6.c) Industrieanlagen für den Schutz von Holz und Holzprodukten mit Chemikalien: Unterschied zwischen den Versionen
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Im alltäglichen Sprachgebrauch werden unter Holzschutz unter anderem auch Brandschutzmaßnahmen, Witterungsschutz und verschiedene Arten der Oberflächenbehandlung verstanden. | Im alltäglichen Sprachgebrauch werden unter Holzschutz unter anderem auch Brandschutzmaßnahmen, Witterungsschutz und verschiedene Arten der Oberflächenbehandlung verstanden. | ||
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Aktuelle Version vom 19. Januar 2018, 15:36 Uhr
Vollständige Bezeichnung:
6.c) Industrieanlagen für den Schutz von Holz und Holzprodukten mit Chemikalien mit einer Produtionskapazität von 50 m3 pro Tag
Wie kann Holzschutz definiert werden? | |
Holzschutz umfasst alle Maßnahmen gegen die Zerstörung oder Wertminderung des Holzes. Das Holz soll vor Holzschädlingen und Witterungseinflüssen geschützt werden. Er dient primär nicht dekorativen Zwecken. Holz kann zum Schutz mit chemischen Holzschutzmitteln behandelt werden (zum Beispiel Streichen oder Imprägnieren).
Im alltäglichen Sprachgebrauch werden unter Holzschutz unter anderem auch Brandschutzmaßnahmen, Witterungsschutz und verschiedene Arten der Oberflächenbehandlung verstanden. Der Kapazitätsschwellenwert von 50 m3 bezieht sich auf die behandelte Holzmenge. |
Welche "Anlagen für den Schutz von Holz und Holzprodukten mit Chemikalien" fallen konkret unter die Nr. 6.c) der E-PRTR-VO? | |
Es können Anlagen, die Holzschutzmaßnahmen durch folgende Verfahren durchführen der Nr. 6.c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden:
Für alle genannten Verfahren werden verschiedene Holzschutzmittel (Chemikalien) verwendet, darunter sind:
Die lösemittelhaltigen Präparate stellen einen Teil der Holzschutz-Chemikalien dar. Gemäß den oben dargestellten Zusammenhängen können der Nr. 6.c der E-PRTR-VO folgende Nummern der 4. BImSchV zugeordnet werden, wenn sie zum Zwecke des Holzschutzes durchgeführt werden:
Wenn andere Oberflächenbehandlungen durchgeführt werden, die nicht dem Holzschutz dienen und organische Lösemittel verwendet werden, findet eine Zuordnung dieser Anlagen zur Nr. 9.c) der E-PRTR-VO statt. |