6c) Industrieanlagen für den Schutz von Holz und Holzprodukten mit Chemikalien

Aus wikiopenprtr
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Vollständige Bezeichnung:
6c) Industrieanlagen für den Schutz von Holz und Holzprodukten mit Chemikalien mit einer Produtionskapazität von 50 m3 pro Tag

Wie kann Holzschutz definiert werden?
(C) Holzschutz umfasst alle Maßnahmen gegen die Zerstörung oder Wertminderung des Holzes. Das Holz soll vor Holzschädlingen und Witterungseinflüssen geschützt werden. Er dient primär nicht dekorativen Zwecken. Holz kann zum Schutz mit chemischen Holzschutzmitteln behandelt werden (zum Beispiel Streichen oder Imprägnieren).

Im alltäglichen Sprachgebrauch werden unter Holzschutz unter anderem auch Brandschutzmaßnahmen, Witterungsschutz und verschiedene Arten der Oberflächenbehandlung verstanden.

Welche "Anlagen für den Schutz von Holz und Holzprodukten mit Chemikalien" fallen konkret unter die Nr. 6c) der E-PRTR-VO?

(C) Es können Anlagen, die Holzschutzmaßnahmen durch folgende Verfahren durchführen der Nr. 6c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden:

  • Druckverfahren, wobei zwischen Kesseldruckverfahren und Niederdruckverfahren unterschieden wird, und
  • Nichtdruckverfahren, wobei zwischen Einlagerungsverfahren und Oberflächenverfahren unterschieden wird. (Eine genaue Einteilung liegt im "Merkblatt Verfahren zur Behandlung von Holz mit Holzschutzmitteln" Teil 1 und Teil 2 der Deutschen Gesellschaft für Holzforschung vor).

Für alle genannten Verfahren werden verschiedene Holzschutzmittel (Chemikalien) verwendet, darunter sind:

  • Wasserlösliche Präparate,
  • Wasserverdünnbare Präparate,
  • Teeröle und ähnliche Präparate,
  • Lösemittelhaltige Präparate,
  • Lösemittelhaltige, bindemittelhaltige Präparate

Die lösemittelhaltigen Präparate stellen einen Teil der Holzschutz-Chemikalien dar.

Gemäß den oben dargestellten Zusammenhängen können der Nr. 6c der E-PRTR-VO folgende Nummern der 4. BImSchV zugeordnet werden, wenn sie zum Zwecke des Holzschutzes durchgeführt werden:

  • Anlagen der Nr. 5.1 Sp.1 der 4. BImSchV ("Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der dazugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kaschieren, Kleben , Lackieren, Reinigen oder Tränken mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 150 Kilogramm oder mehr je Stunde oder von 200 Tonnen oder mehr je Jahr ausgenommen Anlagen soweit die Farben oder Lacke ausschließlich hochsiedende Öle (mit einem Dampfdruck von weniger als 0,01 kPa bei einer Temperatur von 293, 15 K) als organische Lösemittel enthalten") und Anlagen der Nr. 5.1 Spalte 2 a der 4. BImSchV ("Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der dazugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kaschieren, Kleben , Lackieren, Reinigen oder Tränken mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder 15 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr");
  • Anlagen der Nummer 5.2 Spalte 1 der 4. BImSchV ("Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen, die unter weitgehender Selbstvernetzung ausreagieren (Reaktionsharze), wie Melamin-, Harnstoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-, Kresol-, Resorcin- oder Polyesterharzen, soweit die Menge dieser Harze 25 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pulverbeschichtungsstoffen") und Anlagen der Nummer 5.2 Spalte 2 der 4. BImSchV ("Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen, die unter weitgehender Selbstvernetzung ausreagieren (Reaktionsharze), wie Melamin-, Harnstoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-, Kresol-, Resorcin- oder Polyesterharzen, soweit die Menge dieser Harze 10 Kilogramm bis weniger als 25 Kilogramm je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pulverbeschichtungsstoffen");
  • Anlagen der Nr. 5.4 Sp. 2 der 4. BImSchV ("Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Stoffen oder Gegenständen mit Teer, Teeröl oder heißem Bitumen, soweit die Menge dieser Kohlenwasserstoffe 25 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Kabeln mit heißem Bitumen");
  • Genehmigungsfreie Holztränk- und Imprägnierungsanlagen mit einer Produktionskapazität > 50 m3

Wenn andere Oberflächenbehandlungen durchgeführt werden, die nicht dem Holzschutz dienen und organische Lösemittel verwendet werden, findet eine Zuordnung dieser Anlagen zur Nr. 9c) der E-PRTR-VO statt.

