8b) i) Herstellung v. Nahrungsmitteln/Getränkeprodukten aus tierischen Rohstoffen 4BV13

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Vollständige Bezeichnung:
8.b) i) Behandlung und Verarbeitung für die Herstellung von Nahrungsmittel- und Getränkeprodukten aus tierischen Rohstoffen (außer Milch) mit einer Produktionskapazität von 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag

Wie ist die Definition von "Rohstoffen"?
a) Sachstand und Begründung unter Rechtsgültigkeit der IVU-RL:

Es wurde die Anfrage zur Definition von "Rohstoffen" im Zusammenhang mit der Nr. 8.b)i) und 8.b)ii) der E-PRTR-VO und der Nr. 6.4b der IVU-RL gestellt. Hierbei wird auf die Webseite der KOM, die im April 2007 "Leitlinien zur Interpretation von Begriffen und Aussagen der IVU-Richtlinie" veröffentlicht hat (http://ec.europa.eu/environment/archives/air/stationary/ippc/general_guidance.htm) verwiesen:

Unter der IPPC No. 6.4b wird ausgesagt, dass der Begriff "Rohstoffe" alle Arten von Einsatzstoffen umfasst, unabhängig davon, ob es sich um Rohstoffe im engeren Sinne oder um Vor- und Zwischenprodukte handelt. Als Beispiel wird der Einsatz von Mehl genannt. Demnach würden auch solche Betriebe PRTR- und IVU-Tätigkeiten ausüben, die Nahrungsmittelerzeugnisse aus Vor- und Zwischenprodukten herstellen.

b) Sachstand und Begründung unter Rechtsgültigkeit der IE-RL:

Die IVU-RL ist zur Bestimmung des Anwendungsbereichs der E-PRTR-VO nach Ablösung durch die IE-RL nicht mehr unmittelbar heranzuziehen. Die Auslegungsgrundsätze der IVU-RL sind mit der Richtlinie in der IE-RL aufgegangen. In der IE-RL wird eine weite Auslegung des Rohstoffbegriffs nunmehr ausdrücklich normiert. Auf die IE-RL kann bei Auslegung der E-PRTR-VO Bezug genommen werden, weil der Sinn und Zweck der E-PRTR-VO ausweislich der Begründung der Verordnung darin besteht, Berichte über Tätigkeiten zu erfassen, die den in der IVU-RL bezeichneten Tätigkeiten entsprechen. Diese Tätigkeiten sind nunmehr Gegenstand der IE-RL.

"Anlagen zur Aufbereitung oder ungefassten Lagerung von Fischmehl" nach Nr. 7.17.1G der 4. BImSchV können der Nr. 8.b) i) der E-PRTR-VO zugeordnet werden.
In den Fällen, in denen die Aufbereitung oder ungefasste Lagerung des Fischmehls der Tierfuttererzeugung dienen (Regelfall), fallen Anlagen der Nr. 7.17.1G der 4. BImSchV unter die E-PRTR-Tätigkeit 8.b) i), wenn die Kapazitätsschwellenwerte überschritten werden.

"Anlagen zum Umschlag oder zur Verarbeitung von ungefasstem Fischmehl, soweit 200 Tonnen oder mehr je Tag bewegt oder verarbeitet werden können" nach Nr. 7.17.2V der 4. BImSchV können der Nr. 8.b) i) der E-PRTR-VO zugeordnet werden

In den Fällen, in denen der Umschlag oder die Verarbeitung des Fischmehls der Tierfuttererzeugung dienen (Regelfall), fallen Anlagen der Nr. 7.17.2V der 4. BImSchV unter die E-PRTR-Tätigkeit 8.b) i), wenn die Kapazitätsschwellenwerte überschritten werden.

Sind Anlagen der Nr. 7.8.1G bzw. 7.8.2V des Anhangs der 4. BImSchV "Anlagen zur Herstellung von Gelatine mit einer Produktionskapazität von 75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag bzw. Anlagen zur Herstellung von Gelatine mit einer Produktionsleistung von weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag sowie Anlagen zur Herstellung von Hautleim, Lederleim oder Knochenleim" der Nr. 5.e) der E-PRTR-VO "Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von 10 Tonnen pro Tag" oder der Nr. 8.b) i) der E-PRTR-VO "Behandlung und Verarbeitung für die Herstellung von Nahrungsmittel- und Getränkeprodukten aus: tierischen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag" zuzuordnen?
Anlagen nach Nr. 7.8.1G bzw. 7.8.2V der 4. BImSchV, in denen Gelatine für die Nahrungsmittelindustrie (Speisemittel u.a.) hergestellt werden, können der Nr. 8.b) i) der E-PRTR-VO zugeordnet werden, wenn die Produktionskapazität von 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag überschritten ist.

Anlagen nach Nr. 7.8.2V der 4. BImSchV, in denen Gelatine für die Verwendung in der Technik ("technische Gelatine"; Klebemittel, Bindemittel, Imprägniermittel u.a.) hergestellt werden, können der Nr. 5.e) der E-PRTR-VO zugeordnet werden, wenn die Verarbeitungskapazität von 10 t pro Tag überschritten ist.