Intensivtierhaltung und Aquakultur: Unterschied zwischen den Versionen

Aus wikiopenprtr
Zur Navigation springen Zur Suche springen
imported>Leve
(Die Seite wurde neu angelegt: „__NOTOC__ [[#7a) "Anlagen zur Intensivhaltung oder –aufzucht von Geflügel oder Schweinen"|7a) "Anlagen zur Intensivhaltung oder –aufzucht von Geflügel oder...“)
 
imported>Grimm
 
(4 dazwischenliegende Versionen von einem anderen Benutzer werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
 
__NOTOC__
 
__NOTOC__
 +
[[7a) Intensivtierhaltung|7a) Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen]]
  
[[#7a) "Anlagen zur Intensivhaltung oder –aufzucht von Geflügel oder Schweinen"|7a) "Anlagen zur Intensivhaltung oder –aufzucht von Geflügel oder Schweinen"]]
+
[[7b) Intensivaquakultur|7b) Intensive Aquakultur]]
  
[[#7b) "Intensive Aquakultur mit einer Produktionskapazität von 1 000 t Fisch oder Muscheln pro Jahr"|7b) "Intensive Aquakultur mit einer Produktionskapazität von 1 000 t Fisch oder Muscheln pro Jahr"]]
 
  
  
{|border=0 cellpadding=3 width=100% style="background-color:#EEE9E9;"
+
<div style="font-size:0.9em;">
 +
{|border=0 cellpadding=3 width=100%
 
|-
 
|-
|colspan=2|'''Bitte beachten:'''
+
|colspan=2 style="background-color:#EEE9E9;"|'''Bitte beachten:''' Die Antworten sind nach ihrem Status folgendermaßen gekennzeichnet:
 
 
Die Antworten sind nach ihrem Status folgendermaßen gekennzeichnet:
 
  
 
|-
 
|-
Zeile 18: Zeile 17:
 
|-
 
|-
 
|width=1 style="background-color:#00CD00;"|
 
|width=1 style="background-color:#00CD00;"|
|'''(B):''' erste Abstimmung bereits erfolgt (abgestimmt mit UBA oder Landesministerien)
+
|'''(B):''' erste Abstimmung bereits erfolgt (abgestimmt mit UBA und Fachgremien)
  
 
|-
 
|-
Zeile 24: Zeile 23:
 
|'''(C):''' Vorschlag zur Diskussion (aus unterschiedlichen Quellen)
 
|'''(C):''' Vorschlag zur Diskussion (aus unterschiedlichen Quellen)
 
|}
 
|}
 
+
</div>
 
 
== 7a) "Anlagen zur Intensivhaltung oder –aufzucht von Geflügel oder Schweinen" ==
 
 
 
{|border=0 cellpadding=3 width=100%
 
|-
 
|colspan=2 style="background-color:#E8E8E8;"|Welche Emissionsfaktoren werden für die Ermittlung der Emissionen aus der Intensivhaltung im PRTR angewendet?
 
 
 
|-
 
|width=1 style="background-color:#00CD00;"|
 
|(B) Wie bereits für das EPER werden auch für das PRTR die NH3- und N2O-Emissionen aus der Tierhaltung mittels Emissionsfaktoren berechnet. Die im Mai 2008 aktualisierten und bundesweit abgestimmten Emissionsfaktoren finden Sie unter [[FAQ-Emissionsfaktoren#Emissionsfaktoren_in_der_Intensivtierhaltung|E-Faktoren in der Intensivtierhaltung]].
 
|}
 
 
 
<!--
 
{|border=0 cellpadding=3 width=100%
 
|-
 
|colspan=2 style="background-color:#E8E8E8;"|7a i) "Anlagen zur Intensivhaltung oder –aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit 40 000 Plätzen für Geflügel"<br/>
 
7a ii) "2000 Plätzen für Mastschweine (über 30 kg)<br/>
 
7a iii) "750 Plätzen für Sauen"
 
 
 
Sind gemischte Tierhaltungsbetriebe PRTR-berichtspflichtig und wenn ja, ab welchen Kapazitätsschwellenwerten?
 
 
 
|-
 
|width=1 style="background-color:#FF0000;"|
 
|(C) Gemische Tierhaltungsbetriebe sind PRTR pflichtig, wenn einzelne tierzahlbezogene Schwellenwerte überschritten werden oder die Summe der prozentualen Anteile mindestens 100% erreichen.
 
