1c) Verbrennungsanlagen 4BV13

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Vollständige Bezeichnung:
1.c) Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt (MW)

Sind Anlagen der Nr. 1.1EG der 4. BImSchV "Feuerungsanlagen für feste, flüssige u. gasförmige Brennstoffe mit einer FWL >= 50 MW" Tätigkeiten der Nr. 1.c) der E-PRTR-VO und der Nr. 1.1 der IE-RL? zu zuordnen?

Anlagen der Nr. 1.11EG der 4. BImSchV können der Nr. 1.c) der E-PRTR-VO und der Nr. 1.1 der IE-RL zugeordnet werden.

Sind Anlagen der Nr. 1.4.1.1EG der 4. BImSchV "Verbrennungsmotoranl. o. Gasturbinen für HEL, DK, Methanol, Ethanol, Pflanzenöle, Klärgas, Biogas, Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentl. Gasversorgung, Wasserstoff o. a. Gase mit einer FWL von 50 MW oder mehr" Tätigkeiten der Nr. 1.b) der E-PRTR-VO und der Nr. 1.4 der IE-RL? zu zuordnen?

Anlagen der Nr. 1.4.1.1EG der 4. BImSchV können der Nr. 1.b) der E-PRTR-VO und der Nr. 1.4 der IE-RL zugeordnet werden.

Sind Anlagen der Nr. 1.14.2.1EG der 4. BImSchV "Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von bituminösem Schiefer mit einem Energieäquivalent von >= 20 MW " Tätigkeiten der Nr. 1.a) der E-PRTR-VO und der Nr. 1.2 der IE-RL? zu zuordnen?

Anlagen der Nr. 1.14.2.1EG der 4. BImSchV können der Nr. 1.b) der E-PRTR-VO und der Nr. 1.4b der IE-RL zugeordnet werden.

Sind Anlagen der Nr. 1.14.2.2G der 4. BImSchV "Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von bituminösem Schiefer mit einem Energieäquivalent von < 20 MW" Tätigkeiten der Nr. 1.a) der E-PRTR-VO und der Nr. 1.4 der IE-RL? zu zuordnen?

Anlagen der Nr. 1.14.2.2G der 4. BImSchV können der Nr. 1.b) der E-PRTR-VO zugeordnet werden, aber nicht der Nr. 1.4 der IE-RL.

alte FAQs

Welche Anlagen der 4. BImSchV sind Feuerungs- und Verbrennungsanlagen im Sinne der E-PRTR-VO und der IE-RL?
(A) Zur Nr. 1c) der E-PRTR-VO und zur Nr. 1.1 der IVU-RL gehören folgende Anlagen der 4. BImSchV:
  • Alle Anlagen der Nr. 1.1, 1.4 und 1.5 in Spalte 1
  • Alle Anlagen der Nr. 8.2 (a,b) in Spalte 1

Gemeinsam ist all diesen Anlagen ihre Zweckbestimmung, nämlich die Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas, was durch Einsatz von Brennstoffen in Verbrennungseinrichtungen wie

  • Kraftwerk
  • Heizkraftwerk
  • Heizwerk
  • Verbrennungsmotoranlage
  • Gasturbinenanlage
  • sonstige Feuerungsanlage

geschieht. Gasturbinen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr nach Nr. 1.5 Sp. 1 der 4. BImSchV sind der 1c) der E-PRTR-VO und der Nr. 1.1 der IVU-RL zuzuordnen. Diese Anlagen sind Feuerungsanlagen im Sinne der novellierten EU-Richtlinie Großfeuerungsanlagen.

Anlagen der Nr. 1.4 Sp. 1 der 4. BImSchV sind Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen. Sie werden den Feuerungsanlagen zugerechnet, da sie allgemein als "Energieerzeugungsanlagen" verstanden werden.


Können separat genehmigte Anlagen (eines Betreibers an einem Standort) der Nrn. 1.4 Sp. 2 und 1.5 Sp. 2 der 4. BImSchV, welche gemeinsam eine Feuerungswärmeleistung von 50 MW überschreiten, eine PRTR-Tätigkeit nach Nr. 1 c) der E-PRTR-VO darstellen?
(C) Ja, Anlagen der Nrn. 1.4 Sp. 2 und 1.5 Sp. 2 der 4. BImSchV können der 1c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden.

Zwar werden in der Synopse nur die Nrn. 1.4 Sp. 1 und 1.5 Sp. 1 der Nr. 1c) der E-PRTR-VO zugeordnet (Zuordnung stammt noch aus IVU-Zeiten), dies aber allein aus dem Grund, dass Anlagen der Spalte 2 jeweils unterhalb der Kapazitätsschwellenwerte von 1c) der E-PRTR-VO liegen. Die Tätigkeiten 1.4 Sp. 1 und 1.4 a Sp. 2 unterscheiden sich nur in Bezug auf die Kapazität von Spalte 1, bei Nr. 1.4 b Spalte 2 handelt es sich anstelle von "Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen..." um "Verbrennungsmotoranlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme..." Analog gilt dies für Nr. 1.5 mit Gasturbinenanlagen.

Im E-PRTR-Leitfaden der EU auf S. 10 heißt es aber: "Wenn ein Betreiber mehrere Tätigkeiten durchführt, die unter dieselbe Anhang-I-Tätigkeit für dieselbe Betriebseinrichtung am selben Standort fallen, werden die Kapazitäten dieser Tätigkeiten (z.B. die Wirkbadvolumina) addiert. Die Kapazitäten der einzelnen sollten gemäß den Tätigkeitsebenen in Anhang I zusammengefasst werden. Die Summe der Kapazitäten wird dann mit dem Kapazitätsschwellenwert für die betreffende Anhang-I-Tätigkeit wie in Anhang I der E-PRTR-Verordnung aufgeführt verglichen."

Demnach können Anlagen der Nrn. 1.4 Sp. 2 und 1.5 Sp. 2 der 4. BImSchV der 1c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden.