6.c) Industrieanlagen für den Schutz von Holz und Holzprodukten mit Chemikalien: Unterschied zwischen den Versionen
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*Anlagen der Nummer '''5.2.1G''' der '''4. BImSchV''' (''"Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen, die unter weitgehender Selbstvernetzung ausreagieren (Reaktionsharze), wie Melamin-, Harnstoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-, Kresol-, Resorcin- oder Polyesterharzen, ausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pulverbeschichtungsstoffen, mit einem Harzverbrauch von 25 Kilogramm oder mehr je Stunde"''); | *Anlagen der Nummer '''5.2.1G''' der '''4. BImSchV''' (''"Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen, die unter weitgehender Selbstvernetzung ausreagieren (Reaktionsharze), wie Melamin-, Harnstoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-, Kresol-, Resorcin- oder Polyesterharzen, ausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pulverbeschichtungsstoffen, mit einem Harzverbrauch von 25 Kilogramm oder mehr je Stunde"''); | ||
*Anlagen der Nr. '''5.2.2V''' der '''4. BImSchV''' (''"Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen, die unter weitgehender Selbstvernetzung ausreagieren (Reaktionsharze), wie Melamin-, Harnstoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-, Kresol-, Resorcin- oder Polyesterharzen, ausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pulverbeschichtungsstoffen, mit einem Harzverbrauch von 10 Kilogramm bis weniger als 25 Kilogramm je Stunde"''); | *Anlagen der Nr. '''5.2.2V''' der '''4. BImSchV''' (''"Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen, die unter weitgehender Selbstvernetzung ausreagieren (Reaktionsharze), wie Melamin-, Harnstoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-, Kresol-, Resorcin- oder Polyesterharzen, ausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pulverbeschichtungsstoffen, mit einem Harzverbrauch von 10 Kilogramm bis weniger als 25 Kilogramm je Stunde"''); | ||
− | *Anlagen der Nr. '''5.3EG''' der '''4. BImSchV''' (''"Anlagen | + | *Anlagen der Nr. '''5.3EG''' der '''4. BImSchV''' (''"Anlagen zur Konservierung von Holz oder Holzerzeugnissen mit Chemikalien, ausgenommen die ausschließliche |
+ | Bläueschutzbehandlung, mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 Kubikmetern je Tag"''); | ||
Version vom 6. Dezember 2017, 14:55 Uhr
Vollständige Bezeichnung:
6.c) Industrieanlagen für den Schutz von Holz und Holzprodukten mit Chemikalien mit einer Produtionskapazität von 50 m3 pro Tag
Wie kann Holzschutz definiert werden? | |
Holzschutz umfasst alle Maßnahmen gegen die Zerstörung oder Wertminderung des Holzes. Das Holz soll vor Holzschädlingen und Witterungseinflüssen geschützt werden. Er dient primär nicht dekorativen Zwecken. Holz kann zum Schutz mit chemischen Holzschutzmitteln behandelt werden (zum Beispiel Streichen oder Imprägnieren).
Im alltäglichen Sprachgebrauch werden unter Holzschutz unter anderem auch Brandschutzmaßnahmen, Witterungsschutz und verschiedene Arten der Oberflächenbehandlung verstanden. |
Welche "Anlagen für den Schutz von Holz und Holzprodukten mit Chemikalien" fallen konkret unter die Nr. 6.c) der E-PRTR-VO? | |
Es können Anlagen, die Holzschutzmaßnahmen durch folgende Verfahren durchführen der Nr. 6.c) der E-PRTR-VO zugeordnet werden:
Für alle genannten Verfahren werden verschiedene Holzschutzmittel (Chemikalien) verwendet, darunter sind:
Die lösemittelhaltigen Präparate stellen einen Teil der Holzschutz-Chemikalien dar. Gemäß den oben dargestellten Zusammenhängen können der Nr. 6.c der E-PRTR-VO folgende Nummern der 4. BImSchV zugeordnet werden, wenn sie zum Zwecke des Holzschutzes durchgeführt werden:
Bläueschutzbehandlung, mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 Kubikmetern je Tag");
Wenn andere Oberflächenbehandlungen durchgeführt werden, die nicht dem Holzschutz dienen und organische Lösemittel verwendet werden, findet eine Zuordnung dieser Anlagen zur Nr. 9.c) der E-PRTR-VO statt. |