6c) Industrieanlagen für den Schutz von Holz und Holzprodukten mit Chemikalien
Vollständige Bezeichnung:
6c) Industrieanlagen für den Schutz von Holz und Holzprodukten mit Chemikalien mit einer Produtionskapazität von 50 m3 pro Tag
Wie kann Holzschutz definiert werden? | |
(C) Holzschutz umfasst alle Maßnahmen gegen die Zerstörung oder Wertminderung des Holzes. Das Holz soll vor Holzschädlingen und Witterungseinflüssen geschützt werden. Er dient primär nicht dekorativen Zwecken. Holz kann zum Schutz mit chemischen Holzschutzmitteln behandelt werden (zum Beispiel Streichen oder Imprägnieren).
Im alltäglichen Sprachgebrauch werden unter Holzschutz unter anderem auch Brandschutzmaßnahmen, Witterungsschutz und verschiedene Arten der Oberflächenbehandlung verstanden. |
Welche "Anlagen für den Schutz von Holz und Holzprodukten mit Chemikalien" fallen konkret unter die Nr. 6c) der E-PRTR-VO? | |
(C) Es können Anlagen, die Holzschutzmaßnahmen durch folgende Verfahren durchführen der Nr. 6c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden:
Für alle genannten Verfahren werden verschiedene Holzschutzmittel (Chemikalien) verwendet, darunter sind:
Die lösemittelhaltigen Präparate stellen einen Teil der Holzschutz-Chemikalien dar. Gemäß den oben dargestellten Zusammenhängen können der Nr. 6c der E-PRTR-VO folgende Nummern der 4. BImSchV zugeordnet werden, wenn sie zum Zwecke des Holzschutzes durchgeführt werden:
Wenn andere Oberflächenbehandlungen durchgeführt werden, die nicht dem Holzschutz dienen und organische Lösemittel verwendet werden, findet eine Zuordnung dieser Anlagen zur Nr. 9c) der E-PRTR-VO statt. |
In der Nr. 6c) nach E-PRTR-VO sind Holz und Holzprodukte (ein konkreter Stoff bzw. Erzeugnis) für den Schutz mit Chemikalien (allgemein) angesprochen.
Letztlich kommen völlig verschiedene Kapazitätsgrenzen zur Betrachtung. | |
(C) Für den Holzschutz werden verschiedene Holzschutzmittel (Chemikalien) verwendet, darunter:
Die lösmittelhaltigen Präparate stellen demnach nur einen Teil der Holzschutz-Chemikalien dar. Holzschutz wird über verschiedene Verfahren durchgeführt. Zusammengefasst gibt es:
Holzlackieranlagen, die nicht dem Holzschutz dienen und organische Lösungsmittel verwenden, werden der Nr. 9c) der E-PRTR-VO zugeordnet. |
In einer genehmigungsbedürftigen Anlage zur Be- und Verarbeitung von Holz werden u. a. Spanplatten mit Kunststoffen beschichtet (Anl. Nr. 0002). Die Beschichtungsanlage ist genehmigungsbedürftig nach Nr. 5.2 Sp. 1 der 4. BImSchV ("Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen, die unter weitgehender Selbstvernetzung ausreagieren (Reaktionsharze), wie Melamin-, Harnstoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-, Kresol-, Resorcin- oder Polyesterharzen, soweit die Menge dieser Harze 25 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pulverbeschichtungsstoffen").
Gemäß der im AIS-I enthaltenen Schlüsseltabelle zu den PRTR-Nrn. kann o. g. Anlage nur der Nr. 6 c) zugeordnet werden. Dies ist aber nicht korrekt, da hier nicht mit Chemikalien im Sinne von Holzschutzmitteln, sondern anderen Beschichtungsstoffen gearbeitet wird. | |
(B) Typische Holzlackieranlagen mit lösemittelhaltigen Lacksystemen unterliegen bei Erreichen der Kapazitätsschwelle von 150 kg Lösemittel/Stunde oder 200 t/Jahr der Nr. 9c) der E-PRTR-VO (Anlagen zur Oberflächenbehandlung). |
Können Holzimprägnieranlagen (Kesseldruck) der Nr. 6c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden? | |
(B) Holzimprägnieranlagen, beispielsweise Kesseldruckanlagen, fallen bei Überschreiten der Kapazitätsschwellen (hier 50 m3/Tag) unter die Nr. 6c) der E-PRTR-VO. |
Können Anlagen der Nr. 5.4 Sp. 2 der 4. BImSchV ("Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Stoffen oder Gegenständen mit Teer, Teeröl oder heißem Bitumen, soweit die Menge dieser Kohlenwasserstoffe 25 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Kabeln mit heißem Bitumen") der Nr. 6c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden? | |
(C) Ja, unter Beachtung der Mengenschwellen ist dies möglich, d.h. die Produktionskapazität von 50 m3 pro Tag muss überschritten sein. |
Auf was bezieht sich die Kapazitätsangabe "mit einer Produktionskapazität von 50 m3 pro Tag"? | |
(B) Die Produktionskapazität bezieht sich auf die behandelte Holzmenge, nicht jedoch auf das "Wirkbad", wie z.B. bei der Nr. 2f) der E-PRTR-VO.
2 m3 Holz entsprechen ca. 1 Tonne. |