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Diffuse Quellen

"Diffuse Quellen" sind zahlreiche kleine oder verteilte Quellen, aus denen Schadstoffe in Boden, Luft und Wasser freigesetzt werden können, deren kombinierte Wirkung auf diese Medien erheblich sein kann und für die es nicht praktikabel ist, einen Bericht zu jeder einzelnen Quelle einzuholen.

Unter diffuse Quellen fallen die Bereiche Straßen-, Schiffs- und Luftverkehr, Landwirtschaft, Haushalte, Baugewerbe, Verwendung von Lösemitteln, Verteilung fossiler Brennstoffe sowie kleine und mittlere Industriebetriebe.

Für das deutsche Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (PRTR) werden neben den einzelbetrieblichen Daten auch Daten zu Emissionen aus diffusen Quellen (http://www.diffuse-quellen.prtr.de/) zur Verfügung gestellt.

Abgrenzung der Begriffe "flüchtige" und "diffuse" Emissionen

(siehe auch E-PRTR-Leitfaden, Kapitel 1.1.11.4, S. 42)

Im Zusammenhang mit dem E-PRTR sind für die einzelnen Betriebseinrichtungen Freisetzungen zu berichten, die neben den gefassten Freisetzungen (z.B. über Schornsteine etc.) auch die ungefassten, d.h. diffusen und flüchtigen Freisetzungen (z.B. über Hallenabluft etc.) umfassen. Die Begriffe "diffus" und "flüchtig" (Übersetzung der engl. Begriffe "diffuse" und "fugitive") werden dabei im deutschen sachlich synonym verwendet und sind lediglich den verschiedenen Medien und/oder Stoffen geschuldet: Lösemittel entweichen flüchtig (Luft), Staub entweicht diffus (Luft, aber partikulär), Schwermetalle entweichen diffus (partikulär in die Luft, gelöst ins Wasser).

Die ungefassten, diffusen bzw. flüchtigen Freisetzungen waren auch bereits für das EPER für die Berichterstattung der einzelnen Betriebseinrichtungen zu berücksichtigen (siehe "Leitfaden für die Umsetzung des EPER" Abschnitt 4, S. 43: "Zu berichten sind die Emissionen aus sämtlichen (Punkt- und diffusen) Quellen einer Betriebseinrichtung […]"). Diese ungefassten, diffusen bzw. flüchtigen Freisetzungen dürfen keinesfalls mit den Emissionen aus diffusen Quellen verwechselt werden (Mitteilung des Umweltbundesamtes, Februar 2007).

Flusseinzugsgebiet

Der englische Begriff "river basin district" der E-PRTR-VO (VO (EG) 166/2006) wird in der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 (Wasserrahmenrichtlinie) mit "Flussgebietseinheit" übersetzt.

Der Begriff "Flusseinzugsgebiet" der deutschen Sprachfassung der E-PRTR-VO ist somit nicht ganz korrekt und muss inhaltlich mit dem Begriff "Flussgebietseinheit" ersetzt werden.

Verbringung von Abwasser außerhalb des Standortes

Hinweis zur Verbringung von in Abwasser enthaltenen Schadstoffen außerhalb des Standortes (Art. 5 Abs. 1c der E-PRTR-VO):

Eine Neuregelung im PRTR ist, dass die Betreiber die Verbringung von in Abwasser enthaltenen Schadstoffen (genannt in Anhang II der E-PRTR-VO außerhalb des Standortes, das zur Abwasserbehandlung bestimmt ist melden müssen, sofern eine Schwellenwertüberschreitung vorliegt.

Diese Regelung geht über die bisherige Indirekteinleiter-Regelung im EPER hinaus, da die Verbringung des Abwassers außerhalb des Standortes auch über mobile Mittel (Tankwagen, Behälter) erfolgen kann.

Dem steht nicht entgegen, dass mobil entsorgtes Abwasser nach deutschem Recht (Abfallgesetzgebung) als Abfall anzusehen ist, wenn es den Standort verlässt. Fest steht, dass Schadstoffe in Abwasser, das zur Abwasserbehandlung außerhalb des Standortes vorgesehen ist (somit auch mobil entsorgtes Abwasser), im PRTR berichtspflichtig ist, wenn eine Schwellenwertüberschreitung vorliegt.

"Freisetzung in Wasser" und "Verbringung in Abwasser"

Unter Freisetzung in Wasser sind ausschließlich die Emissionen aus Direkteinleitungen gemeint.

Für Indirekteinleitungen wird die Terminologie "Verbringung von in Abwasser enthaltenen Schadstoffen zur Abwasserbehandlung außerhalb des Standortes" verwendet.

Zum diesem Thema beachten Sie bitte auch die beiden nachfolgend genannten FAQs:

Hinweis: im Gegensatz zur Berichterstattung für das EPER ist im PRTR für die jeweiligen Schadstoffe nicht mehr die Summe der Freisetzungen in Wasser ("Direkteinleitung"/EPER) und der Verbringung von in Abwasser enthaltenen Schadstoffen außerhalb des Standortes zur Abwasserbehandlung ("Indirekteinleitung"/EPER) für die Überschreitung der Freisetzungs- bzw. Verbringungsschwellenwerte relevant, sondern der in Anhang II Spalte 1b der E-PRTR-VO genannte Schwellenwert gilt jeweils für die Freisetzung und die Verbringung. Dies ist auch zu beachten, wenn EPER-Daten zukünftig mit E-PRTR-Daten verglichen werden.