Bauschutt

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Fallen Bauschutt- und Bauschuttaufbereitungsanlagen unter die PRTR-Berichtspflicht?
Da es sich bei Bauschutt i.d.R. um nicht gefährliche Abfälle handelt, die verwertet werden unterliegen sie keiner PRTR-Berichtspflicht (Nr. 5c der E-PRTR-VO betrifft nur "nicht gefährliche Abfälle", die beseitigt werden; Nr. 5a der E-PRTR-VO betrifft nur "gefährliche Abfälle").