5.b) Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle

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Vollständige Bezeichnung:
5.b) Anlagen für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle, die unter die Richtlinie 2000/76//EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen fallen, mit einer Kapazität von 3 t pro Stunde.

Sind Anlagen nach Nr. 1.2.4V der 4. BImSchV "Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate, durch den Einsatz von anderen als in Nummer 1.2.1 oder 1.2.3 genannten festen oder flüssigen Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 Kilowatt bis weniger als 50 Megawatt" nicht auch der Nr. 5.b) der E-PRTR-VO zuzuordnen?
Alle Verbrennungsanlagen, in denen Abfall (mit-) verbrannt wird, sollten nach der Nr. 8.1 ff. der 4. BImSchV und nicht nach Nr. 1.2.4V der 4. BImSchV genehmigt sein. Somit dürften auch keine Anlagen der Nr. 1.2.4V der 4. BImSchV der Nr. 5.b) der E-PRTR-VO zuordenbar sein.

Können Anlagen nach Nr. 8.1.2.1EG der 4. BImSchV "VAnlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger Abfälle, Deponiegas oder anderer gasförmiger Stoffe mit brennbaren Bestandteilen durch Verbrennen von Altöl oder Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr" der Nr. 5.b) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
Deponiegasmotoren, gleich welcher Leistung, sind keine Tätigkeiten der Nr. 5.b) der E-PRTR-VO, weil die Tätigkeitsbeschreibung der Nr. 5.b) Bezug auf die RL 2000/76/EG° nimmt. Deponiegas ist kein Abfall i.S. dieser EG-Richtlinie.

Anlagen zum Einsatz von Altöl wären nur dann eine Tätigkeit der Nr. 5.b) der E-PRTR-VO, wenn Altöl in einer Menge von mehr als 3 t pro Stunde verbrannt wird.

In Nr. 8.1.2.1EG der 4. BImSchV ist allerdings die Feuerungswärmeleistung (FWL) maßgebliche Genehmigungsschwelle, nicht der Altöldurchsatz. Bei einem Heizwert Hu von 11 kWh/kg von Altöl entspricht der Durchsatz von 3 t pro Stunde einer FWL von ca. 33 MW.

° Nr. 5.b) bezieht sich auf Anlagen für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle, die unter die Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen fallen. Diese Richtlinie wird gem.Art. 81 der Industrieemissionsrichtlinie 2010/7579 mit Wirkung vom 7. Januar 2014 aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Richtlinien gelten als Verweise auf die Industrieemissionsrichtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in ihrem Anhang X zu lesen

Fällt die Verbrennung von Klärschlamm unter die Nr. 5.b) der E-PRTR-VO und Nr. 5.2.a der IVU-RL?
Klärschlammverbrennung fällt unter die Nr. 5.b) der E-PRTR-VO und Nr. 5.2 der IE-RL. Dieser IVU-Tätigkeit entsprechen Anlagen der Nr. 8.1.1.3EG der 4. BImSchV. Die Anlagen unterliegen der 17. BImSchV, und zwar unabhängig davon, ob kommunale oder industrielle Klärschlämme verbrannt werden. Die EU-Verbrennungs-Richtlinie 2000/76/EG bezieht die Klärschlammverbrennung mit ein. Diese EU-Richtlinie zur Verbrennung von Abfällen löste die in der Nr. 5.2.a der IE-RL genannten EU-Richtlinien aus dem Jahre 1989 ab (89/429/EWG für bestehende und 89/369/EWG für neue Verbrennungsanlagen). Sie wurde mit der novellierten 17. BImSchV zum 19.08.2003 in deutsches Recht umgesetzt.

Sind Deponiegasfackeln (Anlagen nach Nr. 8.1.3V der 4. BImSchV) Verbrennungsanlagen im Sinne von Nr. 5.b) der E-PRTR-VO und Nr. 5.2 der IE-RL?
Das Abfackeln von Deponiegas stellt weder eine PRTR- noch eine IED-Tätigkeit dar.