5.a) Verwertung oder Beseitigung gefährlicher Abfälle

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Vollständige Bezeichnung:
5.a) Anlagen zur Verwertung oder Beseitigung gefährlicher Abfälle mit einer Aufnahmekapazität von 10 t pro Tag

Können Anlagen nach Nr. 8.1.1.1EG der 4. BImSchV "Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger Abfälle, Deponiegas oder anderer gasförmiger Stoffe mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren" der Nr. 5.a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
Anlagen nach Nr. 8.1.1.1EG der 4. BImSchV können der Nr. 5.a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden.

Können Anlagen nach Nr. 8.3.1G der 4. BImSchV "Anlagen zur thermischen Aufbereitung von Stahlwerksstäuben für die Gewinnung von Metallen oder Metallverbindungen im Drehrohr oder in einer Wirbelschicht" der Nr. 5.a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
Anlagen nach Nr. 8.3.1G der 4. BImSchV können in Einzelfällen der Nr. 5.a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden.

Können Anlagen nach Nrn. 8.3.2.1V und 8.3.2.2V der 4. BImSchV "Anlagen zur Behandlung von 1V) edelmetallhaltigen Abfällen, einschließlich der Präparation, soweit die Menge der Einsatzstoffe 10 Kilogramm oder mehr je Tag beträgt, oder 2V) von mit organischen Verbindungen verunreinigten Metallen, Metallspänen oder Walzzunder" der Nr. 5.a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
(Diskussion) Diese Anlagen können im Falle der Verarbeitung gefährlicher Abfälle ab einem Durchsatz von 10 t pro Tag oder im Falle der Verbrennung von nicht gefährlichen Abfällen ab einem Durchsatz von 3 t pro Stunde eine PRTR-Tätigkeit (5.a, 5.b) sein. Dies ist im Einzelfall zu entscheiden und kann nicht generell aus der Anlagebezeichnung abgelesen werden. Hier ist die Abgrenzung zur Nr. 2.e) der E-PRTR-VO zu beachten.

Können Biogasanlagen mit der Nr. 8.6.1.1EG der 4. BImSchV "Anlagen zur biologischen Behandlung von gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 10 Tonnen oder mehr je Tag" unter die PRTR-Berichtspflicht fallen?
Anlagen nach Nr. 8.6.1.1EG der 4. BImSchV können der Nr. 5.a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden.

Können Anlagen nach Nr. 8.7.1.2V der 4. BImSchV "Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden durch biologische Verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen mit einem Einsatz an verunreinigtem Boden bei gefährlichen Abfällen von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag" der Nr. 5.a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
Diese Anlagen nach Nr. 8.7.1.2V der 4. BImSchV sind aufgrund Ihrer Kapazität keine E-PRTR-Anlagen.

Können Anlagen nach Nr. 8.9 Sp. 1 b der 4. BImSchV "Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerfläche von 15 000 Quadratmeter oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von 1 500 Tonnen Eisen- oder Nichteisenschrotten oder mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nr. 8.13 erfasst sind" der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?

Können Anlagen nach Nr. 8.9 Sp. 2 b der 4. BImSchV "Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerfläche von 1 000 Quadratmeter bis weniger als 15 000 Quadratmeter oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen bis weniger als 1 500 Tonnen Eisen- oder Nichteisenschrotten, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nr. 8.13 erfasst sind" der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?

(B) Grundsätzlich wird bei den Anlagen der Nr. 8.9 Sp. 1, 2 und Sp. a, b der 4. BImSchV von einer Verwertung der Abfälle ausgegangen. Sollte der Schrott kein gefährlicher Abfall sein, wie z.B. trockengelegte Altfahrzeuge i.S. der AltfahrzeugV oder demontierte Elektro-Altgeräte ohne schädliche Bauteile, so ist bei allen Anlagen der Nr. 8.9 Sp. 1, 2 und Sp. a, b der 4. BImSchV von Anlagen zur Verwertung nicht gefährlicher Abfälle auszugehen. Dies entspricht keiner E-PRTR Tätigkeit.

Sollte der verarbeitete Schrott ein gefährlicher Abfall sein (Hinweis: die Abfallverzeichnisverordnung (AVV) kennt verschiedene Metallabfälle, die als gefährlich eingestuft werden – hier muss die Anlagenzulassung und der Anlagenbetrieb geprüft werden), so wird in diesen Anlagen eine E-PRTR-Tätigkeit ausgeübt, wenn die Anlage die Aufnahmekapazität von mehr als 10 t pro Tag hat. Diese werden der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zugeordnet.

Hinweis zu den Schredderanlagen: Berichtspflicht ja, da Regelvermutung. In der Praxis werden auch gefährliche Abfälle behandelt (möglicherweise nicht korrekt trockengelegte Autowracks, KMF-Kontaminationen, E-Schrott), Autowrackanlagen sind berichtspflichtig, auch deshalb spricht vieles dafür Schredderanlagen nach der Nr. 5a) der E-PRTR-VO als berichtspflichtig anzusehen, ggf. ist eine Einzelfallentscheidung notwendig.

Sind Anlagen nach Nr. 8.10.1.1EG der 4. BImSchV "Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung, insbesondere zum Destillieren, Kalzinieren, Trocknen oder Verdampfen, mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen bei gefährlichen Abfällen von 10 Tonnen je Tag oder mehr" der Nr. 5.a) der E-PRTR-VO zuzuordnen?
Anlagen nach Nr. 8.10.1.1EG der 4. BImSchV können der Nr. 5.a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden.

