1.c) Verbrennungsanlagen 4BV13: Unterschied zwischen den Versionen
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− | |colspan=2 style="background-color:#E8E8E8;"|Können separat genehmigte Anlagen (eines Betreibers an einem Standort) der Nrn. '''1.4 | + | |colspan=2 style="background-color:#E8E8E8;"|Können separat genehmigte Anlagen (eines Betreibers an einem Standort) der Nrn. '''1.4.1.2V''' und '''1.4.2.2V''' der '''4. BImSchV''', welche gemeinsam eine Feuerungswärmeleistung von 50 MW überschreiten, eine PRTR-Tätigkeit nach Nr. '''1.c)''' der '''E-PRTR-VO''' darstellen? |
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− | |Ja, Anlagen der Nrn. '''1.4 | + | |Ja, Anlagen der Nrn. '''1.4.1.2V''' und '''1.4.2.2V''' der '''4. BImSchV''' können der '''1.c)''' der '''E-PRTR-VO''' zugeordnet werden. |
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Im [[media:EU-PRTR-Leitfaden_de.pdf|E-PRTR-Leitfaden der EU]] auf S. 10 heißt es aber: "Wenn ein Betreiber mehrere Tätigkeiten durchführt, die unter dieselbe Anhang-I-Tätigkeit für dieselbe Betriebseinrichtung am selben Standort fallen, werden die Kapazitäten dieser Tätigkeiten (z.B. die Wirkbadvolumina) addiert. Die Kapazitäten der einzelnen sollten gemäß den Tätigkeitsebenen in Anhang I zusammengefasst werden. Die Summe der Kapazitäten wird dann mit dem Kapazitätsschwellenwert für die betreffende Anhang-I-Tätigkeit wie in Anhang I der E-PRTR-Verordnung aufgeführt verglichen." | Im [[media:EU-PRTR-Leitfaden_de.pdf|E-PRTR-Leitfaden der EU]] auf S. 10 heißt es aber: "Wenn ein Betreiber mehrere Tätigkeiten durchführt, die unter dieselbe Anhang-I-Tätigkeit für dieselbe Betriebseinrichtung am selben Standort fallen, werden die Kapazitäten dieser Tätigkeiten (z.B. die Wirkbadvolumina) addiert. Die Kapazitäten der einzelnen sollten gemäß den Tätigkeitsebenen in Anhang I zusammengefasst werden. Die Summe der Kapazitäten wird dann mit dem Kapazitätsschwellenwert für die betreffende Anhang-I-Tätigkeit wie in Anhang I der E-PRTR-Verordnung aufgeführt verglichen." | ||
− | Demnach können Anlagen der Nrn. '''1.4 | + | Demnach können Anlagen der Nrn. '''1.4.1.2V''' und '''1.4.2.2V''' der '''4. BImSchV''' der '''1.c)''' der '''E-PRTR-VO''' zugeordnet werden. |
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Aktuelle Version vom 23. November 2015, 17:08 Uhr
Vollständige Bezeichnung:
1c) Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 Megawatt (MW)
Welche Anlagen der 4. BImSchV sind Feuerungs- und Verbrennungsanlagen im Sinne der E-PRTR-VO und der IE-RL? | |
Zur Nr. 1.c) der E-PRTR-VO und zur Nr. 1.1 der IE-RL gehören folgende Anlagen der 4. BImSchV:
Gemeinsam ist all diesen Anlagen ihre Zweckbestimmung, nämlich die Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas, was durch Einsatz von Brennstoffen in Verbrennungseinrichtungen wie
geschieht. |
Können separat genehmigte Anlagen (eines Betreibers an einem Standort) der Nrn. 1.4.1.2V und 1.4.2.2V der 4. BImSchV, welche gemeinsam eine Feuerungswärmeleistung von 50 MW überschreiten, eine PRTR-Tätigkeit nach Nr. 1.c) der E-PRTR-VO darstellen? | |
Ja, Anlagen der Nrn. 1.4.1.2V und 1.4.2.2V der 4. BImSchV können der 1.c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden.
Im E-PRTR-Leitfaden der EU auf S. 10 heißt es aber: "Wenn ein Betreiber mehrere Tätigkeiten durchführt, die unter dieselbe Anhang-I-Tätigkeit für dieselbe Betriebseinrichtung am selben Standort fallen, werden die Kapazitäten dieser Tätigkeiten (z.B. die Wirkbadvolumina) addiert. Die Kapazitäten der einzelnen sollten gemäß den Tätigkeitsebenen in Anhang I zusammengefasst werden. Die Summe der Kapazitäten wird dann mit dem Kapazitätsschwellenwert für die betreffende Anhang-I-Tätigkeit wie in Anhang I der E-PRTR-Verordnung aufgeführt verglichen." Demnach können Anlagen der Nrn. 1.4.1.2V und 1.4.2.2V der 4. BImSchV der 1.c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden. |
Können Biogasanlagen der Nr. 1.c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden? |
siehe Biogasanlagen.