Erläuterungen zu Schadstoffen 2015

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Aktualisiert UBA, August 2015

CO2 aus Biomasse

Hinweis: Informationen zu CO2 aus Biomasse im PRTR finden Sie im WIKI unter ""FAQs"" > "FAQ für Betreiber und Behörden" > im Kapitel "Emissionsfaktoren" (siehe dort Pkt. 5)

Gesamtstickstoff

Empfehlung zur Berichterstattung von Gesamtstickstoff im PRTR
Folgendes Vorgehen wird empfohlen:

Für PRTR wird sowohl der anorganische als auch organische Anteil gemeinsam als Gesamtstickstoff (TNb) berichtet.

Die Bezeichnung Gesamtstickstoff (TNb) bezieht sich auf Nanorg. + Norg.

Die Bezeichnung Gesamtstickstoff Nges bezieht sich ausschließlich auf den anorg. Gesamtstickstoff.

Kann der org. Teil bei kommunalen Anlagen analytisch nicht bestimmt werden, wird empfohlen 2 mg/l Norg. als theoretische Größe zu Nges. zu addieren. In diesen Fällen wird empfohlen als Bestimmungsmethode „E: Geschätzt“ anzugeben.

Im gewerblichen und industriellen Bereich muss bei „Nichtmessung des Norg.“ die Wertangabe in BUBE vom Betreiber entsprechend kommentiert werden.

Die Empfehlung zur Berichterstattung von Gesamtstickstoff ist bundesweit abgestimmt und ab der PRTR-Berichterstattung 2010 relevant.

Der Bund-/Länderarbeitskreis "Internationale Berichtspflichten zu punktförmigen Abwassereinleitungen", zuständiges Fachgremium für den Wasserbereich im PRTR hat in seiner Sitzung im April 2010 dieser Vorgehensweise zugestimmt.

BTEX

Einzelne Schadstoffe sind mitzuteilen, wenn der Schwellenwert für BTEX überschritten ist (Summenparameter von Benzol, Toluol, Ethylbenzol und Xylol)

Wenn der BTEX-Schwellenwert (200 kg/Jahr) überschritten wurde, müssen die einzelnen Mengen für Benzol (Schadstoff-Nr. 62), Ethylbenzol (Schadstoff-Nr. 65), Toluol (Schadstoff-Nr. 73) und Xylol (Schadstoff-Nr. 78) berichtet werden, auch wenn diese unter dem BTEX-Schwellenwert von 200 kg/Jahr liegen (siehe Anhang II der E-PRTR-VO, Fußnote (11))

PCB

Welche Kongenere zu PCB (Polychlorierten Biphenyle) sind für das PRTR zu berichten?
Folgendes Vorgehen wird vom Umweltbundesamt empfohlen:

Für die PRTR-Meldung der PCB-Emissionen wird eine Vergleichbarkeit mit anderen Veröffentlichungen angestrebt, insbesondere mit nationalen Inventaren unter der UN ECE-Konvention (United Nations Economic Commission for Europe). Deshalb sollten die PCB-Angaben auf folgender Konvention zu Messung und Korrekturfaktor beruhen:

Messung der 6 Indikator PCB (Ballschmitter PCB1) und Angabe mit Faktor 5 als (Gesamt-) PCB.

Im nationalen Inventar sind alle Veröffentlichungen als Gesamt-PCB zu verstehen und somit vergleichbar.

1) Die Messgrößen sind:

  • PCB 28 2,4,4´ Trichlor-Biphenyl
  • PCB 52 2,2´,5,5 Tetrachlor-Biphenyl
  • PCB 101 2,2´,4,5,5´ Pentachlor-Biphenyl
  • PCB 138 2,2´,3,4,4´,5 Hexachlor-Biphenyl
  • PCB 153 2,2´,4,4´,5,5´ Hexachlor-Biphenyl
  • PCB 180 2,2´,3,4,4´,5,5´ Heptachlor-Biphenyl

PCDD und PCDF

Der Schwellenwert für den Schadstoff PCDD & PCDF (Dioxine + Furane als Teq) wurde um den Faktor 10 von 0,001 kg/Jahr auf 0,0001 kg/Jahr herabgesetzt (Nr. 47 im Anhang II der E-PRTR-VO).