Sind Anlagen nach Nr. 8.10.1.2V der 4. BImSchV ""Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung, insbesondere zum Destillieren, Kalzinieren, Trocknen oder Verdampfen, mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen bei gefährlichen Abfällen 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag" der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zuzuordnen?
Anlagen der Nr. 8.10.1.2V der 4. BImSchV sind aufgrund ihrer Kapazität keine E-PRTR Anlagen.

Sind Anlagen nach Nr. 8.11.1.1EG Nr. 1 bis 6 der 4. BImSchV "Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1 und 8.8 erfasst werden,
  1. durch Vermengung oder Vermischung sowie durch Konditionierung,
  2. zum Zweck der Hauptverwendung als Brennstoff oder der Energieerzeugung durch andere Mittel,
  3. zum Zweck der Ölraffination oder anderer Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl,
  4. zum Zweck der Regenerierung von Basen oder Säuren,
  5. zum Zweck der Rückgewinnung oder Regenerierung von organischen Lösungsmitteln oder
  6. zum Zweck der Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen, einschließlich der Wiedergewinnung von Katalysatorbestandteilen

mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 10 Tonnen oder mehr je Tag" der Nr. 5.a) der E-PRTR-VO zuzuordnen?

Anlagen nach Nr. 8.11.1.1EG Nr. 1 bis 6 der 4. BImSchV können der Nr. 5.a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden.

Sind Anlagen nach Nr. 8.11.1.2V Nr.1 bis 6 der 4. BImSchV "ABehandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1 und 8.8 erfasst werden,
  1. durch Vermengung oder Vermischung sowie durch Konditionierung,
  2. zum Zweck der Hauptverwendung als Brennstoff oder der Energieerzeugung durch andere Mittel,
  3. zum Zweck der Ölraffination oder anderer Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl,
  4. zum Zweck der Regenerierung von Basen oder Säuren,
  5. zum Zweck der Rückgewinnung oder Regenerierung von organischen Lösungsmitteln oder
  6. zum Zweck der Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen, einschließlich der Wiedergewinnung von Katalysatorbestandteilen

mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag" der Nr. 5.a) der E-PRTR-VO zuzuordnen?

Anlagen der Nr. 8.11.1.2V Nr.1 bis 6 der 4. BImSchV sind aufgrund ihrer Kapazität keine E-PRTR Anlagen.

Können Anlagen nach Nr. 8.11.2.1V der 4. BImSchV "Anlagen zur sonstigen Behandlung, ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1 bis 8.10 erfasst werden, von gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von 1 Tonne oder mehr je Tag" der Nr. 5.a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
Anlagen nach Nr. 8.11.2.1V der 4. BImSchV können der Nr. 5.a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden, wenn die Aufnahmekapazität von 10 t/Tag für gefährliche Abfälle überschritten wird.

Sind Anlagen nach Nr. 8.12.1.1EG der 4. BImSchV "Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen (ausgenommen von nach § 2 Absatz 2 Nummer 12 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Geltung dieses Gesetzes ausgeschlossenen Abfällen), auch soweit es sich um Schlämme handelt, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.14 erfasst werden bei gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 50 Tonnen oder mehr" der Nr. 5.a) der E-PRTR-VO zuzuordnen?
Anlagen nach Nr. 8.12.1.1EG der 4. BImSchV stellen eine Tätigkeit der Nr. 5.a) der E-PRTR-VO dar.

Können Anlagen (Zwischenlager) nach Nr. 8.12 Sp. 2 a der 4. BImSchV "Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 30 Tonnen bis weniger als 150 Tonnen, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die von Nummer 8.14 erfasst werden" in denen zwar Entsorgungsnachweise enden, in denen die Abfälle aber nicht end-verwertet oder end-beseitigt werden der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
(B) Anlagen der Nr. 8.12 Sp 2a der 4. BImSchV sind aufgrund ihrer Kapazität keine E-PRTR Anlagen.

Können Anlagen (Zwischenlager) der Nr. 8.13 Sp 1 der 4. BImSchV "Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Schlämmen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr" in denen zwar Entsorgungsnachweise enden, in denen die Abfälle aber nicht end-verwertet oder end-beseitigt werden der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
(B) Zwischenlager (in denen Nachweise noch "durchlaufen") sind dann von einer Berichtspflicht der Nummer 5a) der E-PRTR-VO betroffen, wenn es sich um gefährliche Beseitigungs- und Verwertungsabfälle handelt und die Aufnahmekapazität von 10 Tonnen pro Tag überschritten ist. Demnach können Anlagen der Nr. 8.13 Sp 1 der 4. BImSchV der Nr. 5a) zugeordnet werden.

Können Anlagen nach Nr. 8.14 Sp. 1 a der 4. BImSchV "Anlagen zur Lagerung von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden und soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden" der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?
(B) Anlagen nach Nr. 8.14 Sp. 1 a der 4. BImSchV sind, wenn sie die Aufnahmekapazität von 10 Tonnen pro Tag für gefährliche Abfälle überschreiten der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zuzuordnen.

Können Umschlaganlagen der Nr. 8.15 Sp 1 der 4. BImSchV "Anlagen zum Umschlagen von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Leistung von 10 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt" der Nr. 5a) der E-PRTR-VO zugeordnet werden?

In Bearbeitung (UBA, April 2014)