1.c) Verbrennungsanlagen 4BV13
Vollständige Bezeichnung:
1c) Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 Megawatt (MW)
Welche Anlagen der 4. BImSchV sind Feuerungs- und Verbrennungsanlagen im Sinne der E-PRTR-VO und der IE-RL? | |
Zur Nr. 1.c) der E-PRTR-VO und zur Nr. 1.1 der IE-RL gehören folgende Anlagen der 4. BImSchV:
Gemeinsam ist all diesen Anlagen ihre Zweckbestimmung, nämlich die Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas, was durch Einsatz von Brennstoffen in Verbrennungseinrichtungen wie
geschieht. |
Können separat genehmigte Anlagen (eines Betreibers an einem Standort) der Nrn. 1.4 Sp. 2 und 1.5 Sp. 2 der 4. BImSchV, welche gemeinsam eine Feuerungswärmeleistung von 50 MW überschreiten, eine PRTR-Tätigkeit nach Nr. 1 c) der E-PRTR-VO darstellen? | |
Ja, Anlagen der Nrn. 1.4 Sp. 2 und 1.5 Sp. 2 der 4. BImSchV können der 1c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden.
Zwar werden in der Synopse nur die Nrn. 1.4 Sp. 1 und 1.5 Sp. 1 der Nr. 1c) der E-PRTR-VO zugeordnet (Zuordnung stammt noch aus IVU-Zeiten), dies aber allein aus dem Grund, dass Anlagen der Spalte 2 jeweils unterhalb der Kapazitätsschwellenwerte von 1c) der E-PRTR-VO liegen. Die Tätigkeiten 1.4 Sp. 1 und 1.4 a Sp. 2 unterscheiden sich nur in Bezug auf die Kapazität von Spalte 1, bei Nr. 1.4 b Spalte 2 handelt es sich anstelle von "Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen..." um "Verbrennungsmotoranlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme..." Analog gilt dies für Nr. 1.5 mit Gasturbinenanlagen. Im E-PRTR-Leitfaden der EU auf S. 10 heißt es aber: "Wenn ein Betreiber mehrere Tätigkeiten durchführt, die unter dieselbe Anhang-I-Tätigkeit für dieselbe Betriebseinrichtung am selben Standort fallen, werden die Kapazitäten dieser Tätigkeiten (z.B. die Wirkbadvolumina) addiert. Die Kapazitäten der einzelnen sollten gemäß den Tätigkeitsebenen in Anhang I zusammengefasst werden. Die Summe der Kapazitäten wird dann mit dem Kapazitätsschwellenwert für die betreffende Anhang-I-Tätigkeit wie in Anhang I der E-PRTR-Verordnung aufgeführt verglichen." Demnach können Anlagen der Nrn. 1.4 Sp. 2 und 1.5 Sp. 2 der 4. BImSchV der 1c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden. |
Können Biogasanlagen der Nr. 1.c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden? |
siehe Biogasanlagen.