5.a) Verwertung oder Beseitigung gefährlicher Abfälle
Vollständige Bezeichnung:
5.a) Anlagen zur Verwertung oder Beseitigung gefährlicher Abfälle mit einer Aufnahmekapazität von 10 t pro Tag
Können Anlagen nach Nr. 8.1.1.1EG der 4. BImSchV "Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger Abfälle, Deponiegas oder anderer gasförmiger Stoffe mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren" der Nr. 5.a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden? | |
Anlagen nach Nr. 8.1.1.1EG der 4. BImSchV können der Nr. 5.a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden. |
Können Biogasanlagen mit der Nr. 8.6.1.1EG der 4. BImSchV "Anlagen zur biologischen Behandlung von gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 10 Tonnen oder mehr je Tag" unter die PRTR-Berichtspflicht fallen? | |
Anlagen nach Nr. 8.6.1.1EG der 4. BImSchV können der Nr. 5.a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden. |
Können Anlagen nach Nr. 8.7.1.2V der 4. BImSchV "Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden durch biologische Verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen mit einem Einsatz an verunreinigtem Boden bei gefährlichen Abfällen von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag" der Nr. 5.a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden? | |
Diese Anlagen nach Nr. 8.7.1.2V der 4. BImSchV sind aufgrund Ihrer Kapazität keine E-PRTR-Anlagen. |
Können Anlagen nach Nr. 8.9.2V der 4. BImSchV "Anlagen zur Behandlung von Altfahrzeugen, sonstigen Nutzfahrzeugen, Bussen oder Sonderfahrzeugen (einschließlich der Trockenlegung) mit einer Durchsatzkapazität je Woche von 5 oder mehr Altfahrzeugen, sonstigen Nutzfahrzeugen, Bussen oder Sonderfahrzeugen" der Nr. 5.a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden? | |
Grundsätzlich wird bei den Anlagen der Nr. 8.9.2V der 4. BImSchV von einer Verwertung der Abfälle ausgegangen. Sollte der Schrott kein gefährlicher Abfall sein, wie z.B. trockengelegte Altfahrzeuge i.S. der AltfahrzeugV oder demontierte Elektro-Altgeräte ohne schädliche Bauteile, so ist bei allen Anlagen der Nr. 8.9.2V der 4. BImSchV von Anlagen zur Verwertung nicht gefährlicher Abfälle auszugehen. Dies entspricht keiner E-PRTR Tätigkeit.
Sollte der verarbeitete Schrott ein gefährlicher Abfall sein (Hinweis: die Abfallverzeichnisverordnung (AVV) kennt verschiedene Metallabfälle, die als gefährlich eingestuft werden – hier muss die Anlagenzulassung und der Anlagenbetrieb geprüft werden), so wird in diesen Anlagen eine E-PRTR-Tätigkeit ausgeübt, wenn die Anlage die Aufnahmekapazität von mehr als 10 t pro Tag hat. Diese werden der Nr. 5.a) der E-PRTR-VO zugeordnet. Hinweis zu den Schredderanlagen: Berichtspflicht ja, da Regelvermutung. In der Praxis werden auch gefährliche Abfälle behandelt (möglicherweise nicht korrekt trockengelegte Autowracks, KMF-Kontaminationen, E-Schrott), Autowrackanlagen sind berichtspflichtig, auch deshalb spricht vieles dafür Schredderanlagen nach der Nr. 5.a) der E-PRTR-VO als berichtspflichtig anzusehen, ggf. ist eine Einzelfallentscheidung notwendig. |
Sind Anlagen nach Nr. 8.10.1.1EG der 4. BImSchV "Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung, insbesondere zum Destillieren, Kalzinieren, Trocknen oder Verdampfen, mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen bei gefährlichen Abfällen von 10 Tonnen je Tag oder mehr" der Nr. 5.a) der E-PRTR-VO zuzuordnen? | |
Anlagen nach Nr. 8.10.1.1EG der 4. BImSchV können der Nr. 5.a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden. |
Sind Anlagen nach Nr. 8.10.1.2V der 4. BImSchV ""Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung, insbesondere zum Destillieren, Kalzinieren, Trocknen oder Verdampfen, mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen bei gefährlichen Abfällen 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag" der Nr. 5.a) der E-PRTR-VO zuzuordnen? | |
