Empfehlung des LAI (Stand 2004)

Der LAI - Unterausschuss Luft/Technik definiert den Begriff "Wirkbad" im Rahmen der Tätigkeit 3.10. Sp. 1 der 4. BImSchV "Anlagen zur Oberflächenbehandlung. Wirkbäder, Wirkbadvolumen" folgendermaßen (Stand: 107. Sitzung des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 15. -17.03.2004 in Goslar, Anlage zu Punkt 6.4.2 der Tagesordnung):

"Unter Wirkbäder ist hier die Summe aller Bäder zu verstehen, die zu einer ortsfesten technischen Einheit gehören, in denen eine gezielte chemische oder elektrolytische (elektrochemische) Veränderung der Oberfläche stattfindet. Hierzu zählen die Prozessbäder, in denen die bestimmungsgemäße Oberflächenbehandlung (Zweck der Anlage) von Metallen oder Kunststoffen durchgeführt wird, sowie alle diesen Bädern gegebenenfalls vor- und nachgeschalteten Prozessbäder, wie zum Beispiel Anätz-, Ätz-, Beiz-, Dekapier-, Desmearing-, Phosphatier- und Passivierungsbäder und Bäder zum chemischen Entfetten, in denen ebenfalls eine gezielte chemische oder elektrolytische Oberflächenbehandlung der Werkstücke vorgenommen wird. Bäder, in denen keine chemische oder elektrolytische (elektrochemische) Oberflächenbehandlung der Werkstücke stattfindet, sind hingegen nicht zu berücksichtigen. Daher sind bei der Ermittlung des Volumens zum Beispiel bestimmte Entfettungs- und Dekapierbäder sowie Spülbäder als auch Vorrats-, Ansetz-, Ausgleichs-, Vorlagebehälter bzw. Gegenbehälter für die Prozessbäder nicht hinzuzuzählen. Ebenfalls nicht erfasst werden Spritzverfahren, bei denen das Werkstück in kein Bad eingetaucht wird (z. B. Spritzbeizen)."

Der LAI Beschluss stellt eine Empfehlung für die Bundesländer dar. Inwieweit diese Empfehlung in den einzelnen Bundesländern angewandt wird, ist mit der zuständigen Behörde zu klären.