8a) Schlachthöfe 4BV13

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Vollständige Bezeichnung:
8.a) Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von 50 t pro Tag

  1. Wann sind tierische Nebenprodukte Abfall i.S.v. Art. 2 Nr. 13 Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und –verbringungsregisters (E- PRTR- Verordnung)?
  2. Ergeben sich Änderungen in der Betrachtung für tierische Nebenprodukte gemäß der Verordnung (1069/2009/EG)?
  3. Können tierische Nebenprodukte gefährliche Abfälle gemäß Art. 2 Nr. 14 der E-PRTR-VO darstellen?
  4. Gibt es Empfehlungen, wie eine Prüfung erfolgen kann?


Antwort zu 1.:

Wann tierische Nebenprodukte als Abfall im Sinne der E-PRTR-Verordnung (E-PRTR-VO) anzusehen sind, bestimmt sich nach abfallrechtlichen Vorschriften.

Die Verbringung von tierischen Nebenprodukten außerhalb des Standortes ist gem. Art. 5 Abs. 1 b) i.V.m. Art. 2 Nr. 13 E-PRTR-VO meldepflichtig, wenn es sich um Abfall im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG handelt und die weiteren Voraussetzungen der E-PRTR-VO erfüllt sind. (Tierische) Nebenprodukte sind dann Abfall im Sinne des Art. 2 Nr. 13 E-PRTR-VO, wenn sich der Besitzer entsprechend Art. 3 Nr. 1 der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG dieser Stoffe oder Gegenstände

  • entledigt,
  • entledigen will oder
  • entledigen muss.

Eine Entledigung des Besitzers ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung oder einer Beseitigung zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung (keine weitere Verwendungsabsicht) aufgibt.

Der Abfallbegriff in der E-PRTR-VO, der Verordnung über tierische Nebenprodukte und der Abfallrahmenrichtlinie sind identisch.


Antwort zu 2.:

Es muss eine Subsumtion unter eine der drei Kategorien nach Art. 8- 10 der Verordnung über tierische Nebenprodukte (1069/2009/EG) erfolgen.

Handelt es sich bei dem tierischen Nebenprodukt um Abfall? Siehe dazu Frage 1.

Welche Anforderungen an die Beseitigung bzw. Verwendung des tierischen Nebenproduktes als Abfall zu stellen sind, richtet sich nach Art. 11 – 14 der Verordnung über tierische Nebenprodukte (1069/2009/EG).


Antwort zu 3.:

Ein tierisches Nebenprodukt ist gefährlich, wenn es eine der gefahrrelevanten Eigenschaften nach Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie aufweist.


Antwort zu 4.:
  1. Zunächst muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden, welche Art von tierischem Nebenprodukt bei der Schlachtung anfällt (bspw. Häute oder Fette). Erst dann kann beurteilt werden, unter welche der drei Kategorien gemäß Art. 8 bis 10 der Verordnung (1069/2009/EG) das in Frage stehende tierische Nebenprodukt eingeordnet werden kann.
  2. In einem zweiten Schritt ist zu untersuchen, ob es sich bei dem konkreten tierischen Nebenprodukt der jeweiligen Kategorie um Abfall handelt. Der Abfallbegriff der Verordnung über tierische Nebenprodukte (1069/2009/EG) enthält den Verweis auf die novellierte Abfallrahmenrichtlinie und ist damit mit dem Abfallbegriff der E-PRTR-VO identisch. Folglich ist auch hier entscheidend, ob sich der Besitzer des tierischen Nebenproduktes dessen entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Die konkreten Anforderungen an die tierischen Nebenprodukte der Kategorien 1 bis 3 für die Abfallbeseitigung bzw. deren Verwendungsmöglichkeiten enthalten die Art. 12 bis 14 der Verordnung (1069/2009/EG) und sind als abschließend zu betrachten.

Entscheidend ist daher nicht, ob bzw. welche der drei Kategorien abstrakt als Abfall zu bewerten ist, sondern ob sich der Besitzer des tierische Nebenprodukts dessen entledigt, entledigen will oder entledigen muss oder ob es sich bei den in Rede stehenden Materialien um Nebenprodukte im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Abfallrahmenrichtlinie handelt. Insofern kann jedes tierische Nebenprodukt aus jeder der drei Kategorien Abfall sein. Dies ist im Einzelfall zu entscheiden. Im Regelfall lässt sich jedoch aufgrund der Gefährlichkeitsmerkmale und der Abfalleigenschaft folgende Zuordnung treffen:

Einstufung tierischer Nebenprodukte als Abfall gemäß PRTR-Verordnung

  • Kategorien gemäß Art.8 bis 10 der VO 1069/2009/EG (Verordnung über tierische Nebenprodukte)
Herkunft Berichtspflichtige Mengen gefährlicher Abfälle Berichtspflichtige Mengen nicht gefährlicher Abfälle Nicht berichtspflichtige Nebenprodukte
Schlachtanlagen Sämtliches Material der Kategorie 1: z.B. TSE-verdächtige Tiere, spezifiziertes Risikomaterial Sämtliches Material der Kategorie 2: z.B. Gülle, Darminhalte, ungewaschene Därme, Embryonen, ehem. genusstaugliche Produkte mit Verunreinigungen Sämtliches Material der Kategorie 3: z.B. genusstaugliche, aber nicht für den menschlichen Verzehr geeignete Teile
Tierkörperbehandlungsanlagen - Tiermehl und Fett der Kategorie 1 (Mischungen der Kategorien 1 und 2) Tiermehl und Fett der Kategorie 3, Häute gesunder Tiere