1.c) Verbrennungsanlagen 4BV13: Unterschied zwischen den Versionen

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|Ja, Anlagen der Nrn. '''1.4 Sp. 2''' und '''1.5 Sp. 2''' der '''4. BImSchV''' können der '''1c)''' der '''E-PRTR-VO''' zugeordnet werden.
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|Ja, Anlagen der Nrn. '''1.4.1.2V''' und '''1.4.2.2V''' der '''4. BImSchV''' können der '''1.c)''' der '''E-PRTR-VO''' zugeordnet werden.
 
 
Zwar werden in der Synopse nur die Nrn. 1.4 Sp. 1 und 1.5 Sp. 1 der Nr. 1c) der E-PRTR-VO zugeordnet (Zuordnung stammt noch aus IVU-Zeiten), dies aber allein aus dem Grund, dass Anlagen der Spalte 2 jeweils unterhalb der Kapazitätsschwellenwerte von 1c) der E-PRTR-VO liegen. Die Tätigkeiten 1.4 Sp. 1 und 1.4 a Sp. 2 unterscheiden sich nur in Bezug auf die Kapazität von Spalte 1, bei Nr. 1.4 b Spalte 2 handelt es sich anstelle von "Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen..." um "Verbrennungsmotoranlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme..." Analog gilt dies für Nr. 1.5 mit Gasturbinenanlagen.
 
  
 
Im [[media:EU-PRTR-Leitfaden_de.pdf|E-PRTR-Leitfaden der EU]] auf S. 10 heißt es aber: "Wenn ein Betreiber mehrere Tätigkeiten durchführt, die unter dieselbe Anhang-I-Tätigkeit für dieselbe Betriebseinrichtung am selben Standort fallen, werden die Kapazitäten dieser Tätigkeiten (z.B. die Wirkbadvolumina) addiert. Die Kapazitäten der einzelnen sollten gemäß den Tätigkeitsebenen in Anhang I zusammengefasst werden. Die Summe der Kapazitäten wird dann mit dem Kapazitätsschwellenwert für die betreffende Anhang-I-Tätigkeit wie in Anhang I der E-PRTR-Verordnung aufgeführt verglichen."
 
Im [[media:EU-PRTR-Leitfaden_de.pdf|E-PRTR-Leitfaden der EU]] auf S. 10 heißt es aber: "Wenn ein Betreiber mehrere Tätigkeiten durchführt, die unter dieselbe Anhang-I-Tätigkeit für dieselbe Betriebseinrichtung am selben Standort fallen, werden die Kapazitäten dieser Tätigkeiten (z.B. die Wirkbadvolumina) addiert. Die Kapazitäten der einzelnen sollten gemäß den Tätigkeitsebenen in Anhang I zusammengefasst werden. Die Summe der Kapazitäten wird dann mit dem Kapazitätsschwellenwert für die betreffende Anhang-I-Tätigkeit wie in Anhang I der E-PRTR-Verordnung aufgeführt verglichen."
  
Demnach können Anlagen der Nrn. '''1.4 Sp. 2''' und '''1.5 Sp. 2''' der '''4. BImSchV''' der '''1c)''' der '''E-PRTR-VO''' zugeordnet werden.
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Demnach können Anlagen der Nrn. '''1.4.1.2V''' und '''1.4.2.2V''' der '''4. BImSchV''' der '''1.c)''' der '''E-PRTR-VO''' zugeordnet werden.
 
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Version vom 23. November 2015, 17:01 Uhr

Vollständige Bezeichnung:
1c) Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 Megawatt (MW)

Welche Anlagen der 4. BImSchV sind Feuerungs- und Verbrennungsanlagen im Sinne der E-PRTR-VO und der IE-RL?
Zur Nr. 1.c) der E-PRTR-VO und zur Nr. 1.1 der IE-RL gehören folgende Anlagen der 4. BImSchV:
  • Anlagen der Nr. 1.1EG, 1.4.1.1EG, 1.4.2.1EG,
  • Anlagen der Nr. 8.1.2.1EG, 8.2.1EG

Gemeinsam ist all diesen Anlagen ihre Zweckbestimmung, nämlich die Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas, was durch Einsatz von Brennstoffen in Verbrennungseinrichtungen wie

  • Kraftwerk
  • Heizkraftwerk
  • Heizwerk
  • Verbrennungsmotoranlage
  • Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen
  • Gasturbinenanlage
  • Gasturbinen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen
  • sonstige Feuerungsanlage

geschieht.

Können separat genehmigte Anlagen (eines Betreibers an einem Standort) der Nrn. 1.4 Sp. 2 und 1.5 Sp. 2 der 4. BImSchV, welche gemeinsam eine Feuerungswärmeleistung von 50 MW überschreiten, eine PRTR-Tätigkeit nach Nr. 1 c) der E-PRTR-VO darstellen?
Ja, Anlagen der Nrn. 1.4.1.2V und 1.4.2.2V der 4. BImSchV können der 1.c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden.

Im E-PRTR-Leitfaden der EU auf S. 10 heißt es aber: "Wenn ein Betreiber mehrere Tätigkeiten durchführt, die unter dieselbe Anhang-I-Tätigkeit für dieselbe Betriebseinrichtung am selben Standort fallen, werden die Kapazitäten dieser Tätigkeiten (z.B. die Wirkbadvolumina) addiert. Die Kapazitäten der einzelnen sollten gemäß den Tätigkeitsebenen in Anhang I zusammengefasst werden. Die Summe der Kapazitäten wird dann mit dem Kapazitätsschwellenwert für die betreffende Anhang-I-Tätigkeit wie in Anhang I der E-PRTR-Verordnung aufgeführt verglichen."

Demnach können Anlagen der Nrn. 1.4.1.2V und 1.4.2.2V der 4. BImSchV der 1.c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden.

Können Biogasanlagen der Nr. 1.c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?

siehe Biogasanlagen.