7.a) Intensivtierhaltung: Unterschied zwischen den Versionen

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<!--.) Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen-->__NOTOC__
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<!--7a) Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen-->__NOTOC__
'''Vollständige Bezeichnung:<br/>7.a) Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen<br/> i) mit 40 000 Plätzen für Geflügel<br/>ii) mit 2 000 Plätzen für Mastschweine (über 30 kg)<br/>iii) mit 750 Plätzen für Sauen'''
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'''Vollständige Bezeichnung:<br/>7a) Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen<br/> i) mit 40 000 Plätzen für Geflügel<br/>ii) mit 2 000 Plätzen für Mastschweine (über 30 kg)<br/>iii) mit 750 Plätzen für Sauen'''
  
 
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|colspan=2 style="background-color:#E8E8E8;"|7a i) "Anlagen zur Intensivhaltung oder –aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit 40 000 Plätzen für Geflügel"<br/>
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7a ii) "2000 Plätzen für Mastschweine (über 30 kg)<br/>
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7a iii) "750 Plätzen für Sauen"
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Sind gemischte Tierhaltungsbetriebe PRTR-berichtspflichtig und wenn ja, ab welchen Kapazitätsschwellenwerten?
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|(C) Gemische Tierhaltungsbetriebe sind PRTR pflichtig, wenn einzelne tierzahlbezogene Schwellenwerte überschritten werden oder die Summe der prozentualen Anteile mindestens 100% erreichen.
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Ein Beispiel:
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|7ai) 30 000 Geflügel (entspricht 75% von 40 000)
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|7aii) 1 000 Mastschweineplätze (entspricht 50% von 2 000)
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|Summe:
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|(75% + 50%) größer als 100%, damit PRTR-berichtspflichtig
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Mit diesem Vorgehen wird analog der Genehmigungserfordernis der '''4. BImSchV''' (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) verfahren. (Siehe Nr. '''7.1''' des Anhangs der '''4. BImSchV''' (http://bundesrecht.juris.de/bimschv_4_1985/index.html).
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|colspan=2 style="background-color:#E8E8E8;"|Ist die Verbringung von Gülle aus einer Betriebseinrichtung, in der eine Tätigkeit nach Nr. '''7.a''' des Anhangs I der E-PRTR-Verordnung (Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen) ausgeführt wird meldepflichtig, wenn die auf landwirtschaftliche Flächen ausgebrachte Menge 2.000 Tonnen pro Jahr überschreitet?
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|Die Verbringung von Gülle außerhalb des Standortes ist gem. '''Art. 5 Abs. 1.b) E-PRTR-VO''' nur meldepflichtig, wenn es sich um Abfall im Sinne des '''Art. 1 Abs. 1 a)''' der Richtlinie '''200x/12/EG (AbfRRL)''' handelt.
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Dies trifft für Gülle, die zum Zwecke der Düngung verwendet wird und entsprechend für "Dung" (entspricht Gülle, Jauche, Festmist) nach der Rechtsprechung des EuGH (verbundene Rechtssachen '''C-416/02''' und '''C-121/03''' Kommission gegen Spanien) nicht zu, wenn diese Stoffe im Rahmen einer rechtmäßigen Ausbringungspraxis auf genau bestimmten Böden als Dünger verwendet und nur für die Erfordernisse dieser Ausbringungen gelagert werden und bei Gewissheit einer derartigen Verwendung.
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<!--Wir verweisen hierzu auch auf unseren Beitrag im Forum unter <span style="background-color:yellow;"> http://www.forum.prtr.de </span>-->
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Version vom 26. Oktober 2015, 12:10 Uhr

Vollständige Bezeichnung:
7a) Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen
i) mit 40 000 Plätzen für Geflügel
ii) mit 2 000 Plätzen für Mastschweine (über 30 kg)
iii) mit 750 Plätzen für Sauen

Welche Emissionsfaktoren werden für die Ermittlung der Emissionen aus der Intensivhaltung im PRTR angewendet?
Wie bereits für das EPER werden auch für das PRTR die NH3- und N2O-Emissionen aus der Tierhaltung mittels Emissionsfaktoren berechnet. Die im Januar 2015 aktualisierten und bundesweit abgestimmten Emissionsfaktoren finden Sie unter E-Faktoren in der Intensivtierhaltung.

Ist die Verbringung von Gülle aus einer Betriebseinrichtung, in der eine Tätigkeit nach Nr. 7.a des Anhangs I der E-PRTR-Verordnung (Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen) ausgeführt wird meldepflichtig, wenn die auf landwirtschaftliche Flächen ausgebrachte Menge 2.000 Tonnen pro Jahr überschreitet?
Die Verbringung von Gülle außerhalb des Standortes ist gem. Art. 5 Abs. 1.b) E-PRTR-VO nur meldepflichtig, wenn es sich um Abfall im Sinne des Art. 1 Abs. 1 a) der Richtlinie 200x/12/EG (AbfRRL) handelt.

Dies trifft für Gülle, die zum Zwecke der Düngung verwendet wird und entsprechend für "Dung" (entspricht Gülle, Jauche, Festmist) nach der Rechtsprechung des EuGH (verbundene Rechtssachen C-416/02 und C-121/03 Kommission gegen Spanien) nicht zu, wenn diese Stoffe im Rahmen einer rechtmäßigen Ausbringungspraxis auf genau bestimmten Böden als Dünger verwendet und nur für die Erfordernisse dieser Ausbringungen gelagert werden und bei Gewissheit einer derartigen Verwendung.