6.c) Industrieanlagen für den Schutz von Holz und Holzprodukten mit Chemikalien

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Vollständige Bezeichnung:
6.c) Industrieanlagen für den Schutz von Holz und Holzprodukten mit Chemikalien mit einer Produtionskapazität von 50 m3 pro Tag

Wie kann Holzschutz definiert werden?
Holzschutz umfasst alle Maßnahmen gegen die Zerstörung oder Wertminderung des Holzes. Das Holz soll vor Holzschädlingen und Witterungseinflüssen geschützt werden. Er dient primär nicht dekorativen Zwecken. Holz kann zum Schutz mit chemischen Holzschutzmitteln behandelt werden (zum Beispiel Streichen oder Imprägnieren).

Im alltäglichen Sprachgebrauch werden unter Holzschutz unter anderem auch Brandschutzmaßnahmen, Witterungsschutz und verschiedene Arten der Oberflächenbehandlung verstanden.

Der Kapazitätsschwellenwert von 50 m3 bezieht sich auf die behandelte Holzmenge.

Welche "Anlagen für den Schutz von Holz und Holzprodukten mit Chemikalien" fallen konkret unter die Nr. 6.c) der E-PRTR-VO?

Es können Anlagen, die Holzschutzmaßnahmen durch folgende Verfahren durchführen der Nr. 6.c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden:

  • Druckverfahren, wobei zwischen Kesseldruckverfahren und Niederdruckverfahren unterschieden wird, und
  • Nichtdruckverfahren, wobei zwischen Einlagerungsverfahren und Oberflächenverfahren unterschieden wird. (Eine genaue Einteilung liegt im "Merkblatt Verfahren zur Behandlung von Holz mit Holzschutzmitteln" Teil 1 und Teil 2 der Deutschen Gesellschaft für Holzforschung vor).

Für alle genannten Verfahren werden verschiedene Holzschutzmittel (Chemikalien) verwendet, darunter sind:

  • Wasserlösliche Präparate,
  • Wasserverdünnbare Präparate,
  • Teeröle und ähnliche Präparate,
  • Lösemittelhaltige Präparate,
  • Lösemittelhaltige, bindemittelhaltige Präparate

Die lösemittelhaltigen Präparate stellen einen Teil der Holzschutz-Chemikalien dar.

Gemäß den oben dargestellten Zusammenhängen können der Nr. 6.c der E-PRTR-VO folgende Nummern der 4. BImSchV zugeordnet werden, wenn sie zum Zwecke des Holzschutzes durchgeführt werden:

  • Anlagen der Nr. 5.1.1.1EG der 4. BImSchV ("Anlagen zur Behandlung von Oberflächen, ausgenommen Anlagen, soweit die Farben oder Lacke ausschließlich hochsiedende Öle (mit einem Dampfdruck von weniger als 0,01 Kilopascal bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin) als organische Lösungsmittel enthalten und die Lösungsmittel unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen keine höhere Flüchtigkeit aufweisen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der dazugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kaschieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 150 Kilogramm oder mehr je Stunde oder 200 Tonnen oder mehr je Jahr");
  • Anlagen der Nr. 5.1.1.2V der 4. BImSchV ("Anlagen zur Behandlung von Oberflächen, ausgenommen Anlagen, soweit die Farben oder Lacke ausschließlich hochsiedende Öle (mit einem Dampfdruck von weniger als 0,01 Kilopascal bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin) als organische Lösungsmittel enthalten und die Lösungsmittel unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen keine höhere Flüchtigkeit aufweisen, von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der dazugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kaschieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder 15 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr, ausgenommen zum Bedrucken");
  • Anlagen der Nummer 5.2.1G der 4. BImSchV ("Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen, die unter weitgehender Selbstvernetzung ausreagieren (Reaktionsharze), wie Melamin-, Harnstoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-, Kresol-, Resorcin- oder Polyesterharzen, ausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pulverbeschichtungsstoffen, mit einem Harzverbrauch von 25 Kilogramm oder mehr je Stunde");
  • Anlagen der Nr. 5.2.2V der 4. BImSchV ("Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen, die unter weitgehender Selbstvernetzung ausreagieren (Reaktionsharze), wie Melamin-, Harnstoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-, Kresol-, Resorcin- oder Polyesterharzen, ausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pulverbeschichtungsstoffen, mit einem Harzverbrauch von 10 Kilogramm bis weniger als 25 Kilogramm je Stunde");
  • Anlagen der Nr. 5.3EG der 4. BImSchV ("Anlagen zur Konservierung von Holz oder Holzerzeugnissen mit Chemikalien, ausgenommen die ausschließliche Bläueschutzbehandlung, mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 Kubikmetern je Tag");
  • Anlagen der Nr. 5.4V der 4. BImSchV ("Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Stoffen oder Gegenständen mit Teer, Teeröl oder heißem Bitumen, soweit die Menge dieser Kohlenwasserstoffe 25 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Kabeln mit heißem Bitumen");
  • Genehmigungsfreie Holztränk- und Imprägnierungsanlagen mit einer Produktionskapazität > 50 m3;

Wenn andere Oberflächenbehandlungen durchgeführt werden, die nicht dem Holzschutz dienen und organische Lösemittel verwendet werden, findet eine Zuordnung dieser Anlagen zur Nr. 9.c) der E-PRTR-VO statt.