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Aktualisiert UBA, August 2015

Freisetzungen in den Boden

Die Europäische PRTR-Verordnung enthält eine Sondervorschrift (Art. 6 der E-PRTR-VO), die bestimmt, dass lediglich Schadstoffe in Abfällen, die im Rahmen einer „Behandlung im Boden“ oder einer „Verpressung“ beseitigt werden als Freisetzung in den Boden zu melden sind.

Eigentümer i.S.v. SchadRegProtAG bzw. in BUBE

Frage

Der Begriff "Eigentümer" kommt in der PRTR-Verordnung und im SchadRegProtAG vor, wird aber in keiner der beiden Vorschriften definiert. Jedoch ist der „Eigentümer“ (neben „Betreiber“ und „Muttergesellschaft“) ein Pflichtfeld in BUBE. Daher ist zu klären, wer der „Eigentümer“ i.S.d. SchadRegProtAG ist.

Ergebnis (Zusammenfassung)

  • Der Eigentümer ist -nicht juristisch gesprochen- derjenige, dem die Betriebseinrichtung „gehört“. Der Betreiber ist dagegen nach der Definition in Artikel 2(6) der PRTR-VO derjenige, die die Betriebseinrichtung betreibt oder besitzt oder der die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb der Betriebseinrichtung übertragen worden ist. Sofern der Eigentümer einer Betriebseinrichtung diese selbst betreibt, ist er gleichzeitig auch Betreiber. Wenn der Eigentümer aber seine tatsächliche Verfügungsmacht auf eine andere Person, z.B. an einen Mieter, Pächter oder Leasingnehmer überträgt, sind Eigentümer und Betreiber nicht identisch.
  • In der Praxis dürfte in den meisten Fällen damit der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Betriebseinrichtung befindet, auch der Eigentümer der Betriebseinrichtung sein. Das Eigentum bestimmt sich nach den deutschen zivilrechtlichen Vorschriften über Eigentum und Besitz. Die nach dem PRTR informationspflichtigen Betriebseinrichtungen dürften im Regelfall mit dem Grund und Boden fest verbundene Anlagen sein. Nach deutschem Recht sind solche Anlagen Bestandteil des betreffenden Grundstücks und fallen in das Eigentum des Grundstückseigentümers. Wer Eigentümer des Grundstücks - und damit im Regelfall auch der darauf befindlichen Betriebseinrichtung- ist, steht im Grundbuch.

Im Einzelnen

  • Die Rechtsgrundlage für die Pflicht der Übermittlung des Namens des Eigentümers findet sich in Artikel 3 des SchadRegProtAG. Danach hat der Betreiber die Informationen über Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen unter Angabe seines Namens sowie des Namens des Eigentümers der Betriebseinrichtung zu übermitteln.
  • Sinn und Zweck der Übermittlung des Namens des Eigentümers liegt in der Optimierung der Suche im PRTR-Register. Die Eingabe möglichst umfassender Daten erleichtert die Suche nach den Informationen über Schadstoffen (vgl. auch Artikel 4 Absatz 2 PRTR-Verordnung). Nach Artikel 4 PRTR-Verordnung ist das europäische Register so aufzubauen, dass die Informationen über Freisetzungen und Verbringungen anhand unterschiedlichster Merkmalen zu finden sind. Dazu gehören nach Artikel 4 Absatz 1 i) PRTR-Verordnung insbesondere die Merkmale „Eigentümer oder Betreiber der Betriebseinrichtung“ (ähnlich auch § 2 Abs. 3 des SchadRegProtAG zum deutschen Register). Man kann diese „oder“-Verknüpfung so auslegen, dass die Suchmöglichkeit entweder nach Betreiber oder nach Eigentümer ausreicht, oder dass die Suche sowohl nach Betreiber als auch nach Eigentümer möglich sein muss. Der deutsche Gesetzgeber hat sich in Artikel 3 SchadRegProtAG für letztere Auslegung entschieden. Dies ist auch zulässig, denn nach Erwägungsgrund 1 der PRTR-Verordnung ist es den Mitgliedstaaten überlassen, ein umfassenderes oder der Öffentlichkeit besser zugängliches nationales Register zu errichten.
  • Wer Eigentümer ist bestimmt sich mangels anderer Vorgaben anhand der allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze. Sowohl das SchadRegProtAG als auch Artikel 2 Nr. 6 der PRTR-Verordnung differenzieren zwischen dem Eigentümer und dem Betreiber, d.h. der Person, welche die Anlage betreibt oder besitzt oder die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb der Betriebseinrichtung inne hat. Der Besitzer ist also die Person, welche die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Betriebseinrichtung ausübt. Eigentum und Besitz sind rechtlich nicht dasselbe. Sie können zusammenfallen, aber auch auseinanderfallen.
  • Betreiber und Eigentümer fallen in den meisten Fällen zusammen. Wenn der Eigentümer aber seine tatsächliche Verfügungsmacht auf eine andere Person (z.B. Mieter, Pächter, Leasingnehmer) überträgt, sind Eigentümer und Betreiber nicht identisch. In der Praxis wird Eigentümer der Betriebseinrichtung grundsätzlich diejenige Person sein, die im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks eingetragen ist, auf dem sich die Sache befindet. Bei den nach dem PRTR zur Informationsübermittlung verpflichteten Betriebseinrichtungen dürfte es sich in der Regel um mit Grund und Boden fest verbundene Sachen handeln. Denn nach Artikel 2 Nr. 3 und 4 PRTR-Verordnung sind Betriebseinrichtungen Anlagen, bei denen es sich um ortsfeste technische Einheiten handelt. Gemäß § 94 BGB sind mit Grund und Boden verbundene Sachen wesentliche Teile des Grundstücks und stehen im Eigentum des Grundstücksinhabers. Der Eigentümer des Grundstücks und damit der Betriebseinrichtung lässt sich also dem Grundbuch entnehmen.

