5g) Industrieabwasserbehandlungsanlagen

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Vollständige Bezeichnung:
5g) Eigenständig betriebene Industrieabwasserbehandlungsanlagen für eine oder mehrere der in Anhang I E-PRTR-VO beschriebenen Tätigkeiten mit einer Kapazität von 10 000 m3 pro Tag

Neudefinition zur Berichterstattung der PRTR-Tätigkeit 5g (Stand 20.4.2010)
Betriebe, die die PRTR-Tätigkeit nach Nr. 5g durchführen, müssen die daraus resultierenden Frachten sowie die Frachten aus ihren weiteren PRTR-Tätigkeiten melden, unabhängig davon, ob die Tätigkeit 5g als Haupt- oder als Nebentätigkeit durchgeführt wird.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Kapazität der ABA größer als 10.000 m3 pro Tag ist und mindestens ein Schadstoff den nach Anhang II der E-PRTR-VO vorgegebenen Schadstoffschwellenwert überschreitet. Damit werden industrielle ABA erfasst, die Abwässer Dritter mit behandeln.

„Eigenständig betrieben" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass diese Industrieabwasserbehandlungsanlage unabhängig von den in sie einleitenden Betriebseinrichtungen betrieben werden muss und sie einen eigenen Betreiber hat.


Schaubild zur Verdeutlichung der FAQ-Frage 5g)
Es ist auch möglich, dass Industrieabwasserbehandlungsanlagen (E-PRTR-Tätigkeit 5g) Nebentätigkeiten ausführen können. Das u.a. Schaubild verdeutlicht ein Beispiel: die Abwasserbehandlungsanlage (ABA) des Betreibers A führt die E-PRTR-Tätigkeit 5g aus, da sie von den beiden in sie einleitenden Betriebseinrichtungen B und C unabhängig betrieben wird. Eine solche ABA muss ihre über den jeweiligen Schwellenwerten liegenden Emissionen in das Wasser berichten. Daneben hat sie die Emissionen in die Luft aus den Nebentätigkeiten (z.B. Müllverbrennung, Kraftwerk) zu berichten.


Anmerkung: Dabei ist die Abgrenzung zu dem in Beispiel 1 des Anhang 6 (S. 128 ff E-PRTR-Leitfaden der EU) dargestellten Fall zu beachten.

Ein Industriekunde betreibt eine Anlage (siehe Beispiel 4 des Anhangs 6 Leitfaden für die Durchführung des Europäischen PRTR) und in einiger räumlicher Entfernung eine Kläranlage für deren eigene und andere Abwässer.

Ist diese Kläranlage eine Anlage i.S.d. Nr. 5g) der E-PRTR-VO? Falls nicht, wie ist der Standort der Anlage nach Nr. 4 des Anhangs (Art. 2 Nr. 5 i.V.m. Art. 5 Abs. 1) abzugrenzen?

(C) Für die Festlegung des Standortes sind die Definitionen nach Artikel 2 Nr. 3 ("Anlage"), Nr. 4 ("Betriebseinrichtung") und Nr. 5 ("Standort") zu berücksichtigen. Die zweite Frage betreffend wird auf Anhang 6 des E-PRTR-Guidance der EU, Beispiel 1 hingewiesen: darin leiten eigene und fremde Betriebseinrichtungen in eine Industrieabwasser-behandlungsanlage ein. Diese ist jedoch nicht eigenständig betrieben (wie in o.a. Beispiel auch) und damit nicht extra berichtspflichtig. Die Betriebseinrichtung selbst hat die Emissionen aus der Abwasserbehandlungsanlage zu berichten.

Erstmals sind Kommunale Abwasserbehandlungsanlagen (ABA) > 100 000 EWG (Nr. 5f)) der E-PRTR-VO) und als Analogon dazu auch eigenständig betriebene Industrieabwasserbehandlungsanlagen > 10.000 m3/d (Nr. 5g) der E-PRTR-VO) berichtspflichtig.

Sind Gemeinschaftskläranlagen, die durch den Anteil an Industrieabwasser geprägt sind dann gar nicht berichtspflichtig, obwohl sie beide Kapazitätsschwellenwerte erreichen aber eben weder rein kommunal noch rein industriell geprägt sind?

(B) Lösungsweg:

  • Alle Abwasserbehandlungsanlagen (ABA), die kommunale Abwasserbehandlungsanlagen (Kommunalabwasserrichtlinie - Komm.abw.-RL) i.S. d. RL 91/271/EWG darstellen, fallen unter die Tätigkeit 5f) der E-PRTR-VO. Fällt eine Abwasserbehandlungsanlage aufgrund dominierenden Industrieabwasseranteils nicht unter die Kommunalabwasserrichtlinie ist sie unter der 5g) der E-PRTR-VO zu führen; die Tätigkeit 5g) enthält auch die Formulierung "eine oder mehrere der im Anhang I der E-PRTR-VO beschriebenen Tätigkeiten".
  • Zu klären ist, wann eine ABA unter die Komm.abw.-RL fällt. Diese Entscheidung müsste bereits im Zuge der Berichterstattung zur Komm.abw.-RL getroffen worden sein. Als weiteres Kriterium könnte man die Zulauffracht heranziehen und dabei den Parameter, auf den die Anlage vorrangig behandelt, also die organische Belastung (als CSB) betrachten.
  • Überwiegt das häusliche Abwasser (bzgl. der Zulauffracht), wird die Anlage der Nr. 5f) der E-PRTR-VO zugeordnet, (und die Betriebseinrichtung ist damit kommunale ABA i. S. d. Komm.Abw.RL), wenn nicht, handelt es sich um eine Tätigkeit der Nr. 5g) der E-PRTR-VO.