Anlagen der Nr. 8.10.1.2V der 4. BImSchV sind aufgrund ihrer Kapazität keine E-PRTR Anlagen. |
Sind Anlagen nach Nr. 8.11.1.1EG Nr. 1 bis 6 der 4. BImSchV "Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1 und 8.8 erfasst werden,
mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 10 Tonnen oder mehr je Tag" der Nr. 5.a) der E-PRTR-VO zuzuordnen? | |
Anlagen nach Nr. 8.11.1.1EG Nr. 1 bis 6 der 4. BImSchV können der Nr. 5.a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden. |
Sind Anlagen nach Nr. 8.11.1.2V Nr.1 bis 6 der 4. BImSchV "ABehandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1 und 8.8 erfasst werden,
mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag" der Nr. 5.a) der E-PRTR-VO zuzuordnen? | |
Anlagen der Nr. 8.11.1.2V Nr.1 bis 6 der 4. BImSchV sind aufgrund ihrer Kapazität keine E-PRTR Anlagen. |
Können Anlagen nach Nr. 8.11.2.1EG der 4. BImSchV "Anlagen zur sonstigen Behandlung, ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1 bis 8.10 erfasst werden, von gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von 1 Tonne oder mehr je Tag" der Nr. 5.a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden? | |
Anlagen nach Nr. 8.11.2.1EG der 4. BImSchV können der Nr. 5.a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden, wenn die Aufnahmekapazität von 10 t/Tag für gefährliche Abfälle überschritten wird. |
Wie stehen die beiden Begriffsbezeichnungen Aufnahmekapazität und Gesamtlagerkapazität zueinander?
Kann die Nr.8.12.1.1EG der 4. BImSchV (31.05.2017) der Nr. 5.a der E-PRTR-VO zugeordnet werden? | |||||||||||||||||
1. Zweifelsfrage
In der „alten“ 4. BImSchV (29.10.2007) wird für die Nr. 8.12 Sp.1 der 4. BImSchV Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die von Nummern 8.14 erfasst werden die Begriffsbezeichnungen Aufnahmekapazität und Gesamtlagerkapazität verwendet. In der Nr.8.12.1.1EG der neuen 4. BImSchV (2.5.2013) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen (ausgenommen von nach § 2 Absatz 2 Nummer 12 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Geltung dieses Gesetzes ausgeschlossenen Abfällen), auch soweit es sich um Schlämme handelt, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.14 erfasst werden bei gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 50 Tonnen oder mehr beschränkt sich der Gesetzgeber nur noch auf den Begriff Gesamtlagerkapazität. Die Nr. 5.a der E-PRTR-VO Anlagen zur Verwertung oder Beseitigung gefährlicher Abfälle mit einer Aufnahmekapazität von 10t pro Tag bezieht sich wiederum auf die Aufnahmekapazität. Die Nr. 8.12 Sp.1 der (alten) 4. BImSchV wurde bisher der Nr. 5.a der E-PRTR-VO zugeordnet. Wie stehen die beiden Begriffsbezeichnungen zueinander? Kann eine Zuordnung der Nr.8.12.1.1EG der neuen 4. BImSchV zur Nr. 5.a der E-PRTR-VO erfolgen? 2. Erläuterung Beide Begriffe sind nicht gleichzusetzen. Die Aufnahmekapazität stellt eine Größe mit Zeitbezug („10 Tonnen oder mehr je Tag“) dar. Die Gesamtlagerkapazität gibt vor, was ein Betrieb maximal lagern kann/darf. Ersteres stellt auf die Logistik im Zwischenlager ab, letzteres auf die Größe. Die Aufnahmekapazität eines Zwischenlagers ist in der Praxis kaum messbar und damit auch schwer überwachbar. Deshalb hat der Verordnungsgeber diesen Passus aus der 4. BImSchV gestrichen. Die E-PRTR-VO ist noch nicht entsprechend angepasst worden. Eine Novellierung der E-PRTR-VO steht z.Zt. nicht zur Diskussion. 3. Schlussfolgerung In der Regel werden Zwischenläger für gefährliche Abfälle mit einer zugelassenen Gesamtlagerkapazität von 50 t oder mehr grundsätzlich auch eine Aufnahmekapazität von mehr als 10 t pro Tag aufweisen (sofern im Lager ausreichend Platz ist). Die Nr. 8.12.1.1EG der neuen 4. BImSchV kann der Nr. 5.a der E-PRTR-VO zugeordnet werden. Dies trifft aber nicht für Anlagen zu, für die eine Aufnahmekapazität an gefährlichen Abfällen von 10 t pro Tag oder weniger festgelegt ist.
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