Diffuse Quellen

"Diffuse Quellen" sind zahlreiche kleine oder verteilte Quellen, aus denen Schadstoffe in Boden, Luft und Wasser freigesetzt werden können, deren kombinierte Wirkung auf diese Medien erheblich sein kann und für die es nicht praktikabel ist, einen Bericht zu jeder einzelnen Quelle einzuholen.

Unter diffuse Quellen fallen die Bereiche Straßen-, Schiffs- und Luftverkehr, Landwirtschaft, Haushalte, Baugewerbe, Verwendung von Lösemitteln, Verteilung fossiler Brennstoffe sowie kleine und mittlere Industriebetriebe.

Für das deutsche Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (PRTR) sollen neben den einzelbetrieblichen Daten auch Daten zu Emissionen aus diffusen Quellen zur Verfügung gestellt werden.

Welche Kapazität ist in Anhang I der E-PRTR-VO in Spalte Kapazitätsschwellenwert gemeint? Die tatsächliche oder die genehmigte/installierte Kapazität?

In Anhang I der E-PRTR-VO wird die genehmigte/ installierte Kapazität zu Grunde gelegt.

Abgrenzung der Begriffe "flüchtige" und "diffuse" Emissionen

(siehe auch E-PRTR-Leitfaden, Kapitel 1.1.11.4, S. 42)

Im Zusammenhang mit dem E-PRTR sind für die einzelnen Betriebseinrichtungen Freisetzungen zu berichten, die neben den gefassten Freisetzungen (z.B. über Schornsteine etc.) auch die ungefassten, d.h. diffusen und flüchtigen Freisetzungen (z.B. über Hallenabluft etc.) umfassen. Die Begriffe "diffus" und "flüchtig" (Übersetzung der engl. Begriffe "diffuse" und "fugitive") werden dabei im deutschen sachlich synonym verwendet und sind lediglich den verschiedenen Medien und/oder Stoffen geschuldet: Lösemittel entweichen flüchtig (Luft), Staub entweicht diffus (Luft, aber partikulär), Schwermetalle entweichen diffus (partikulär in die Luft, gelöst ins Wasser).

Die ungefassten, diffusen bzw. flüchtigen Freisetzungen waren auch bereits für das EPER für die Berichterstattung der einzelnen Betriebseinrichtungen zu berücksichtigen (siehe "Leitfaden für die Umsetzung des EPER" Abschnitt 4, S. 43: "Zu berichten sind die Emissionen aus sämtlichen (Punkt- und diffusen) Quellen einer Betriebseinrichtung […]"). Diese ungefassten, diffusen bzw. flüchtigen Freisetzungen dürfen keinesfalls mit den Emissionen aus diffusen Quellen verwechselt werden (Mitteilung des Umweltbundesamtes, Februar 2007).

Flusseinzugsgebiet

Der englische Begriff "river basin district" der E-PRTR-VO (VO (EG) 166/2006) wird in der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 (Wasserrahmenrichtlinie) mit "Flussgebietseinheit" übersetzt.

Der Begriff "Flusseinzugsgebiet" der deutschen Sprachfassung der E-PRTR-VO ist somit nicht ganz korrekt und muss inhaltlich mit dem Begriff "Flussgebietseinheit" ersetzt werden.

Verbringung von Abwasser außerhalb des Standortes

Hinweis zur Verbringung von in Abwasser enthaltenen Schadstoffen außerhalb des Standortes (Art. 5 Abs. 1c der E-PRTR-VO):

Eine Neuregelung im PRTR ist, dass die Betreiber die Verbringung von in Abwasser enthaltenen Schadstoffen (genannt in Anhang II der E-PRTR-VO außerhalb des Standortes, das zur Abwasserbehandlung bestimmt ist melden müssen, sofern eine Schwellenwertüberschreitung vorliegt.

Diese Regelung geht über die bisherige Indirekteinleiter-Regelung im EPER hinaus, da die Verbringung des Abwassers außerhalb des Standortes auch über mobile Mittel (Tankwagen, Behälter) erfolgen kann.

"Freisetzung in Wasser" und "Verbringung in Abwasser"

Unter Freisetzung in Wasser sind ausschließlich die Emissionen aus Direkteinleitungen gemeint.

Für Indirekteinleitungen wird die Terminologie "Verbringung von in Abwasser enthaltenen Schadstoffen zur Abwasserbehandlung außerhalb des Standortes" verwendet.

Zum diesem Thema beachten Sie bitte auch die beiden nachfolgend genannten FAQs:

Hinweis: im Gegensatz zur Berichterstattung für das EPER ist im PRTR für die jeweiligen Schadstoffe nicht mehr die Summe der Freisetzungen in Wasser ("Direkteinleitung"/EPER) und der Verbringung von in Abwasser enthaltenen Schadstoffen außerhalb des Standortes zur Abwasserbehandlung ("Indirekteinleitung"/EPER) für die Überschreitung der Freisetzungs- bzw. Verbringungsschwellenwerte relevant, sondern der in Anhang II Spalte 1b der E-PRTR-VO genannte Schwellenwert gilt jeweils für die Freisetzung und die Verbringung. Dies ist auch zu beachten, wenn EPER-Daten zukünftig mit E-PRTR-Daten verglichen werden.