5g) Industrieabwasserbehandlungsanlagen: Unterschied zwischen den Versionen
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− | |colspan=2 style="background-color:#E8E8E8;"|Neudefinition zur Berichterstattung der PRTR-Tätigkeit 5g<!--Was ist mit "eigenständig betrieben" gemeint? Ist dies ausschließlich eine Abwasserbehandlungsanlage eines Industrieparks, in die aus verschiedenen anderen (PRTR-) Anlagen eingeleitet wird?--> | + | |colspan=2 style="background-color:#E8E8E8;"|Neudefinition zur Berichterstattung der PRTR-Tätigkeit 5g (Stand 20.4.2010)<!--Was ist mit "eigenständig betrieben" gemeint? Ist dies ausschließlich eine Abwasserbehandlungsanlage eines Industrieparks, in die aus verschiedenen anderen (PRTR-) Anlagen eingeleitet wird?--> |
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Version vom 20. April 2010, 17:52 Uhr
Vollständige Bezeichnung:
5g) Eigenständig betriebene Industrieabwasserbehandlungsanlagen für eine oder mehrere der in Anhang I E-PRTR-VO beschriebenen Tätigkeiten mit einer Kapazität von 10 000 m3 pro Tag
Neudefinition zur Berichterstattung der PRTR-Tätigkeit 5g (Stand 20.4.2010) | |
(C) Betriebe, die die PRTR-Tätigkeit 5g durchführen, müssen die daraus resultierenden Frachten sowie die Frachten aus ihren weiteren PRTR-Tätigkeiten melden, unabhängig davon, ob die Tätigkeit 5g als Haupt- oder als Nebentätigkeit durchgeführt wird.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Kapazität der ABA größer als 10.000 m3 pro Tag ist und mindestens ein Schadstoff den nach Anhang II der E-PRTR-VO vorgegebenen Schadstoffschwellenwert überschreitet. Damit werden industrielle ABA erfasst, die Abwässer Dritter mit behandeln.
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Ein Industriekunde betreibt eine Anlage (siehe Beispiel 4 des Anhangs 6 Leitfaden für die Durchführung des Europäischen PRTR) und in einiger räumlicher Entfernung eine Kläranlage für deren eigene und andere Abwässer.
Ist diese Kläranlage eine Anlage i.S.d. Nr. 5g) der E-PRTR-VO? Falls nicht, wie ist der Standort der Anlage nach Nr. 4 des Anhangs (Art. 2 Nr. 5 i.V.m. Art. 5 Abs. 1) abzugrenzen? | |
(C) Für die Festlegung des Standortes sind die Definitionen nach Artikel 2 Nr. 3 ("Anlage"), Nr. 4 ("Betriebseinrichtung") und Nr. 5 ("Standort") zu berücksichtigen. Die zweite Frage betreffend wird auf Anhang 6 des E-PRTR-Guidance der EU, Beispiel 1 hingewiesen: darin leiten eigene und fremde Betriebseinrichtungen in eine Industrieabwasser-behandlungsanlage ein. Diese ist jedoch nicht eigenständig betrieben (wie in o.a. Beispiel auch) und damit nicht extra berichtspflichtig. Die Betriebseinrichtung selbst hat die Emissionen aus der Abwasserbehandlungsanlage zu berichten. |
Erstmals sind Kommunale Abwasserbehandlungsanlagen (ABA) > 100 000 EWG (Nr. 5f)) der E-PRTR-VO) und als Analogon dazu auch eigenständig betriebene Industrieabwasserbehandlungsanlagen > 10.000 m3/d (Nr. 5g) der E-PRTR-VO) berichtspflichtig.
Sind Gemeinschaftskläranlagen, die durch den Anteil an Industrieabwasser geprägt sind dann gar nicht berichtspflichtig, obwohl sie beide Kapazitätsschwellenwerte erreichen aber eben weder rein kommunal noch rein industriell geprägt sind? | |
(B) Lösungsweg:
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