Bauschutt: Unterschied zwischen den Versionen

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|Da es sich bei Bauschutt i.d.R. um nicht gefährliche Abfälle handelt, die verwertet werden unterliegen sie '''keiner''' PRTR-Berichtspflicht (Nr. '''5c''' der '''E-PRTR-VO''' betrifft nur "nicht gefährliche Abfälle", die beseitigt werden; Nr. '''5a''' der '''E-PRTR-VO''' betrifft nur "gefährliche Abfälle").
|(C) Da es sich bei Bauschutt i.d.R. um nicht gefährliche Abfälle handelt, die verwertet werden unterliegen sie '''keiner''' PRTR-Berichtspflicht (Nr. '''5c''' der '''E-PRTR-VO''' betrifft nur "nicht gefährliche Abfälle", die beseitigt werden; Nr. '''5a''' der '''E-PRTR-VO''' betrifft nur "gefährliche Abfälle").
 
 
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Aktuelle Version vom 7. August 2015, 12:31 Uhr

Fallen Bauschutt- und Bauschuttaufbereitungsanlagen unter die PRTR-Berichtspflicht?
Da es sich bei Bauschutt i.d.R. um nicht gefährliche Abfälle handelt, die verwertet werden unterliegen sie keiner PRTR-Berichtspflicht (Nr. 5c der E-PRTR-VO betrifft nur "nicht gefährliche Abfälle", die beseitigt werden; Nr. 5a der E-PRTR-VO betrifft nur "gefährliche Abfälle").