5g) Industrieabwasserbehandlungsanlagen: Unterschied zwischen den Versionen
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Voraussetzung hierfür ist, dass die Kapazität der ABA größer als 10.000 m<sup>3</sup> pro Tag ist und mindestens ein Schadstoff den nach Anhang II der E-PRTR-VO vorgegebenen Schadstoffschwellenwert überschreitet. | Voraussetzung hierfür ist, dass die Kapazität der ABA größer als 10.000 m<sup>3</sup> pro Tag ist und mindestens ein Schadstoff den nach Anhang II der E-PRTR-VO vorgegebenen Schadstoffschwellenwert überschreitet. |
Aktuelle Version vom 10. Februar 2012, 11:57 Uhr
Vollständige Bezeichnung:
5g) Eigenständig betriebene Industrieabwasserbehandlungsanlagen für eine oder mehrere der in Anhang I E-PRTR-VO beschriebenen Tätigkeiten mit einer Kapazität von 10 000 m3 pro Tag
Neudefinition zur Berichterstattung der PRTR-Tätigkeit 5g (Stand 20.4.2010) | |
Betriebe, die die PRTR-Tätigkeit nach Nr. 5g durchführen, müssen die daraus resultierenden Frachten sowie die Frachten aus ihren weiteren PRTR-Tätigkeiten melden, unabhängig davon, ob die Tätigkeit 5g als Haupt- oder als Nebentätigkeit durchgeführt wird.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Kapazität der ABA größer als 10.000 m3 pro Tag ist und mindestens ein Schadstoff den nach Anhang II der E-PRTR-VO vorgegebenen Schadstoffschwellenwert überschreitet. Damit werden industrielle ABA erfasst, die Abwässer Dritter mit behandeln. „Eigenständig betrieben" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass diese Industrieabwasserbehandlungsanlage unabhängig von den in sie einleitenden Betriebseinrichtungen betrieben werden muss und sie einen eigenen Betreiber hat.
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Ein Industriekunde betreibt eine Anlage (siehe Beispiel 4 des Anhangs 6 Leitfaden für die Durchführung des Europäischen PRTR) und in einiger räumlicher Entfernung eine Kläranlage für deren eigene und andere Abwässer.
Ist diese Kläranlage eine Anlage i.S.d. Nr. 5g) der E-PRTR-VO? Falls nicht, wie ist der Standort der Anlage nach Nr. 4 des Anhangs (Art. 2 Nr. 5 i.V.m. Art. 5 Abs. 1) abzugrenzen? | |
(C) Für die Festlegung des Standortes sind die Definitionen nach Artikel 2 Nr. 3 ("Anlage"), Nr. 4 ("Betriebseinrichtung") und Nr. 5 ("Standort") zu berücksichtigen. Die zweite Frage betreffend wird auf Anhang 6 des E-PRTR-Guidance der EU, Beispiel 1 hingewiesen: darin leiten eigene und fremde Betriebseinrichtungen in eine Industrieabwasser-behandlungsanlage ein. Diese ist jedoch nicht eigenständig betrieben (wie in o.a. Beispiel auch) und damit nicht extra berichtspflichtig. Die Betriebseinrichtung selbst hat die Emissionen aus der Abwasserbehandlungsanlage zu berichten. |
Erstmals sind Kommunale Abwasserbehandlungsanlagen (ABA) > 100 000 EWG (Nr. 5f)) der E-PRTR-VO) und als Analogon dazu auch eigenständig betriebene Industrieabwasserbehandlungsanlagen > 10.000 m3/d (Nr. 5g) der E-PRTR-VO) berichtspflichtig.
Sind Gemeinschaftskläranlagen, die durch den Anteil an Industrieabwasser geprägt sind dann gar nicht berichtspflichtig, obwohl sie beide Kapazitätsschwellenwerte erreichen aber eben weder rein kommunal noch rein industriell geprägt sind? | |
(B) Lösungsweg:
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