1. Zweifelsfrage
In der „alten“ 4. BImSchV (29.10.2007) wird für die Nr. 8.12 Sp.1 der 4. BImSchV nlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die von Nummern 8.14 erfasst werden die Begriffsbezeichnungen Aufnahmekapazität und Gesamtlagerkapazität verwendet.
In der Nr.8.12.1.1EG der neuen 4. BImSchV (2.5.2013) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen (ausgenommen von nach § 2 Absatz 2 Nummer 12 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Geltung dieses Gesetzes ausgeschlossenen Abfällen), auch soweit es sich um Schlämme handelt, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.14 erfasst werden bei gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 50 Tonnen oder mehr beschränkt sich der Gesetzgeber nur noch auf den Begriff Gesamtlagerkapazität.
Die Nr. 5.a der E-PRTR-VO Anlagen zur Verwertung oder Beseitigung gefährlicher Abfälle mit einer Aufnahmekapazität von 10t pro Tag bezieht sich wiederum auf die Aufnahmekapazität.
Die Nr. 8.12 Sp.1 der (alten) 4. BImSchV wurde bisher der Nr. 5.a der E-PRTR-VO zugeordnet.
Wie stehen die beiden Begriffsbezeichnungen zueinander? Kann eine Zuordnung der Nr.8.12.1.1EG der neuen 4. BImSchV zur Nr. 5.a der E-PRTR-VO erfolgen?
2. Erläuterung
Beide Begriffe sind nicht gleichzusetzen. Die Aufnahmekapazität stellt eine Größe mit Zeitbezug („10 Tonnen oder mehr je Tag“) dar. Die Gesamtlagerkapazität gibt vor, was ein Betrieb maximal lagern kann/darf. Ersteres stellt auf die Logistik im Zwischenlager ab, letzteres auf die Größe. Die Aufnahmekapazität eines Zwischenlagers ist in der Praxis kaum messbar und damit auch schwer überwachbar. Deshalb hat der Verordnungsgeber diesen Passus aus der 4. BImSchV gestrichen.
Die E-PRTR-VO ist noch nicht entsprechend angepasst worden. Eine Novellierung der E-PRTR-VO steht z.Zt. nicht zur Diskussion.
3. Schlussfolgerung
In der Regel werden Zwischenläger für gefährliche Abfälle mit einer zugelassenen Gesamtlagerkapazität von 50 t oder mehr grundsätzlich auch eine Aufnahmekapazität von ≥ 10 t pro Tag aufweisen (sofern im Lager ausreichend Platz ist).
Die Nr. 8.12.1.1EG der neuen 4. BImSchV kann der Nr. 5.a der E-PRTR-VO zugeordnet werden.
Sind Anlagen nach Nr. 8.12.1.1EG der 4. BImSchV "Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen (ausgenommen von nach § 2 Absatz 2 Nummer 12 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Geltung dieses Gesetzes ausgeschlossenen Abfällen), auch soweit es sich um Schlämme handelt, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.14 erfasst werden bei gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 50 Tonnen oder mehr" der Nr. 5.a) der E-PRTR-VO zuzuordnen?
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Anlagen nach Nr. 8.12.1.1EG der 4. BImSchV stellen eine Tätigkeit der Nr. 5.a) der E-PRTR-VO dar.
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Können Anlagen (Zwischenlager) nach Nr. 8.12.1.2V der 4. BImSchV "Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen (ausgenommen von nach § 2 Absatz 2 Nummer 12 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Geltung dieses Gesetzes ausgeschlossenen Abfällen), auch soweit es sich um Schlämme handelt, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.14 erfasst werden bei " in denen zwar Entsorgungsnachweise enden, in denen die Abfälle aber nicht end-verwertet oder end-beseitigt werden der Nr. 5.a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
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Anlagen der Nr. 8.12.1.2V der 4. BImSchV können der Nr. 5.a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden.
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Können Anlagen (Zwischenlager) nach Nr. 8.12.3.1G der 4. BImSchV "Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen (ausgenommen von nach § 2 Absatz 2 Nummer 12 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Geltung dieses Gesetzes ausgeschlossenen Abfällen),auch soweit es sich um Schlämme handelt, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.14 erfasst werden bei Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerfläche von 15 000 Quadratmetern oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von 1 500 Tonnen oder mehr" in denen zwar Entsorgungsnachweise enden, in denen die Abfälle aber nicht end-verwertet oder end-beseitigt werden der Nr. 5.a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
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Anlagen der Nr. 8.12.3.1G der 4. BImSchV können der Nr. 5.a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden.
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Können Anlagen (Zwischenlager) nach Nr. 8.12.3.2V der 4. BImSchV "Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen (ausgenommen von nach § 2 Absatz 2 Nummer 12 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Geltung dieses Gesetzes ausgeschlossenen Abfällen),auch soweit es sich um Schlämme handelt, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.14 erfasst werden bei Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerfläche von 1 000 bis weniger als 15 000 Quadratmetern oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 bis weniger als 1 500 Tonnen" in denen zwar Entsorgungsnachweise enden, in denen die Abfälle aber nicht end-verwertet oder end-beseitigt werden der Nr. 5.a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
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Anlagen der Nr. 8.12.3.2V der 4. BImSchV können der Nr. 5.a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden.
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Können Anlagen nach Nr. 8.14.1EG der 4. BImSchV "Anlagen zum Lagern von Abfällen (ausgenommen von nach § 2 Absatz 2 Nummer 12 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Geltung dieses Gesetzes ausgeschlossenen Abfällen) über einen Zeitraum von jeweils mehr als einem Jahr mit einer Gesamtlagerkapazität von mehr als 50 Tonnen, soweit die Lagerung untertägig erfolgt" der Nr. 5.a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
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Anlagen nach Nr. 8.14.1EG der 4. BImSchV sind, wenn es sich um gefährliche Abfälle handelt und die Aufnahmekapazität von 10 Tonnen pro Tag für gefährliche Abfälle überschreiten wird, der Nr. 5.a) der E-PRTR-VO zuzuordnen.
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Können Umschlaganlagen der Nr. 8.15 Sp 1 der 4. BImSchV "Anlagen zum Umschlagen von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Leistung von 10 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt" der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
In Bearbeitung (UBA, April 2014)
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