 
 
Ein Beispiel:
 
 
 
{|border=0
 
|
 
|7ai) 30 000 Geflügel (entspricht 75% von 40 000)
 
|-
 
|align=right|+
 
|7aii) 1 000 Mastschweineplätze (entspricht 50% von 2 000)
 
|-
 
|
 
|________________________________________________________
 
|-
 
|Summe:
 
|(75% + 50%) größer als 100%, damit PRTR-berichtspflichtig
 
|}
 
 
 
Mit diesem Vorgehen wird analog der Genehmigungserfordernis der '''4. BImSchV''' (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) verfahren. (Siehe Nr. '''7.1''' des Anhangs der '''4. BImSchV''' (http://bundesrecht.juris.de/bimschv_4_1985/index.html).
 
|} -->
 
 
 
 
 
{|border=0 cellpadding=3 width=100%
 
|-
 
|colspan=2 style="background-color:#E8E8E8;"|Ist die Verbingung von Gülle aus einer Betriebseinrichtung, in der eine Tätigkeit nach Nr. '''7a''' des Anhangs I der E-PRTR-Verordnung (Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen) ausgeführt wird meldepflichtig, wenn die auf landwirtschaftliche Flächen ausgebrachte Menge 2.000 Tonnen pro Jahr überschreitet?
 
 
 
|-
 
|width=1 style="background-color:#00008B;"|
 
|(A) Die Verbringung von Gülle außerhalb des Standortes ist gem. '''Art. 5 Abs. 1 b) E-PRTR-VO''' nur meldepflichtig, wenn es sich um Abfall im Sinne des '''Art. 1 Abs. 1 a)''' der Richtlinie '''2006/12/EG (AbfRRL)''' handelt.
 
 
 
Dies trifft für Gülle, die zum Zwecke der Düngung verwendet wird und entsprechend für "Dung" (entspricht Gülle, Jauche, Festmist) nach der Rechtsprechung des EuGH (verbundene Rechtssachen '''C-416/02''' und '''C-121/03''' Kommission gegen Spanien) nicht zu, wenn diese Stoffe im Rahmen einer rechtmäßigen Ausbringungspraxis auf genau bestimmten Böden als Dünger verwendet und nur für die Erfordernisse dieser Ausbringungen gelagert werden und bei Gewissheit einer derartigen Verwendung.
 
<!--Wir verweisen hierzu auch auf unseren Beitrag im Forum unter <span style="background-color:yellow;"> http://www.forum.prtr.de </span>-->
 
|}
 
 
 
== 7b) "Intensive Aquakultur mit einer Produktionskapazität von 1 000 t Fisch oder Muscheln pro Jahr" ==
 
 
 
'''Hinweis:'''
 
 
 
Der englische Originalbegriff "shellfisch" wird in der E-PRTR-VO in der deutschen Sprachfassung mit "Muscheln" übersetzt, in der mit Österreich und der Schweiz abgestimmten deutschen Sprachfassung des PRTR-Protokolls jedoch mit "Schalentieren". Laut wikipedia.de ist der Begriff "Schalentiere" oder Schaltiere eine veraltete Bezeichnung für Schalenweichtiere, einem Unterstamm der Weichtiere. In der Küchensprache hat sich der Begriff jedoch erhalten. Dort werden vor allem essbare Muscheln und wasserlebende Schnecken darunter verstanden, gelegentlich auch Krustentiere wie Krabben, Hummer und die zu den Stachelhäutern zählenden Seeigel.
 
 
 
Die o.a. Definition wird von der inhaltlich gleichlautenden Definition über Fisch Species des Institutes Worldfish Center zu shellfish "Aquatic animals with shells, e.g., crustaceans (prawns, lobsters) and mollusks (e.g., oysters, scallops, clams)", die sich auf der Datenbank ‚FishBase’ (http://www.fishbase.org/) unter dem Fachlexikon (englisch) findet gestützt.
 
 
 
Für das E-PRTR wären demnach in Anlehnung an das PRTR-Protokoll und o.g. Definitionen neben den Muscheln auch die Krustentiere (z.B. Krabben) berichtspflichtig.
 

Aktuelle Version vom 4. August 2011, 11:26 Uhr

7a) Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen

7b) Intensive Aquakultur


Bitte beachten: Die Antworten sind nach ihrem Status folgendermaßen gekennzeichnet:
(A): abgesicherte Aussage (aus Verordnung (EG) Nr. 166/2006 zum Europäischen PRTR oder aus IVU-RL)
(B): erste Abstimmung bereits erfolgt (abgestimmt mit UBA und Fachgremien)
(C): Vorschlag zur Diskussion (aus unterschiedlichen Quellen)