8b) i) Herstellung v. Nahrungsmitteln/Getränkeprodukten aus tierischen Rohstoffen 4BV13: Unterschied zwischen den Versionen

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|Anlagen nach Nr. '''7.8.1G''' bzw.,2''' '''7.8.2V''' der '''4. BImSchV''', in denen Gelatine für die Nahrungsmittelindustrie (Speisemittel u.a.) hergestellt werden, können der Nr. '''8b)i)''' der '''E-PRTR-VO''' zugeordnet werden, wenn die Produktionskapazität von 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag überschritten ist.
|(C) Anlagen nach Nr. '''7.8 Sp.1,2''' der '''4. BImSchV''', in denen Gelatine für die Nahrungsmittelindustrie (Speisemittel u.a.) hergestellt werden, können der Nr. '''8bi)''' der '''E-PRTR-VO''' zugeordnet werden, wenn die Produktionskapazität von 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag überschritten ist.
 
  
Anlagen nach Nr. '''7.8 Sp.1,2''' der '''4. BImSchV''', in denen Gelatine für die Verwendung in der Technik ("technische Gelatine"; Klebemittel, Bindemittel, Imprägniermittel u.a.) hergestellt werden, können der Nr. '''5e)''' der '''E-PRTR-VO''' zugeordnet werden, wenn die Verarbeitungskapazität von 10 t pro Tag überschritten ist.
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Anlagen nach Nr. '''7.8.2V''' der '''4. BImSchV''', in denen Gelatine für die Verwendung in der Technik ("technische Gelatine"; Klebemittel, Bindemittel, Imprägniermittel u.a.) hergestellt werden, können der Nr. '''5e)''' der '''E-PRTR-VO''' zugeordnet werden, wenn die Verarbeitungskapazität von 10 t pro Tag überschritten ist.

Version vom 10. August 2015, 16:10 Uhr

Vollständige Bezeichnung:
8b) i) Behandlung und Verarbeitung für die Herstellung von Nahrungsmittel- und Getränkeprodukten aus tierischen Rohstoffen (außer Milch) mit einer Produktionskapazität von 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag

Wie ist die Definition von "Rohstoffen"? (UBA, Juli 2015: wird derzeit neu bearbeitet)
Es wurde die Anfrage zur Definition von "Rohstoffen" im Zusammenhang mit der Nr. 8b) i) und 8b) ii) der E-PRTR-VO und der Nr. 6.4b der IVU-RL gestellt. Hierbei wird auf die Webseite der KOM, die im April 2007 "Leitlinien zur Interpretation von Begriffen und Aussagen der IVU-Richtlinie" veröffentlicht hat (http://ec.europa.eu/environment/air/pollutants/stationary/ippc/general_guidance.htm) verwiesen:

Unter der IPPC No. 6.4b wird ausgesagt, dass der Begriff "Rohstoffe" alle Arten von Einsatzstoffen umfasst, unabhängig davon, ob es sich um Rohstoffe im engeren Sinne oder um Vor- und Zwischenprodukte handelt. Als Beispiel wird der Einsatz von Mehl genannt. Demnach würden auch solche Betriebe PRTR- und IVU-Tätigkeiten ausüben, die Nahrungsmittelerzeugnisse aus Vor- und Zwischenprodukten herstellen.

Dies würde der bisherigen Vorgehensweise, wie sie im Rahmen des LAI besprochen wurde, widersprechen, wonach der Begriff Rohstoffe eng auszulegen sei. Die weitere Vorgehensweise in D sollte überprüft und bundeseinheitlich festgelegt werden.

"Anlagen zur Aufbereitung oder ungefassten Lagerung von Fischmehl" nach Nr. 7.17.1G der 4. BImSchV können nicht der Nr. 8.b) i) der E-PRTR-VO zugeordnet werden, da die Lagerung von der Nr. 8b) i) der E-PRTR-VO ausgenommen ist? (UBA, Juli 2015: wird derzeit neu bearbeitet)
In den Fällen, in denen die Aufbereitung oder ungefasste Lagerung des Fischmehls der Tierfuttererzeugung dienen, fallen Anlagen der Nr. 7.17.1G der 4. BImSchV unter die E-PRTR-Tätigkeit 8b) i), wenn die Kapazitätsschwellenwerte überschritten werden. Siehe hierzu auch die Beantwortung der Frage zur E-PRTR-Tätigkeit 5e).

"Anlagen zum Umschlag oder zur Verarbeitung von ungefasstem Fischmehl, soweit 200 Tonnen oder mehr je Tag bewegt oder verarbeitet werden können" nach Nr. 7.17.2V der 4. BImSchV können nicht der Nr. 8b) i) der E-PRTR-VO zugeordnet werden, da Umschlag von der Nr. 8b) i) der E-PRTR-VO ausgenommen ist? (UBA, Juli 2015: wird derzeit neu bearbeitet)

In den Fällen, in denen der Umschlag oder die Verarbeitung des Fischmehls der Tierfuttererzeugung dienen, fallen Anlagen der Nr. 7.17.2V der 4. BImSchV unter die E-PRTR-Tätigkeit 8b) i), wenn die Kapazitätsschwellenwerte überschritten werden. Siehe hierzu auch die Beantwortung der Frage zur E-PRTR-Tätigkeit 5e).

Sind Anlagen der Nr. 7.8.1G bzw. 7.8.2V des Anhangs der 4. BImSchV "Anlagen zur Herstellung von Gelatine mit einer Produktionskapazität von 75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag bzw. Anlagen zur Herstellung von Gelatine mit einer Produktionsleistung von weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag sowie Anlagen zur Herstellung von Hautleim, Lederleim oder Knochenleim" der Nr. 5e) der E-PRTR-VO "Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von 10 Tonnen pro Tag" oder der Nr. 8bi) der E-PRTR-VO "Behandlung und Verarbeitung für die Herstellung von Nahrungsmittel- und Getränkeprodukten aus: tierischen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag" zuzuordnen?
Anlagen nach Nr. 7.8.1G bzw.,2 7.8.2V der 4. BImSchV, in denen Gelatine für die Nahrungsmittelindustrie (Speisemittel u.a.) hergestellt werden, können der Nr. 8b)i) der E-PRTR-VO zugeordnet werden, wenn die Produktionskapazität von 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag überschritten ist.

Anlagen nach Nr. 7.8.2V der 4. BImSchV, in denen Gelatine für die Verwendung in der Technik ("technische Gelatine"; Klebemittel, Bindemittel, Imprägniermittel u.a.) hergestellt werden, können der Nr. 5e) der E-PRTR-VO zugeordnet werden, wenn die Verarbeitungskapazität von 10 t pro Tag überschritten ist.