4e) Herstellung von Grundarzneimitteln
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Vollständige Bezeichnung:
4e) Anlagen zur industriellen Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung von chemischen oder biologischen Verfahren
Anlagen nach Nr. 4.3 Sp. 1 der 4. BImSchV "Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln (Wirkstoffen für Arzneimittel) unter Verwendung eines biologischen Verfahrens im industriellen Umfang" sind der Nr. 4e) der E-PRTR-VO zugeordnet. Können nicht auch Anlagen nach Nr. 4.3 Sp. 2 der 4. BImSchV "Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln oder Arzneimittelzwischenprodukten im industriellen Umfang" der Nr. 4e) der E-PRTR-VO zugeordnet sein? | |
(C) Da es sich bei Anlagen nach Nr. 4.3 Sp. 2 der 4. BImSchV um Arzneimitteln oder Arzneimittelzwischenprodukten und nicht um Grundarzneimittel handelt, werden diese Anlagen nicht der Nr. 4e) der E-PRTR-VO zugeordnet. |
Was umfasst die Herstellung von Grundarzneimitteln nach Nr. 4e) der E-PRTR-VO und nach Nr. 4.5 der IVU-RL? | |
(A) Bei Anlagen nach Nr. 4.3 Sp. 1 der 4. BImSchV "Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln (Wirkstoffen für Arzneimittel) unter Verwendung eines biologischen Verfahrens im industriellen Umfang" liegen biologische Verfahren zu Grunde, diese sind somit E-PRTR-berichtspflichtig und IVU-relevant. |