In der Nr. 6c) nach E-PRTR-VO sind Holz und Holzprodukte (ein konkreter Stoff bzw. Erzeugnis) für den Schutz mit Chemikalien (allgemein) angesprochen.
  1. Wie stehen die Begriffe "Chemikalien" und "organische Lösemittel" zueinander?
  2. Wie stehen die Begriffe "Schutz" und "Lackieren" zueinander?

Letztlich kommen völlig verschiedene Kapazitätsgrenzen zur Betrachtung.

(C) Für den Holzschutz werden verschiedene Holzschutzmittel (Chemikalien) verwendet, darunter:
  • Wasserlösliche Präparate,
  • Wasserverdünnbare Präparate,
  • Teeröle und ähnliche Präparate,
  • Lösemittelhaltige Präparate,
  • Lösemittelhaltige, bindemittelhaltige Präparate

Die lösmittelhaltigen Präparate stellen demnach nur einen Teil der Holzschutz-Chemikalien dar.

Holzschutz wird über verschiedene Verfahren durchgeführt. Zusammengefasst gibt es:

  • Druckverfahren, wobei zwischen Kesseldruckverfahren und Niederdruckverfahren unterschieden wird, und
  • Nichtdruckverfahren, wobei zwischen Einlagerungsverfahren und Oberflächenverfahren unterschieden wird. (Eine genaue Einteilung liegt im "Merkblatt Verfahren zur Behandlung von Holz mit Holzschutzmitteln" Teil 1 und Teil 2 vor).

Holzlackieranlagen, die nicht dem Holzschutz dienen und organische Lösungsmittel verwenden, werden der Nr. 9c) der E-PRTR-VO zugeordnet.

In einer genehmigungsbedürftigen Anlage zur Be- und Verarbeitung von Holz werden u. a. Spanplatten mit Kunststoffen beschichtet (Anl. Nr. 0002). Die Beschichtungsanlage ist genehmigungsbedürftig nach Nr. 5.2 Sp. 1 der 4. BImSchV ("Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen, die unter weitgehender Selbstvernetzung ausreagieren (Reaktionsharze), wie Melamin-, Harnstoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-, Kresol-, Resorcin- oder Polyesterharzen, soweit die Menge dieser Harze 25 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pulverbeschichtungsstoffen").

Gemäß der im AIS-I enthaltenen Schlüsseltabelle zu den PRTR-Nrn. kann o. g. Anlage nur der Nr. 6 c) zugeordnet werden. Dies ist aber nicht korrekt, da hier nicht mit Chemikalien im Sinne von Holzschutzmitteln, sondern anderen Beschichtungsstoffen gearbeitet wird.

(B) Typische Holzlackieranlagen mit lösemittelhaltigen Lacksystemen unterliegen bei Erreichen der Kapazitätsschwelle von 150 kg Lösemittel/Stunde oder 200 t/Jahr der Nr. 9c) der E-PRTR-VO (Anlagen zur Oberflächenbehandlung).

Können Holzimprägnieranlagen (Kesseldruck) der Nr. 6c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
(B) Holzimprägnieranlagen, beispielsweise Kesseldruckanlagen, fallen bei Überschreiten der Kapazitätsschwellen (hier 50 m3/Tag) unter die Nr. 6c) der E-PRTR-VO.

Können Anlagen der Nr. 5.4 Sp. 2 der 4. BImSchV ("Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Stoffen oder Gegenständen mit Teer, Teeröl oder heißem Bitumen, soweit die Menge dieser Kohlenwasserstoffe 25 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Kabeln mit heißem Bitumen") der Nr. 6c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
(C) Ja, unter Beachtung der Mengenschwellen ist dies möglich, d.h. die Produktionskapazität von 50 m3 pro Tag muss überschritten sein.

Auf was bezieht sich die Kapazitätsangabe "mit einer Produktionskapazität von 50 m3 pro Tag"?
(B) Die Produktionskapazität bezieht sich auf die behandelte Holzmenge, nicht jedoch auf das "Wirkbad", wie z.B. bei der Nr. 2f) der E-PRTR-VO.

2 m3 Holz entsprechen ca. 1 Tonne.