7.a) Intensivtierhaltung

Aus wikiopenprtr
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Vollständige Bezeichnung:
7a) Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen
i) mit 40 000 Plätzen für Geflügel
ii) mit 2 000 Plätzen für Mastschweine (über 30 kg)
iii) mit 750 Plätzen für Sauen

Welche Emissionsfaktoren werden für die Ermittlung der Emissionen aus der Intensivhaltung im PRTR angewendet?
Wie bereits für das EPER werden auch für das PRTR die NH3- und N2O-Emissionen aus der Tierhaltung mittels Emissionsfaktoren berechnet. Die im Dezember 2015 aktualisierten und bundesweit abgestimmten Emissionsfaktoren finden Sie unter E-Faktoren in der Intensivtierhaltung.

Ist die Verbringung von Gülle aus einer Betriebseinrichtung, in der eine Tätigkeit nach Nr. 7.a des Anhangs I der E-PRTR-Verordnung (Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen) ausgeführt wird meldepflichtig, wenn die auf landwirtschaftliche Flächen ausgebrachte Menge 2.000 Tonnen pro Jahr überschreitet?
Die Verbringung von Gülle außerhalb des Standortes ist gem. Art. 5 Abs. 1.b) E-PRTR-VO nur meldepflichtig, wenn es sich um Abfall im Sinne des Art. 3 Nr.1 der Richtlinie 2008/98/EG (AbfRRL) handelt.

Dies trifft für Gülle, die zum Zwecke der Düngung verwendet wird und entsprechend für "Dung" (entspricht Gülle, Jauche, Festmist) nach der Rechtsprechung des EuGH (verbundene Rechtssachen C-416/02 und C-121/03 Kommission gegen Spanien) nicht zu, wenn diese Stoffe im Rahmen einer rechtmäßigen Ausbringungspraxis auf genau bestimmten Böden als Dünger verwendet und nur für die Erfordernisse dieser Ausbringungen gelagert werden und bei Gewissheit einer derartigen Verwendung.

Abfallbegriff im PRTR: siehe Abfallbegriff PRTR