5g) Industrieabwasserbehandlungsanlagen
Vollständige Bezeichnung:
5g) Eigenständig betriebene Industrieabwasserbehandlungsanlagen für eine oder mehrere der in Anhang I E-PRTR-VO beschriebenen Tätigkeiten mit einer Kapazität von 10 000 m3 pro Tag
Was ist mit "eigenständig betrieben" gemeint? Ist dies ausschließlich eine Abwasserbehandlungsanlage eines Industrieparks, in die aus verschiedenen anderen (PRTR-) Anlagen eingeleitet wird? | |
(B) "Eigenständig betrieben" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Tätigkeit nach Nr. 5g) der E-PRTR-VO Haupttätigkeit ist; d.h. dass diese Industrieabwasserbehandlungsanlage unabhängig von den in sie einleitenden Betriebseinrichtungen betrieben werden muss und sie einen eigenen Betreiber hat. Im Leitfaden für die Durchführung des Europäischen PRTR (E-PRTR-Guidance der EU) finden Sie ein Beispiel dafür in Anhang 6, Beispiel 3. Es ist auch möglich, dass Industrieabwasserbehandlungsanlagen (E-PRTR-Tätigkeit 5g) Nebentätigkeiten ausführen können. Das u.a. Schaubild verdeutlicht ein Beispiel: die Abwasserbehandlungsanlage (ABA) des Betreibers A führt die E-PRTR-Tätigkeit 5g aus, da sie von den beiden in sie einleitenden Betriebseinrichtungen B und C unabhängig betrieben wird. Eine solche ABA muss ihre über den jeweiligen Schwellenwerten liegenden Emissionen in das Wasser berichten. Daneben hat sie die Emissionen in die Luft aus den Nebentätigkeiten (z.B. Müllverbrennung, Kraftwerk) zu berichten. Anmerkung: Dabei ist die Abgrenzung zu dem in Beispiel 1 des Anhang 6 (S. 128 ff E-PRTR-Leitfaden der EU) dargestellten Fall zu beachten. |
Ein Industriekunde betreibt eine Anlage (siehe Beispiel 4 des Anhangs 6 Leitfaden für die Durchführung des Europäischen PRTR) und in einiger räumlicher Entfernung eine Kläranlage für deren eigene und andere Abwässer.
Ist diese Kläranlage eine Anlage i.S.d. Nr. 5g) der E-PRTR-VO? Falls nicht, wie ist der Standort der Anlage nach Nr. 4 des Anhangs (Art. 2 Nr. 5 i.V.m. Art. 5 Abs. 1) abzugrenzen? | |
(C) Für die Festlegung des Standortes sind die Definitionen nach Artikel 2 Nr. 3 ("Anlage"), Nr. 4 ("Betriebseinrichtung") und Nr. 5 ("Standort") zu berücksichtigen. Die zweite Frage betreffend wird auf Anhang 6 des E-PRTR-Guidance der EU, Beispiel 1 hingewiesen: darin leiten eigene und fremde Betriebseinrichtungen in eine Industrieabwasser-behandlungsanlage ein. Diese ist jedoch nicht eigenständig betrieben (wie in o.a. Beispiel auch) und damit nicht extra berichtspflichtig. Die Betriebseinrichtung selbst hat die Emissionen aus der Abwasserbehandlungsanlage zu berichten. |
Erstmals sind Kommunale Abwasserbehandlungsanlagen (ABA) > 100 000 EWG (Nr. 5f)) der E-PRTR-VO) und als Analogon dazu auch eigenständig betriebene Industrieabwasserbehandlungsanlagen > 10.000 m³/d (Nr. 5g) der E-PRTR-VO) berichtspflichtig.
Sind Gemeinschaftskläranlagen, die durch den Anteil an Industrieabwasser geprägt sind dann gar nicht berichtspflichtig, obwohl sie beide Kapazitätsschwellenwerte erreichen aber eben weder rein kommunal noch rein industriell geprägt sind? | |
(B) Lösungsweg:
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Hinweis: Nicht korrekte Übersetzung des Begriffes "population equivalent" (engl.) in der deutschen Fassung der E-PRTR-VO: | |
(B) Für die deutsche Fassung der E-PRTR-VO wurde "population equivalent" (engl.) mit "Einwohnergleichwert" übersetzt. Im deutschen Leitfaden der EU wird zur Erläuterung des Begriffs "Einwohnergleichwert" direkt auf die Kommunalabwasserrichtlinie (91/271/EWG) Bezug genommen, in welcher derselbe Begriff "population equivalent" (engl.) mit "Einwohnerwert" (deutsch) übersetzt wird. Die beiden Begriffe "Einwohnergleichwert" und "Einwohnerwert" sind demnach synonym zu verwenden. |
Erstmals sind Kommunale Abwasserbehandlungsanlagen (ABA) > 100 000 EWG (Nr. 5f)) der E-PRTR-VO) und als Analogon dazu auch eigenständig betriebene Industrieabwasserbehandlungsanlagen > 10 000 m³/d (Nr. 5g)) der E-PRTR-VO) berichtspflichtig.
Sind Gemeinschaftskläranlagen, die durch den Anteil an Industrieabwasser geprägt sind dann gar nicht berichtspflichtig, obwohl sie beide Kapazitätsschwellenwerte erreichen aber eben weder rein kommunal noch rein industriell geprägt sind? | |
(B) Lösungsweg:
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Wie verhält es sich mit Luftemissionen aus kommunalen Kläranlagen im PRTR? | |||||||||||||||||||
(B)Als Luftemissionen aus kommunalen Kläranlagen könnten in Frage kommen: Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O) und weitere gasförmige organische Abbauprodukte.
Die nachfolgende Tabelle stellt zur Übersicht die N2O-N-Menge und die N2O-Menge in kg/a in Abhängigkeit der Kapazität der kommunalen Kläranlage dar.
1) Nationaler Inventarbericht zum Deutschen Treibhausgasinventar 1990 – 2005, UBA Juli 2007, s. 391 |