5.f) Kommunale Abwasserbehandlungsanlagen: Unterschied zwischen den Versionen

Aus wikiopenprtr
Zur Navigation springen Zur Suche springen
imported>Grimm
()
imported>Grimmsa
()
Zeile 44: Zeile 44:
  
 
'''<span style="color:red;">In Bearbeitung</span>'''
 
'''<span style="color:red;">In Bearbeitung</span>'''
 +
<!--
 
|-
 
|-
 
|width=1 style="background-color:#00CD00;"|
 
|width=1 style="background-color:#00CD00;"|
Zeile 112: Zeile 113:
 
| bgcolor="#eeeeee" align="right" | '''26702'''
 
| bgcolor="#eeeeee" align="right" | '''26702'''
 
|}
 
|}
-->
+
 
 
*'''Weitere gasförmige Emissionen:''' weitere gasförmige Emissionen aus der kommunalen Abwasserbehandlung, die in Anhang II der '''E-PRTR-VO''' enthalten sind und über den jeweiligen Emissionsschwellenwerten liegen, können in Einzelfällen je nach angeschlossenen Indirekteinleitern nicht ausgeschlossen werden.
 
*'''Weitere gasförmige Emissionen:''' weitere gasförmige Emissionen aus der kommunalen Abwasserbehandlung, die in Anhang II der '''E-PRTR-VO''' enthalten sind und über den jeweiligen Emissionsschwellenwerten liegen, können in Einzelfällen je nach angeschlossenen Indirekteinleitern nicht ausgeschlossen werden.
  
Zeile 121: Zeile 122:
 
<sup>2) </sup> Die Kapazität der kommunalen Kläranlagen in EGW wurde für diese überschlägige Berechnung den Einwohnern gleichgesetzt.
 
<sup>2) </sup> Die Kapazität der kommunalen Kläranlagen in EGW wurde für diese überschlägige Berechnung den Einwohnern gleichgesetzt.
 
|}
 
|}
 +
-->

Version vom 6. September 2016, 17:25 Uhr

Vollständige Bezeichnung:
5f) Kommunale Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Leistung von 100 000 Einwohnergleichwerten

Hinweis zur Anwendung der Emissionsfaktoren gemäß der einheitlichen Berechnungsmethode zur Frachtermittlung im Abwasser in den Deutschen Arbeitshilfen - Abwasser:
(B) Zur Berechnung der Jahresfrachten für Schwermetalle sind entweder die im Rahmen ihrer Eigenüberwachung ermittelten Konzentrationen oder die im o.g. Frachtermittlungspapier aufgestellten Emissionsfaktoren zu verwenden. Dabei sind die Bestimmungsgrenzen nach Böhm (Anlage 1 des o.g. Frachtermittlungspapiers), die als Grundlage für die statistische Auswertung der Daten aufgestellt wurden, um realistische Emissionsfaktoren zu errechnen, nicht für die Berechnung der Frachten anwendbar. Für die Berechnungen mit den Daten aus der Eigenüberwachung gelten die auf Seite 2 im o.g. Frachtermittlungspapier unter "Berücksichtigung von Messwerten unterhalb der Bestimmungsgrenze" genannten Empfehlungen. Dies wurde in der Vergangenheit in Einzelfällen fehl gedeutet.

Hinweis: Nicht korrekte Übersetzung des Begriffes "population equivalent" (engl.) in der deutschen Fassung der E-PRTR-VO:
(B) Für die deutsche Fassung der E-PRTR-VO wurde "population equivalent" (engl.) mit "Einwohnergleichwert" übersetzt. Im deutschen Leitfaden der EU wird zur Erläuterung des Begriffs "Einwohnergleichwert" direkt auf die Kommunalabwasserrichtlinie (91/271/EWG) Bezug genommen, in welcher derselbe Begriff "population equivalent" (engl.) mit "Einwohnerwert" (deutsch) übersetzt wird. Die beiden Begriffe "Einwohnergleichwert" und "Einwohnerwert" sind demnach synonym zu verwenden.

Rechtsverbindlich ist die Originalversion der EU, d.h. die englische E-PRTR-VO.

Erstmals sind Kommunale Abwasserbehandlungsanlagen (ABA) > 100 000 EWG (Nr. 5.f)) der E-PRTR-VO) und als Analogon dazu auch eigenständig betriebene Industrieabwasserbehandlungsanlagen > 10 000 m3/d (Nr. 5.g)) der E-PRTR-VO) berichtspflichtig.

Sind Gemeinschaftskläranlagen, die durch den Anteil an Industrieabwasser geprägt sind dann gar nicht berichtspflichtig, obwohl sie beide Kapazitätsschwellenwerte erreichen aber eben weder rein kommunal noch rein industriell geprägt sind?

(B) Lösungsweg:
  • Alle Abwasserbehandlungsanlagen (ABA), die kommunale Abwasserbehandlungsanlagen (Kommunalabwasserrichtlinie - Komm.abw.-RL) i.S. d. RL 91/271/EWG darstellen, fallen unter die Tätigkeit 5f) der E-PRTR-VO. Fällt eine Abwasserbehandlungsanlage aufgrund dominierenden Industrieabwasseranteils nicht unter die Kommunalabwasserrichtlinie ist sie unter der Nr. 5g) der E-PRTR-VO zu führen; die Tätigkeit 5g) enthält auch die Formulierung "eine oder mehrere der im Anhang I der E-PRTR-VO beschriebenen Tätigkeiten".
  • Zu klären ist, wann eine ABA unter die Komm.abw.-RL fällt. Diese Entscheidung müsste bereits im Zuge der Berichterstattung zur Komm.abw.-RL getroffen worden sein. Als weiteres Kriterium könnte man die Zulauffracht heranziehen und dabei den Parameter, auf den die Anlage vorrangig behandelt, also die organische Belastung (als CSB) betrachten.
  • Überwiegt das häusliche Abwasser (bzgl. der Zulauffracht), wird die Anlage der Nr. 5f) der E-PRTR-VO zugeordnet, (und die Betriebseinrichtung ist damit kommunale ABA i. S. d. Komm.Abw.RL), wenn nicht, handelt es sich um eine Tätigkeit der Nr. 5g) der E-PRTR-VO.

Wie verhält es sich mit Luftemissionen aus kommunalen Kläranlagen im PRTR?

In Bearbeitung