Hinweis zu Phenole

Gemäß Abwasserverordnung werden Phenole (Nr. 71 im Anhang II der E-PRTR-VO) im Abwasser über den Phenolindex überwacht. Die E-PRTR-VO gibt in Anhang 2 Nr. 71 für den Schwellenwert aber Phenole als Gesamtkohlenstoff vor.

Besteht ein Zusammenhang zwischen diesen beiden Analyseverfahren (Umrechnungsfaktor) oder sind sie nicht zu vergleichen? Wie kann festgestellt, ob der Schwellenwert überschritten wurde?

Der Phenolindex ist kein absolut spezifisches Verfahren. Es erfasst Stoffe, die eine bestimmte Farbreaktion eingehen und dann photometrisch gemessen werden können. Das Ergebnis des Phenolindexes wird in mg/l, bezogen auf Phenol angegeben. Eine stöchiometrische Umrechnung auf Gesamt-C über die Atommassen ist daher möglich. Dabei werden die Verhältnisse der molaren Massen (http://de.wikipedia.org/wiki/Molmasse) von Phenol (Summenformel C6H6O = 94,11 g/mol) (http://de.wikipedia.org/wiki/Phenol "Eigenschaften") und des in Phenol enthaltenen Kohlenstoffs (6 * C = 72,07 g/mol) (http://de.wikipedia.org/wiki/Kohlenstoff) ins Verhältnis gesetzt.

Beispiel: 100 kg Phenol werden in Gesamt C umgerechnet, indem man 100kg Phenol mit 72,07 g/mol Gesamt C multipliziert und durch 94,11 g/mol Phenol dividiert. Als Ergebnis erhält man 76,58 kg Gesamt C

NMVOC

Welche Definition ist für die Stoffgruppe NMVOC (Nr. 7, Anhang II der E-PRTR-VO) im Rahmen des PRTR heranzuziehen?
Für die Definition von "NMVOC" (nicht methanhaltige flüchtige organische Verbindungen) wird in Deutschland auf die VOC-Definition der EG-Lösemittelrichtlinie 1999/13/EG vom 11.März 1999 (Art. 2 Nr. 17) bzw. auf die Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV, § 2 Nr. 11) zurückgegriffen.

Demnach sind flüchtige organische Verbindungen (VOC) alle organischen Verbindungen, die bei 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens 0,01 kPa (Kilopascal) oder mehr haben oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweisen.

Für die PRTR-Berichterstattung zu NMVOC (VOC ohne methanhaltige flüchtig organische Verbindungen) wird empfohlen anlog der EPER-Berichterstattung zu NMVOC vorzugehen. Einzelangaben von PRTR-Schadstoffen aus dem NMVOC-Spektrum sind separat zu betrachten. Liegt die Gesamtjahresemission für NMVOC und/oder für den einzelnen PRTR Schadstoff über dem Schwellenwert (gem. Anhang II der E-PRTR-VO) wird sowohl NMVOC als auch der einzelne PRTR-Schadstoff einzeln aufgeführt und für PRTR gemeldet.

TOC

Schadstoff-Nr. 76: Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC). Als Gesamt-C oder als CSB/3?
Laut Anhang II der E-PRTR-VO kann Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) als Gesamt-C oder als CSB/3 angegeben werden. Liegt dem Betreiber der CSB-Wert (Chemischer Sauerstoff-Bedarf) vor, muss er diesen Wert durch drei dividieren (CSB/3), und kann dann das Ergebnis für TOC (Gesamter organischer Kohlenstoff) melden, sofern der in Anhang II der E-PRTR-VO vorgegebene Schwellenwert von 50 000 kg/Jahr überschritten ist.

Beispiel: liegt ein CSB-Wert von 180 000 kg/Jahr vor, wird für TOC im PRTR ein Wert von 60 000 kg/Jahr angegeben.

Allgemeine Hinweise zu Schadstoffen

Folgende Schadstoffe, die bisher in EPER nur luftseitig zu berichten waren, sind nun im PRTR luft- und wasserseitig zu berichten (siehe Anhang II der E-PRTR-VO):
  • Tetrachlorethen (PER) (Schadstoff-Nr. 52)
  • Tertachlormethan (TCM) (Schadstoff-Nr. 53)
  • Trichlorbenzole (TCB) (Schadstoff-Nr. 54)
  • Trichlorethylen (Schadstoff-Nr. 57)
  • Trichlormethan (Schadstoff-Nr. 58)